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            <title>BDKJ-Diözesanversammlung 2025: Anträge</title>
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                <title>BDKJ-Diözesanversammlung 2025: Anträge</title>
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                        <title>A3: Gründung BDKJ BW e.V.</title>
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                        <author>BDKJ-DL</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg nach § 18 der Satzung wird in<br>
einen eingetragenen Verein (BDKJ Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg e.V., kurz: BDKJ BW e.V.) überführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ-Diözesanversammlung beauftragt die BDKJ-Diözesanleitung, die<br>
Umsetzung gemeinsam mit der Diözesanleitung des BDKJ Rottenburg-Stuttgart bis zur ordentlichen Diözesanversammlung 2026 vorzubereiten. Dem BDKJ Diözesanausschuss ist vor Gründung des Vereins eine Abstimmungsfähige Satzung vorzulegen. Diese muss durch den BDKJ Diözesanauschuss in ihrer endgültigen Form verabschiedet werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 18 der Satzung ist ein bisher nicht näher definiertes Gebilde zweier (derzeit) nicht eingetragener Vereine (BDKJ Rottenburg-Stuttgart und BDKJ Freiburg). Um die Rechtsklarheit und -sicherheit des Konstrukts sicherzustellen, soll ein eigenständiger - von beiden Diözesanverbänden - getragener Verein gegründet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Übrigen soll sich an der derzeitigen gelebten Praxis einer gemeinsamen Landesstelle, eines Landesarbeitskreises Jugendpolitik sowie einer Landeskonferenz der Diözesanleitungen nichts ändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Perspektivisch bietet diese Rechtsform auch die Option, gemeinsame Vorhaben und Veranstaltungen der Diözesanverbände über einen einheitlichen Träger zu organisieren sowie nach außen als BDKJ Baden-Württemberg aufzutreten und zu handeln.<br><br>
Die im Anhang angefügte Satzung hat Entwurfsstatus und stellt lediglich den aktuellen Planungsstand da, um die die Ideen des Vorhabens transparent darzulegen.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 18 May 2025 12:09:15 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A7: Klimaneutral bis 2030</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/klimaneutral-bis-2030-18250</link>
                        <author>Ausschuss #KLIMAL</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg strebt an, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden und beschließt entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung. Damit bekräftigen wir die Zielsetzungen im Erzbistum Freiburg und im Bundes-BDKJ zur Klimaneutralität bis 2030. Als Christ*innen haben wir den Auftrag, die Schöpfung zu bewahren und uns für globale Gerechtigkeit einzusetzen. Diesem Anspruch werden wir mit diesem Beschluss gerecht, indem wir unseren Beitrag zur Eindämmung der Klimakrise verantwortlich anerkennen, und entsprechende Maßnahmen ergreifen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Erstellung eines Klimaschutzkonzepts für den Dachverband BDKJ Freiburg</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Umsetzung dieses Beschlusses beauftragen wir die BDKJ-DL, in den kommenden zwölf Monaten ein Klimaschutzkonzept zu entwickeln. Dabei sollen die Erfahrungen aus der Umsetzung des Ziels „Klimaneutralität bis 2030“ in der Erzdiözese Freiburg sowie im Bundes-BDKJ einbezogen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Konzept soll konkrete Rahmenbedingungen für eine umfassende<br>
(a) <strong>Bilanzierung</strong> unserer Treibhausgas-Emissionen auf der Ebene des Dachverbands (BDKJ Freiburg) enthalten, sowie konkrete und ambitionierte<br>
(b) <strong>Maßnahmen</strong> zur Vermeidung, Reduzierung und Kompensation von THG-Emissionen in allen Bereichen der Arbeit des BDKJ Freiburg aufzeigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei der Diözesanversammlung des BDKJ Freiburg im Jahr 2026 wird das Klimaschutzkonzept und die erarbeiteten Zahlen aus der Bilanzierung, die Vorschläge für die Bilanzierung sowie die empfohlenen Maßnahmen zur Abstimmung vorgelegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir befähigen mit unserem Projekt „#KLIMAL – Jugendarbeit und Klimaschutz“ Haupt- und Ehrenamtliche auf allen Ebenen des BDKJ Freiburg im Bereich Klimaneutralität sowie in der Umsetzung von Maßnahmen zum Erreichen des Ziels und unterstützen alle Bemühungen zur Zielerreichung über die Säulen des Projekts #BEFÄHIGEN, #BERATEN, #FÖRDERN und #VERBINDEN.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir fordern die Verantwortlichen auf allen Ebenen des BDKJ Freiburg auf, die notwendige Priorität auf das Thema Klimaschutz zu legen und die Konzepterstellung aktiv zu unterstützen.<br><br><strong>Weiteres Handeln nach Erreichen der Klimaneutralität</strong><br><br>
