| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Anträge |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | BDKJ-Satzungsausschuss |
| Beschlossen am: | 17.05.2025 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Änderung der Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg
Beschlusstext
Die Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg wird in § 10 Beratungsordnung wie folgt
um den Absatz 7 ergänzt:
(7) Die Versammlung kann Personen, die mit ihren Äußerungen und Verhalten der
Präambel des BDKJ widersprechen, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der
jeweiligen Versammlung ausschließen. Ausgeschlossene Personen haben ihr Stimm-
und Rederecht für die Dauer der Versammlung verwirkt. Über den Antrag auf
Ausschluss wird sofort die Debatte eröffnet und anschließend abgestimmt.
Begründung
Auf der Diözesanversammlung 2024 wurde der Antrag „Kein Platz für Rechtsextremismus“ beschlossen. Darin wurde festgestellt, dass ein Engagement im BDKJ nicht mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen vereinbar ist. Der Satzungsausschuss wurde beauftragt zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit in die Satzung für Wahlamtsträger*innen aufgenommen werden kann. Dieser Auftrag soll im Wesentlichen über die Änderungen der Wählbarkeitsvorraussetzungen - siehe Änderungsantrag zur Satzung und Wahlordnung - umgesetzt werden. Neben den durch die Diözesanversammlung gewählten Personen können jedoch auch Vertreter*innen (von z.B. Jugend- oder Dekanatsverbänden) Mitglieder von Organen des BDKJ Freiburg sein, die damit nicht den zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen unterliegen. Daher schlagen wir zur Umsetzung des Antrags von 2024 zusätzlich vor in §10 der Geschäftsordnung eine Möglichkeit zum Ausschluss von Einzelpersonen von Versammlungen aufzunehmen, wenn sie durch ihre Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen (z.B. durch rechtsextremistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Ein solcher Ausschluss erfordert einen Beschluss der jeweiligen Versammlung und gilt für die Dauer der jeweiligen Versammlung.
