| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2023 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 18.04.2023, 16:25 |
Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg (Version 2022)
Geschäftsordnungstext
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Diözesanversammlung des BDKJ
Diözesanverbands Freiburg und entsprechend für alle Organe des Diözesanverbandes
Freiburg, soweit sie sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben.
(2) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten nachrangig zu den Regelungen in
der Satzung und sind nicht Bestandteil derselben.
§2 Termin der Diözesanversammlung
(1) Die Diözesanversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Der Termin der Diözesanversammlung wird von ihr selbst beschlossen.
(3) Eine Diözesanversammlung ist einzuberufen, wenn der Diözesanausschuss oder
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung
dies beantragen. Die beantragte außerordentliche Diözesanversammlung muss
spätestens vier Wochen nach der Beantragung stattfinden. § 10 Absatz 6 Satz 3
der Diözesanordnung bleibt unberührt.
§3 Vorläufige Tagesordnung
Die vorläufige Tagesordnung der Diözesanversammlung wird von der BDKJ-
Diözesanleitung erstellt.
§4 Einladung
(1) Zur Diözesanversammlung und BDKJ-Rat wird sechs Wochen vor dem festgesetzten
Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch die Diözesanleitung
eingeladen. Im Falle einer außerordentlichen Versammlung nach § 2 Absatz 3 der
Geschäftsordnung hat die Einladung schnellstmöglich zu erfolgen.
(2) In der Einladung wird darauf hingewiesen, ob die Diözesanversammlung
präsent, mittels elektronischer Kommunikationswege oder hybrid tagt.
(3) Spätestens zwei Wochen vor dem Termin hat die Diözesanleitung die
notwendigen Unterlagen, insbesondere die Anträge und den schriftlichen Bericht
der Diözesanleitung, zu versenden.
§5 Öffentlichkeit
Die Versammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss
aufgehoben werden. Dann findet die Versammlung im Kreis der stimmberechtigten
und beratenden Mitglieder der Diözesanversammlung statt. Beratung und
Beschlussfassung über diesen Antrag finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt.
§6 Beschlussfähigkeit
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder im Versammlungsraum
anwesend beziehungsweise im digitalen Abstimmungstool eingeloggt sind.
(2) Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit einer Versammlung ist solange
gegeben, bis auf Antrag, der jederzeit gestellt werden kann, die
Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, können Anträge nicht gestellt und
abgestimmt werden und keine Wahlen durchgeführt werden.
(4) Wird die Versammlung infolge Beschlussunfähigkeit geschlossen oder vertagt,
so ist die Versammlung in der folgenden Sitzung in Bezug auf die infolge
Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese
außerordentliche Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§7 Stellvertretung
(1) Nur die Vertreter*innen der Dekanate und Jugendverbände sowie die beratenden
Mitglieder können sich vertreten lassen.
(2) Die Stellvertretung ist gültig, wenn eine schriftliche Vollmachtserklärung
des vertretenen Mitgliedes vorgelegt wird.
(3) Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig.
§8 Leitung der Versammlung
(1) Die Leitung der Versammlung ist Aufgabe der Diözesanleitung. Sie bestimmt,
welches ihrer Mitglieder jeweils den Vorsitz führt.
(2) Die Leitung kann den Vorsitz delegieren.
(3) Die Person, die den Vorsitz führt, kann sich an den Beratungen nicht
beteiligen. Wenn sie das Wort ergreifen will, muss sie den Vorsitz an eine
andere Person übergeben.
§9 Beginn und Schluss der Beratungen
(1) Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der
Festsetzung der endgültigen Tagesordnung.
(2) Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt
werden.
(3) Die Versammlung kann die Beratungen vertagen oder schließen.
§10 Beratungsordnung
(1) Die Person, die den Vorsitz führt, erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Meldungen.
(2) Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der
Reihenfolge das Wort erlangen.
(3) Die Redezeit kann von der Person, die den Vorsitz führt, begrenzt werden.
(4) Die Person, die den Vorsitz führt, kann Redner*innen, die nicht zur Sache
sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(5) Die Person, die den Vorsitz führt, kann Gästen das Rederecht entziehen.
(6) Gegen alle Maßnahmen der Person, die den Vorsitz führt, ist Widerspruch
möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Versammlung.
§11 Anträge
(1) Anträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung, von
den Organen des Diözesanverbandes sowie von Ausschüssen gestellt werden.
(2) Anträge sind bis vier Wochen vor Beginn der Versammlung einzureichen. Später
eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer Abstimmung.
Die Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn mindestens ein Drittel
der abgegebenen Stimmen die Aufnahme befürwortet.
(3) Alternativ- und Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden.
(4) Anträge auf Satzungsänderung, Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung,
Ausschluss eines Verbandes, Abwahl vor Ablauf der Wahlperiode und Auflösung
müssen mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Versammlung eingereicht
werden. Sie sind den Mitgliedern der Versammlung wenigstens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen.
§12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitglied der Konferenz
gestellt werden.
(2) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redelisteunterbrochen. Diese
Anträge sind sofort zu behandeln.
(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Dies sind insbesondere:
1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
2. Antrag auf Schließung der Redeliste,
3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
4. Antrag auf Vertagung,
5. Antrag auf Nichtbefassung eines Tagesordnungspunktes,
6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Pause),
7. Antrag auf getrennte Beratungen und Konferenzen und
8. Hinweis zur Diözesanordnung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung.
(4) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort
abzustimmen.
§13 Abstimmungen
(1) Die Abstimmung findet entweder per Handzeichen, mit Stimmkarten, per
Stimmzettel und Einwurf in eine Wahlurne oder über ein digitales Abstimmungstool
statt. Eine Mischform ist nicht zulässig.
(2) Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge oder Änderungsanträge
vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Im Streitfall entscheidet
die Person, die den Vorsitz führt, welches der weitestgehende Antrag ist.
(3) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Person, die den Vorsitz führt, fest
und verkündet es.
(4) Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der
Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
§14 Persönliche Erklärungen
(1) Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung
der Abstimmung kann die Person, die den Vorsitz führt, das Wort zu einer
persönlichen Erklärung erteilen. Die persönliche Erklärung muss schriftlich
vorgelegt oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie wird in das Protokoll
der Versammlung aufgenommen. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet
nicht statt.
§15 Wahlen
Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.
§16 Getrennte Beratungen der Jugendverbände und Dekanatsverbände
(1) Die Versammlung kann sich zu getrennten Beratungen der Vertreter*innen der
Jugendverbände und der Vertreter*innender Dekanatsverbände aufteilen.
(2) Die getrennten Beratungen finden statt, wenn die Diözesanleitung oder ein
Drittel der anwesenden Vertreter*innen der Jugend- oder Dekanatsverbände dies
fordert.
§17 Protokoll
(1) Über jede Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Dieses
Protokoll enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die
Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle
ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Versammlung innerhalb von acht
Wochen nach der Versammlung zugänglich gemacht. Es gilt als genehmigt, wenn
innerhalb vier Wochen ab Eröffnung der Zugänglichkeit gegen die Fassung des
Protokolls kein Einspruch erhoben wurde.
(3) Die Diözesanleitung benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung über
Einsprüche gegen das Protokoll. Über Einsprüche entscheidet der
Diözesanausschuss.
§18 Auslegung und Ausnahmeregelung zur Geschäftsordnung
(1) Die vorsitzende Person entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung
dieser Geschäftsordnung.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfallmit Zwei-Drittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen abgewichen werden.
§19 Änderungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen geändert werden.
§20 Schlussbestimmung
Diese Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch
die Diözesanversammlung 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Geschäftsordnung außer Kraft.
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