| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Anträge |
| Antragsteller*in: | BDKJ-Satzungsausschuss |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 15.04.2025, 11:56 |
A4: Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg
Antragstext
Die Satzung sowie die Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbands Freiburg werden
entsprechend den Synopsen geändert.
A. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder
verfassungsfeindlichen Organisationen mit der Übernahme eines Wahlamts im BDKJ
Freiburg:
Der auf der Diözesanversammlung 2024 beschlossene Antrag „Kein Platz für
Rechtsextremismus“ wird durch Ergänzungen zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen
umgesetzt. Darüber hinaus wird die Präambel als verpflichtender Bestandteil der
Ordnungen der Dekanatsverbände definiert.
B. Territoriale Neugestaltung der BDKJ-Dekanatsverbände:
Im Zuge der Neustrukturierung durch den Prozess Kirchenentwicklung 2030 werden
ab dem 1. Januar 2026 die Dekanatsverbände neu gegliedert. Die territorialen
Grenzen orientieren sich künftig an den neuen Pfarreien. Die bisherigen BDKJ-
Dekanatsverbände gehen in dieser neuen Struktur auf und tragen künftig den Namen
BDKJ-Regionalverbände. Bei Zusammenschlüssen mehrerer Pfarreien in einem
Regionalverband sind diese in der Diözesanordnung zu beschreiben. Den BDKJ-
Regionen wird in diesem Zuge außerdem ein größeres Maß an Selbstbestimmung
hinsichtlich der Anzahl ihrer Regionalleitungen eingeräumt.
C. Präzisierungen zur Rechtsform des BDKJ Freiburg:
Die Formulierungen zur Rechtsform des BDKJ Freiburg als nicht eingetragener
Verein sowie als Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit
werden präzisiert. Die grundlegende staats- und kirchenrechtliche Einordnung
bleibt dabei unverändert. Regelungen, die für nicht eingetragene Vereine keine
Anwendung finden oder nicht erforderlich sind, werden entfernt. Eine bislang
fehlende Klarstellung zur zivilrechtlichen Einordnung als nicht eingetragener
Verein wird ergänzt.
D. Vereinfachung und Präzisierung des Wahlverfahrens:
Die bestehenden Quotierungsregelungen bei der Wahl der Diözesanleitung erfordern
ein komplexes Wahlsystem, das bisher auch auf alle weiteren Wahlen übertragen
wurde. Künftig wird für alle Wahlen außerhalb der Diözesanleitung, für die keine
Mehrfachquotierung erforderlich ist, ein vereinfachtes Wahlverfahren zur
Anwendung kommen. Zudem wird für alle Wahlen die zusätzliche Möglichkeit von
Personalbefragungen und -debatten auch bei weiteren Wahlgängen eingeführt. Für
Delegationen und weitere Wahlämter wird die geschlechtergerechte Besetzung
analog zu anderen Wahlämtern ergänzt.
E. Herauslösung der Wahlordnung aus der Satzung:
Bisher ist die Wahlordnung als eigenständiges Dokument formal Teil der Satzung.
Diese Definition wird aufgehoben, und die Wahlordnung wird formell aus der
Satzung herausgelöst. Genehmigungsrelevante Inhalte der bisherigen Wahlordnung
werden in die Satzung überführt.
Begründung
Hinweis: Die unterschiedlichen Änderungen und deren jeweiligen Begründungen sind in der vorliegenden Synopse im Anhang beziffert und farblich markiert.
A. Unvereinbarkeit mit rechtsextremen oder verfassungsfeindlichen Organisationen:
Auf der Diözesanversammlung 2024 wurde der Antrag „Kein Platz für Rechtsextremismus“ beschlossen. Darin wurde festgestellt, dass ein Engagement im BDKJ nicht mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen vereinbar ist. Der Satzungsausschuss wurde beauftragt zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit in die Satzung für Wahlamtsträger*innen aufgenommen werden kann. Dieser Auftrag wurde umgesetzt und in drei Änderungsvorschläge überführt:
In den §§16.1 – 18 der Wahlordnung soll jeweils als zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzung ergänzt werden, dass die vorgeschlagene Person über keine Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation verfügen darf.
Neben durch die Diözesanversammlung gewählten Personen können auch Vertreter*innen (von z.B. Jugend- oder Dekanatsverbänden) Mitglieder von Organen des BDKJ Freiburg sein. Diese unterliegen somit nicht der zuvor vorgeschlagenen zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzung. Daher schlagen wir vor in §10 der Geschäftsordnung eine Möglichkeit zum Ausschluss von Einzelpersonen von Versammlungen aufzunehmen, wenn sie durch ihre Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen (z.B. durch rechtsextremistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Ein solcher Ausschluss erfordert einen Beschluss der jeweiligen Versammlung und gilt für die Dauer der jeweiligen Versammlung. Dieser Teil der Umsetzung ist über den Änderungsantrag zur Geschäftsordnung abgedeckt.
Den Dekanatsverbänden wird empfohlen, die oben genannte Wählbarkeitsvoraussetzung in ihre Ordnungen zu übernehmen. Zudem soll § 19 Abs. 3 der Satzung dahingehend geändert werden, dass die Präambel verpflichtender Bestandteil der Ordnungen der Dekanatsverbände wird, um die gemeinsame Wertebasis und die Anerkennung der Grundrechte zu betonen.