Als BDKJ ist es unser Anspruch, die Welt besser zu hinterlassen, als wir sie vorgefunden haben. Klimaneutralität ist daher ein wichtiger Meilenstein, aber nicht das Ende unserer Verantwortung. Deshalb sehen wir es als langfristiges Ziel, die Arbeit des BDKJ nicht nur klimaneutral, sondern klimapositiv zu gestalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Klimaneutralität bis 2030 auch für die Dekanats- und Mitgliedsverbände des BDKJ Freiburg</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir rufen die Dekanats- und Mitgliedsverbände des BDKJ Freiburg dazu auf, sich dem Ziel der Klimaneutralität bis 2030 anzuschließen und durch eigene Beschlüsse, Konzepte und Maßnahmen Verantwortung zu übernehmen. Der BDKJ Freiburg sichert ihnen dafür umfassende Unterstützung insbesondere in Form von fachlicher Beratung zu.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Als Mitglieder der katholischen Jugendverbände in der Erzdiözese Freiburg verstehen wir uns als Weltbürger*innen und setzen uns in unseren internationalen Partnerschaften sowie darüber hinaus für gerechte und zukunftsfähige Lebensverhältnisse für alle Menschen ein. Die Dringlichkeit der Klimakrise macht es notwendig, dass wir als BDKJ Freiburg unsere Verantwortung jetzt wahrnehmen und ambitionierte Ziele verfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Erzbistum Freiburg hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 klimaneutral zu werden. Auch der Bundes-BDKJ hat mit dem Beschluss &quot;Klimagerechtigkeit jetzt!&quot; die Klimaneutralität seiner Aktivitäten bis 2030 beschlossen und einen Klimaneutralitäts-Ausschuss eingerichtet, der einen Fahrplan zur Klimaneutralität erarbeitet. Als Teil des Bundes-BDKJ ist es unser Anliegen, diese Ziele auch auf diözesaner Ebene zu bekräftigen und unseren Beitrag dazu zu leisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Bilanzierung der Aktivitäten des BDKJ Freiburg in den nächsten 12 Monaten soll als Testphase dienen, um die wesentlichen Emissionsquellen zu identifizieren und eine fundierte Grundlage für zukünftige Maßnahmen zu schaffen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität, der auch vom Bundes-BDKJ und von der Erzdiözese Freiburg so gegangen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In den kommenden zwölf Monaten sollen neben der Bilanzierung verschiedene Modelle zur Treibhausgas-Vermeidung, -Reduzierung und -Kompensation gesammelt und geprüft werden. Folgende Vorgaben sollen hierbei umgesetzt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Vermeidung vor Reduzierung, Reduzierung vor Kompensation, Kompensation als letzte Option</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Kompensation: Ausschließlich Methoden zur aktiven Entziehung von CO2 aus der Atmosphäre (z.B. über Pflanzenkohle-Projekte) werden geprüft. Kompensationsmaßnahmen im Globalen Süden (z.B. Klima-Kollekte o.ä.) werden ausgeschlossen, da der Fokus des BDKJ Freiburg auf Negativemissionstechnologien liegt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Umsetzung dieser Schritte erfordert das Engagement aller Ebenen im BDKJ Freiburg und eine klare Priorisierung des Themas Klimaschutz in unserer Arbeit. Mit diesem Antrag schaffen wir die Grundlage, um ambitioniert und konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 hinzuarbeiten und unserer Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung gerecht zu werden.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 17:06:16 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A6: Verlängerung Satzungsausschuss</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a4-verlangerung-satzungsausschuss-49688</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a4-verlangerung-satzungsausschuss-49688</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Diözesanversammlung verlängert den Auftrag für den bisher eingerichteten<br>
