Änderungen von A4.1 zu A4.1
| Ursprüngliche Version: | A4.1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.05.2025, 15:06 |
| Neue Version: | A4.1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 17.05.2025, 15:30 |
Titel
Änderungsmodus zu Antrag: A4 Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg
Zu:
Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg
Antragstext
In Zeile 31:
§ 1 Verfassung
§ 1 Organisation
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(2) Der Erzbischof von Freiburg ist die für den BDKJ-Diözesanverband Freiburg zuständige kirchliche Autorität im Sinne des c- 312 § 1 n. 3° CIC.
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(4) Der nach kirchlichem Vereinsrecht als Privater kanonischer Verein ohne Rechtspersönlichkeit anerkannte BDKJ-Diözesanverband Freiburg besteht zugleich nach bürgerlichem Recht als nicht eingetragener Verein.
(4) Er hat zugleich nach staatlichem Recht die Rechtsform eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gemäß § 54 BGB.
Von Zeile 66 bis 68:
(Regionalverbände) strukturiert, deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der Pfarreien im Erzbistumin der Erzdiözese Freiburg entsprechen. In den Pfarreien werden keine Regionalverbände gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von
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(2) DieAbweichend von Absatz 1 kann sich die territoriale Ausdehnung eines Regionalverbandes kann sich abweichend von Absatz 1 über mehrere Pfarreien erstrecken. Die territorialen Grenzen sind in dieser Satzung zu definieren. Folgende Regionalverbände umfassen mehrere
Von Zeile 77 bis 78 einfügen:
b. Der Regionalverband Rhein-Neckar umfasst die Pfarreien St. Marien Weinheim, Hl. Geist Heidelberg, St. Pankratius Schwetzingen, Sinsheim St. Jakobus und St. Aegidius St. Ilgen.
Von Zeile 81 bis 90:
(3) Die bestehenden Dekanatsverbände gehen zum 01.01.2026 in die Struktur der neuen Regionalverbände über. Die Dekanatsverbände haben ihre jeweiligen Satzungen spätestens bei der ersten Mitgliederversammlung nach dem 01.01.2026 entsprechend anzupassen.
(4)(3) Die Regionalverbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ auf dem Gebiet des Regionalverbands.
(5)(4) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.
(6)(5) Soweit in einer Pfarrei nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des
In Zeile 155:
- Deutsche
PfadfinderschaftPfadfinder*innenschaft Sankt Georg (DPSG),
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§ 12[Leerzeichen]Diözesanleitung
Von Zeile 368 bis 369 löschen:
Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt.
Von Zeile 382 bis 385:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
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- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
Von Zeile 424 bis 427:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
Von Zeile 471 bis 474:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
Von Zeile 504 bis 507:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
Von Zeile 522 bis 525:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
Von Zeile 538 bis 541:
- eine
VerpflichtungserklärungErklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend§ 5 des Gesetzesden Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zurVermeidung von Gefährdungen von Kindern, JugendlichenPrävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg)im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft
- eine
In Zeile 631:
- der
Dekanleitende Pfarrer sowie der/die regionale Jugendseelsorger*in und
Von Zeile 721 bis 722 einfügen:
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die Auflösung des Diözesanverbandes, sowie eine Änderung seines Verbandszweckes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch den Ordinarius.
Nach Zeile 745 einfügen:
- die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen belastet sind.
Von Zeile 748 bis 749:
Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeiter*innen Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistumsder Erzdiözese Freiburg.
Von Zeile 773 bis 779:
abgegebenen Stimmen der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den BDKJ-Bundesvorstand. Zusätzlich bedarf es der Überprüfung der Statuten durch den Erzbischof der Erzdiözese Freiburg.Bundesvorstand und durch den Ordinarius der Erzdiözese Freiburg.
Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom XX.XX.20XX, der Zustimmung des Bundesvorstandes am XX.XX.XXXX und aufgrund der Anerkennung durch den Erzbischof der Erzdiözese Freiburg am 27.11.1983 (vgl. c. 4 CIC) in Kraft.XXXX und der Zustimmung des Ordinarius am XX.XX.XXXX frühestens zum 01.01.2026 in Kraft. Die bestehenden Dekanatsverbände gehen zu diesem Zeitpunkt in die Struktur der neuen Regionalverbände über. Die Dekanatsverbände haben ihre jeweiligen Satzungen spätestens bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung entsprechend anzupassen.
Von Zeile 786 bis 788 einfügen:
[1] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Von Zeile 791 bis 793 einfügen:
[2] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Von Zeile 796 bis 798 einfügen:
[3] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Von Zeile 909 bis 912:
Ja-Stimmen auf sich vereinigt, unabhängig von der Zahl der erhaltenen Nein-Stimmen. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültigdies als Nein-Stimme zu werten. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.
Von Zeile 1009 bis 1011:
Stimmgleichheit betroffen sind. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültigdies als Nein-Stimme zu werten. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.