B. Territoriale Neugestaltung der BDKJ-Dekanatsverbände:
Bereits im vergangenen Jahr wurde auf der Diözesanversammlung ein Satzungsänderungsantrag zur Neugestaltung der mittleren Ebene diskutiert. Dieser wurde vor dem Hintergrund der territorialen Veränderungen im Rahmen des Prozesses Kirche 2030 vorbereitet. Ziel war es, die Struktur der BDKJ-Dekanatsverbände an die neuen Pfarreien anzupassen und gleichzeitig mehr Flexibilität bei deren Beschreibung zu ermöglichen. Ein ursprünglicher Vorschlag, der unter anderem die Fusion mehrerer Dekanatsverbände (zukünftig Regionalverbände) ermöglichen sollte scheiterte jedoch an rechtlichen Hürden sowie der Einschätzung der Bundesleitung, dass eine solche Änderung mit der Bundesordnung nicht vereinbar sei, die eine klare territoriale Definition verlangt. Der Antrag wurde von den Antragsstellenden zurückgezogen.
Nach weiterer Beratung in der AG Regionen wird nun ein überarbeiteter Antrag vorgelegt, der die mittlere Ebene ab dem 01.01.2026 an den territorialen Grenzen der neuen Pfarreien ausrichtet. Abweichungen davon in Form von Zusammenschlüssen von mehreren Pfarreien zu einem Regionalverband sollen ermöglicht werden, sind aufgrund der Vorgaben der Bundesordnung aber nur möglich, wenn diese konkret in der Satzung festgeschrieben sind. Zwei solcher Fälle liegen aktuell vor und sind Bestandteil des Antrags.
C. Präzisierungen zur Rechtsform:
Die vorgesehenen Anpassungen dienen vor allem der formalen Präzisierung der Rechtsstellung des BDKJ Freiburg als nicht eingetragener Verein sowie als Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich hierbei primär um formale Klarstellungen zur juristischen und kirchenrechtlichen Einordnung – die grundlegende staats- wie kirchenrechtliche Einordung bleibt erhalten. Die vorgeschlagenen Formulierungen orientieren sich dabei auch an uns vorliegenden rechtlichen Beratungen und Stellungnahmen insbesondere aus einem kirchenrechtlichen Gutachten. In § 26 Abs. 3 wurden außerdem Anpassungen vorgenommen, um die Satzung mit den für Verbände mit Sitz im Erzbischöflichen Seelsorgeamt geltenden Vorgaben entsprechend dem Amtsblatt in Einklang zu bringen; hier sind bisher Regelungen aufgeführt, die für nicht eingetragene Vereine keine Anwendung finden respektive nicht notwendig sind. Zudem wurde eine bislang fehlende Klarstellung hinsichtlich der zivilrechtlichen Einordnung als nicht eingetragener Verein aufgenommen.
D. Vereinfachung und Präzisierungen der Wahlverfahren:
Vor zwei Jahren haben wir ein neues Wahlverfahren für die Diözesanleitung beschlossen, das auch für alle weiteren Ämter angewandt wird. Dieses ist relativ komplex, allerdings für die Diözesanleitung notwendig, da die Stellen drei verschiedenen Quotierungen unterliegen. Nachdem dieses im letzten Jahr zum ersten Mal zur Anwendung gekommen ist, haben wir festgestellt, dass das neue Wahlverfahren an einer kleinen Stelle noch einer Korrektur bedarf. Zudem haben wir uns mit dem Wahlausschuss darauf verständigt, dass das neue, komplizierte Wahlverfahren lediglich für die Wahlen zur Diözesanleitung zur Anwendung kommen soll. Für alle anderen Wahlen wollen wir zum (leicht modifizierten) alten Wahlverfahren zurückkehren.
Darüber hinaus kam auf der letzten Versammlung die Frage auf, ob nach einem erfolgten ersten Wahlgang noch einmal eine Personalbefragung und Personaldebatte durchgeführt werden kann. Hier haben wir einen Formulierungsvorschlag erarbeitet, um das in Zukunft zu ermöglichen.
E. Herauslösen der Wahlordnung aus der Satzung:
Bei der Satzungsgenehmigung haben sich in den letzten Jahren mehrere Probleme damit aufgetan, dass die Wahlordnung Teil unserer Satzung ist. Unter anderem genehmigt der Bundesverband grundsätzlich keine Wahlordnungen (auch wenn diese Teil der Satzung sind), das Ordinariat will allerdings als Grundlage ihrer Genehmigung ein Genehmigungsschreiben des Bundesverbands für die Satzung einsehen. Um dies aufzulösen, wollen wir die Wahlordnung nun aus der Satzung lösen.
Dazu müssen allerdings einige Absätze aus der Wahlordnung in die Satzung verschoben werden, da diese von Seiten des Ordinariats als zwingend für die Genehmigung vorausgesetzt werden. Parallel werden dadurch zukünftige Änderungen der Wahlordnung erleichtert, da die Wahlordnung dann keiner Genehmigung durch den Bundesverband oder das Ordinariat mehr bedarf.v

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