Satzungsausschuss. Dieser besteht bis zur Diözesanversammlung 2027. Er besteht<br>
aus vier gewählten Personen und einem Mitglied der Diözesanleitung. Der<br>
Ausschuss kann weitere beratende Mitglieder berufen.<br>
Aufgabe des Ausschusses ist die Erstellung eines Vorschlages zur Anpassung der<br>
Satzung zur Umsetzung der Beschlüsse der DV, die Begleitung des<br>
Genehmigungsverfahrens der BDKJ-Diözesansatzung, die Beratung der BDKJ-<br>
Diözesanleitung bei der Genehmigung von BDKJ-Dekanatssatzungen / BDKJ-Regionalsatzungen sowie die Beratung der Jugendverbände in Satzungsfragen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es besteht weiterhin Beratungs- und Änderungsbedarfe bei den Satzungen des BDKJ-Diözesanverbandes sowie bei den BDKJ-Dekanatsverbäden, weshalb wir es für sinnvoll erachten, die Arbeit des Ausschusses fortzusetzten und dessen Auftrag um weitere zwei Jahre zu verlängern.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 16:53:37 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A8: Katholisch sein.</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/katholisch-sein-45679</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/katholisch-sein-45679</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Versammlung möge den vorliegenden Text „Katholisch sein im BDKJ Freiburg“ als Positionspapier und somit als vereinbarte Haltung in diesem Thema beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die DL wird beauftragt mit diesem Text ins Gespräch mit der Bistumsleitung zu gehen und das Thema Wählbarkeitsvoraussetzungen neu anzugehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>BDKJ Freiburg: Katholisch sein.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Präambel </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den vergangenen Jahren kam das Thema „katholisch sein – was bedeutet das für uns in der Jugendverbandsarbeit“? immer wieder auf und wurde auf verschiedenen BDKJ-Diözesanversammlungen, im Arbeitskreis Kirchenpolitik (AKIP) und in den Verbänden diskutiert. Im Zuge der Diskussion um die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Diözesanleitungen trat der BDKJ Freiburg auch in Gespräche und Diskussionen darüber mit der Bistumsleitung ein. Über den AKIP und die jahrelangen Diskussionen und durch den Auftrag des Erzbischofs an den BDKJ, sich mit diesem Thema innerverbandlich auseinanderzusetzen, entstand das folgende Papier, in das viele Überlegungen aus den Verbänden eingeflossen sind. In der Präambel der Satzung des BDKJ Freiburg heißt es: <strong><em>„Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben.“</em></strong> Dementsprechend ist und bleibt die Grundlage des BDKJ, die Botschaft Jesu Christi und die Gemeinschaft innerhalb der Kirche, auch wenn die Jugendverbände im BDKJ in ihrer Eigenständigkeit und ihrer je eigenen spezifischen Ausrichtung eine andere Auffassung von „katholisch sein“ haben. Der vorliegende Text gibt eine Antwort auf das innerverbandliche, wie auf das von außen geäußerte Bedürfnis, in dieser Frage eine Klärung vorzunehmen und eine Haltung zu beschreiben, mit der die Verbände zukunftsfähig aufgestellt auftreten können und um auf die Frage antworten zu können, was „katholisch sein“ für sie bedeutet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Katholisch sein.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Diözesanverband Freiburg definiert im folgenden Text, was „katholisch sein“ im Kontext der Jugendverbandsarbeit bedeutet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg trägt „katholisch“ in seinem Namen, wie es auch einige seiner Mitgliedsverbände tun. Gemäß der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist auch der BDKJ „geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild“<a href="#_ftn1">[1]</a> und wirkt so mit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Diese Sendung hat das Zweite Vatikanische Konzil als Auftrag an das ganze Volk Gottes neu in den Blick genommen. Es hat damit Wege gebahnt, sowohl die Kirche als auch ihre Geschichtlichkeit neu zu denken, sie als wirksames Zeichen des zukünftigen geeinten Volkes Gottes zu begreifen und in ihrem Verhältnis zur Welt von heute die Trennung von Kirche und Welt zu überwinden.“<a href="#_ftn2"><strong>[2]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Jugendverbände im BDKJ gestalten diese Sendung gemäß den Verbandsprinzipien des BDKJ auf kinder- und jugendgerechte Art und Weise in zielgruppenorientierten Formen und Ausdrucksweisen. Dadurch kommen dem BDKJ und seinen Jugendverbänden auch prophetischer Charakter zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Ein wertvolles Potenzial der Jugend ist ihre Dynamik, die prophetische Kraft entfalten kann. Die katholischen Kinder- und Jugendverbände sind schon aufgrund ihrer Mitgliederstruktur „nah dran“ an gesellschaftlichen Um- und Aufbrüchen. (…) Die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände zeigt sich in der Radikalität, mit der die Einheit von Wort und Tat eingefordert wird, aber auch an den verschiedenen Themen, die sie wählen und in denen sie sich zu engagiertem Handeln gerufen wissen. Das sind die Themen des konziliaren Prozesses, der in den Kinder- und Jugendverbänden weiterlebt: Frieden, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung. Das sind auch neue Themen wie etwa Generationengerechtigkeit oder Geschlechterdemokratie. Einzelne Verbände setzen hier unterschiedliche Schwerpunkte und finden jeweils Felder, wo sie ihre Stimme einbringen und gemeinsam handeln. Die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände zeigt sich aber auch an innerkirchlichem Widerspruch, etwa an der ökumenischen Offenheit, wie sie in den Verbänden gelebt wird, oder daran, dass sie Denkverbote nicht akzeptieren. Sie zeigt sich auch in Bezug auf Fragen der Beziehungsethik und Sexualmoral. Auch bei dem Thema Gewaltprävention wird die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände deutlich, die Strukturen und Wahrnehmungen schaffen, um Kinder und Jugendliche vor Übergriffigkeit und Machtmissbrauch zu schützen.“<a href="#_ftn3"><strong>[3]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dies geschieht, indem zeitgemäße Glaubensverkündigung errungen und auf reale Probleme in Kirche und Welt hingewiesen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Um Kirche in der Welt von heute zu sein, muss sie sich zudem immer wieder der Frage stellen, welche die Größen sind, denen sie nicht ausweichen kann: die Zeichen der Zeit, auf die sie hören muss, wenn sie Kirche sein will (vgl. GS 4 und 11). In diesem Nicht-Ausweichen besteht ihre Sendung.“<a href="#_ftn4"><strong>[4]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für den BDKJ Freiburg bedeutet es, in diesem Sendungsauftrag „katholisch sein“ in seiner ursprünglichen Form von „allumfassend“ anzusehen und mit Leben zu füllen. Die niemanden ausschließende Gemeinschaft, das zentrale jesuanische Gebot der Liebe<a href="#_ftn5">[5]</a> zu sich selbst, zum Nächsten und zu Gott, die befreiende, lebensbejahende und lebensnahe Botschaft des Evangeliums, die Suche nach Glaube, Spiritualität und Lebensbegleitung und das selbständige Verantwortung und Leitung übernehmen prägen das „katholisch sein“ im BDKJ.<a href="#_ftn6">[6]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Spiritualität geht nicht von einem Abstraktum aus, sondern bezeichnet die je persönliche Gottesbeziehung eines Menschen und der Menschen einer Gruppe. In den Kinder- und Jugendverbänden werden die vielfältigen Formen der Spiritualität darum auch daraufhin befragt, ob sie wirklich für alle Mitglieder passend sind oder ob sie bestimmte Lebenswirklichkeiten und Erfahrungswelten ausschließen. Sie müssen dem Anspruch genügen, für Menschen jeden Geschlechts, jedes Alters und aus verschiedenen Lebenswelten zugänglich zu sein und sie in der Gestaltung ihrer Gottesbeziehung zu unterstützen. Ein wichtiges Kennzeichen verbandlicher Spiritualität ist, dass sie immer vom konkreten Leben von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Dies drückt sich beispielsweise durch eine große Freiheit sowohl bei der Wahl der Themen als auch der Methoden aus“<a href="#_ftn7"><strong>[7]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ bedeutet somit, diese Werte und Haltungen der Jugendverbände im BDKJ, sowie die Offenheit christlicher Lebensführung aktiv zu bejahen und mitzutragen, Sinnangebote zu schaffen und jungen Menschen Glaubenserfahrungen zu ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses katholische Profil wird vom BDKJ verantwortet und gewährleistet, dadurch dass das bisher Beschriebene gelebt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.“<a href="#_ftn8"><strong>[8]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Somit ist für den BDKJ Freiburg nicht entscheidend, ob ein Mitglied in den Jugendverbänden getauft ist oder nicht, sondern, ob es sich mit dieser Haltung und mit diesen Werten, sowie den Verbandsprinzipien identifiziert und bereit ist, diese auch in der Übernahme von Leitungsverantwortung zu leben und zu gestalten und somit Teil der kirchlichen Sendung zu sein. Diese Vielfalt ist für den BDKJ Freiburg gewinnbringend und unerlässlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“<a href="#_ftn9"><strong>[9]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ beinhaltet somit verschiedene Zugangsmöglichkeiten im BDKJ Freiburg:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind katholisch getauft und wachsen in die kirchlichen Strukturen hinein und leben ihr „katholisch sein“ in den Jugendverbänden aus.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind christlich getauft und wachsen in einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft auf und bringen somit ihre christliche Sendung in einer „katholischen Weite“ der Verbände ein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind nicht getauft oder gehören einer anderen Religion an und wachsen ebenso in die Jugendverbände des BDKJ Freiburg hinein oder kommen zu einem späteren Zeitpunkt in Kontakt mit ihnen. Sie sind herzlich eingeladen die gelebte Gemeinschaft kennen- und mit den Werten und Haltungen vertraut zu werden. Im Hineinwachsen in die Verbände kann Interesse am katholischen Glauben entstehen – muss aber nicht. „Katholisch sein“ kann hier auch bedeuten, im oben beschriebenen Sinne die Werte und Haltungen anzunehmen und zu leben.<a href="#_ftn10">[10]</a></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Theologie der Verbände, sowie in den zitierten Lehramtstexten wird diese „katholische Weite“ treffend beschrieben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Kirche gründet und zeigt sich an allen Orten, an denen Menschen auf der gemeinsamen Suche nach Jesus Christus sind, sich in ihrem Glauben an Gott gegenseitig bereichern, miteinander feiern, anderen Menschen in Wort und Tat Zeugnis davon geben und einander und allen Menschen aus dem Glauben heraus beistehen: „Die Freude des Evangeliums erfüllt das Herz und das gesamte Leben derer, die Jesus begegnen. Diejenigen, die sich von ihm retten lassen, sind befreit von der Sünde, von der Traurigkeit, von der inneren Leere und von der Vereinsamung. Mit Jesus Christus kommt immer – und immer wieder – die Freude.“ (Evangelii gaudium 1) Im Verständnis der römisch-katholischen Kirche ereignet sich Kirche überall, wo Menschen so die Freude des Evangeliums weitergeben. Um in diesem Sinne den Weg als Gemeinschaft gehen zu können, braucht es den Dienst an der Einheit und die Verantwortung der Bischöfe und des Bischofs von Rom für das Volk Gottes. Die Kirche ist berufen, „die Familie der Kinder Gottes zu bilden“ (GS 40) und, indem sie in untrennbarer Einheit mit allen Menschen lebt, mit diesen gemeinsam dem Reich Gottes entgegen zu gehen und Gottes Wirken in dieser Welt, seine Botschaft und seine Menschenfreundlichkeit sichtbar zu machen und vorzuleben. Das ist die Sendung der Kirche, und diese Sendung ist eine Sendung aller Getauften im umfassenden Sinne des Lebenszeugnisses in Wort und Tat als Heiligungs-, Leitungs- und Verkündigungsdienst (vgl. LG 31).“<a href="#_ftn11"><strong>[11]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auch die von der Deutschen Bischofskonferenz einstimmig verabschiedeten Leitlinien zur Jugendpastoral beschreiben diese Weite und wenden sich entschieden gegen eine Engführung von Jugendpastoral. „Jugendpastoral darf sich nicht verschließen und in ihren eigenen Kreisen verstricken; sie hat ein Herz für alle jungen Menschen, gleich welcher Religion oder Kultur sie angehören.“<a href="#_ftn12">[12]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In dieser Offenheit und Weite ist die Möglichkeit für junge Menschen gegeben, die „katholischen“ Werte und Haltungen kennenzulernen und selbst zu bewerten, ob diese auch für das eigene Leben Konsequenzen haben, oder nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Das Christentum als Religion der Inkarnation ist unabdingbar darauf verwiesen, dass Menschen einzeln und in Gemeinschaft die Botschaft verkörpern und in ihrem Leben Gestalt annehmen lassen. Das Wort Gottes verändert die Menschen, die es annehmen – und die Menschen, die es annehmen, prägen es auf ihre je eigene Weise, wenn sie es in ihrem Leben Gestalt annehmen lassen.“<a href="#_ftn13"><strong>[13]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf dem II. Vatikanischen Konzil aufbauend ist festzuhalten, dass ein vorbehaltloses Sich-Einlassen auf die gesellschaftliche Gegenwart notwendig für Kirche ist, um der eigenen Sendung gerecht zu werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Hierbei meint Sendung über die Verkündigung des Evangeliums hinaus auch die Entdeckung der Gegenwart des göttlichen Geistes in den Herausforderungen der jeweiligen Zeit – eine Bewegung, die auch die Konzilsversammlung bestimmt hatte, als sie sich zu den „Zeichen der Zeit“ (GS 11) hinwandte: zu den Vollzügen, Ereignissen, Werten und Bedrängnissen der jeweiligen Gegenwart, die signifikant sind, wo Menschen um ihre Würde ringen. Diese Zeichen der Zeit wurden von der Konzilsversammlung für ihre Gegenwart bedacht und bestimmt; sie sind zu jeder Zeit neu aufzufinden und stellen Herausforderungen für die Kirche dar. An diesen neuralgischen Punkten sind die Möglichkeiten des Wachstums hin zum Reich Gottes zu entdecken, sie dürfen bei der Rede von Gott nicht ausgeklammert werden, sondern an ihnen muss sich die Rede von Gott bewähren. Ohne ein solches radikales Sich-Einlassen auf die Herausforderungen der Zeit verliert die Kirche den Kontakt zu den Lebensbezügen der Menschen – besonders der jungen Generationen – und läuft dadurch Gefahr, dass ihre Botschaft nicht als mögliche Gestaltungskraft im konkreten Leben der Menschen wahrgenommen wird, ja dass sie für diese irrelevant wird. Ein vorbehaltloses Sich-Einlassen auf die gesellschaftliche Gegenwart ist nicht nur ein Mittel zu dem Zweck, die Verkündigung besser auf die aktuellen Gegebenheiten abzustimmen, sondern sie ist notwendig für die Kirche, um ihrer Sendung zu entsprechen. Dabei hilft der Horizont des Reiches Gottes, dieses Sich-Einlassen nicht mit vorbehaltloser Zustimmung zu verwechseln, sondern alles zu prüfen und das Gute zu behalten (vgl. 1Thess 5,21). Um ihrer Sendung willen muss die Kirche ihre Fähigkeit erhalten, sich zu wandeln und zu verändern. Denn die Botschaft des Heils ist in die stets im Wandel begriffene Geschichte der Menschen hinein zu übersetzen, weil der Horizont ihres Handelns nicht die Kirche selbst, sondern das Reich Gottes ist. Die katholischen Kinder- und Jugendverbände verwirklichen diese Sendung, indem sie ihre Aufgabe von der Situation der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen her bestimmen, für die und aus denen sie bestehen. Deren Welt ist der Ort, auf den die Kinder- und Jugendverbände unbedingt verwiesen sind und der unvermeidlich ihre Herkunft bestimmt.“<a href="#_ftn14"><strong>[14]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jeder junge Mensch in den Jugendverbänden des BDKJ Freiburg kann in diesem Sinne „katholisch sein“ und in einem katholischen Jugendverband Leitungsverantwortung übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Vgl. den Erlass des Erzbistums Berlin: „Wir fördern und ermöglichen die gemeinsame Sendung aller Getauften im Dienst für das Erzbistum Berlin und binden auch Ungetaufte ein, die die Sendung der Kirche unterstützen. Den gemeinsamen Dienst zu fördern, gehört zum Profil kirchlichen Lebens und ist eine Kernaufgabe. Wir qualifizieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und schaffen Rahmenbedingungen die eine Entfaltung der Charismen fördert. a. Wir sehen Stärken und Schwächen, um zu fördern und nicht zu beschränken. b. Wir probieren Dinge aus und zögern die Umsetzung nicht hinaus.“<a href="#_ftn15"><strong>[15]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Dachverband an sich gewährleistet dabei das bleibende „katholisch sein“ aus eigenem Antrieb – gerade auch über das Amt der Geistlichen Verbandsleitung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Die Bindung an die bischöfliche Autorität ist selbstgewählt, denn die Verbände sind als private Vereine im Sinne des kirchlichen Rechts autonom (vgl. c. 321 CIC/1983). Die Kirchlichkeit und der Bezug auf den Bischof finden in den katholischen Kinder- und Jugendverbänden besonderen Ausdruck in der Geistlichen Verbandsleitung.“<a href="#_ftn16"><strong>[16]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Darüber hinaus haben aber auch alle Mitglieder in ihrer je eigenen Sendung an der „katholischen“ Ausrichtung des BDKJ mitzuwirken:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen.“<a href="#_ftn17"><strong>[17]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jugendverbandsarbeit im BDKJ kann nur eine prophetische Stimme in Kirche und Welt bleiben, wenn sich der BDKJ der Realität stellt und dabei von der Amtskirche unterstützt wird. In diesem „an die Ränder“ gehen ereignet sich der Sendungsauftrag der Kirche und kann authentisch Zeugnis gegeben werden. Dies beinhaltet eine Offenheit und ein Wagnis, auch die Möglichkeit des Scheiterns und Neubeginnens und die Bereitschaft auch als Kirche, wie als BDKJ stets Lernende zu bleiben. „In allen drei Akzenten ist grundlegend, dass die Kirche mit jungen Menschen selbst lernt, wie Gott sich heute zeigt.“<a href="#_ftn18">[18]</a> In den neuen Jugendpastoralen Leitlinien heißt es:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Damit rückt die Konzeption einer „lernenden Jugendpastoral“ in den Blick. Sie ist lehramtlich verankert in vielen Texten aus der Abschlussphase des letzten Konzils (vgl. nur GS 11.44, AG 22, DH 3). Für die Konkretion in der Jugendpastoral ist eine Formulierung des früheren Bischofs von Aachen, Klaus Hemmerle, viel zitiert. Sie lautet: „Lass mich dich lernen, dein Denken und Sprechen, dein Fragen und Dasein, damit ich daran die Botschaft neu lernen kann, die ich dir zu überliefern habe.“ Die Pointe ist diese: Die Kirche hat selbst je neu zu lernen, wer Gott ist und wie er zu erkennen ist – und dieses Lernen erfolgt in einer ko-kreativen Lernbewegung aus Kirche und ihrem kulturellen, säkularen Umfeld.“<a href="#_ftn19"><strong>[19]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dies gilt nicht nur für Formate und Methoden, sondern auch für Strukturen und Leitungsmodelle in den Verbänden. Das „katholisch sein“ muss hier gemäß den neuen Pastoralen Leitlinien ausgeweitet werden auf alle jungen Menschen, die im oben beschriebenen Sinne, das katholische Profil des BDKJ bejahen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Auch das hier vorgelegte Dokument verankert sich bewusst in dem Würzburger Synodenbeschluss. Die dort vorgelegten theologischen wie pädagogischen Zielbestimmungen sollen hier erneut bekräftigt werden. Das Würzburger Papier formuliert in Bezug auf den sogenannten „Christus-Hymnus“ aus dem Philipperbrief programmatisch: „Die Kirche dient dem jungen Menschen, indem sie ihm hilft, sich in einer Weise selbst zu verwirklichen, die an Jesus Christus Maß nimmt (Phil 2,6–11). Darin unterscheidet sich kirchliche Jugendarbeit von jeder anderen Jugendarbeit.““<a href="#_ftn20"><strong>[20]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine aktive Annahme des „katholisch seins“ durch die Taufe oder den Übertritt ist eine zwar eine erfreuliche Möglichkeit und kann erfolgen, ist aber nicht zwingend notwendig – weder für eine Mitgliedschaft in einem Jugendverband, noch für die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„</em><em>Dabei gilt es, Jugendliche zu fordern und zu fördern, sie in Kontakt mit dem christlichen Glauben zu bringen, aber auch zu respektieren, wenn die Option des Christentums nicht der ihren entspricht. Junge Menschen werden angeregt, aktiv zu werden und Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen.</em><em>“<a href="#_ftn21"><strong>[21]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Der Auftrag der Jugendpastoral gilt „allen Jugendlichen ohne Ausnahme“. Er geht über den Kreis der getauften oder in der Kirche engagierten jungen Menschen hinaus und richtet sich an junge Menschen aus allen jugendlichen Lebenswelten.“<a href="#_ftn22">[22]</a> Diese Ausrichtung kann im Selbstverständnis der Jugendverbände dann aber nicht mit der Übernahme von Verantwortung und Leitung im jeweiligen Verband enden. Dies würde den Verbandsprinzipien des BDKJ, sowie den je spezifischen der Jugendverbände fundamental widersprechen und deren Autonomie untergraben. Die Jugendpastoralen Leitlinien geben zwei Ziele vor: im Allgemeinen die „Persönlichkeitswerdung“, die allen jungen Menschen ermöglicht werden soll und im Speziellen die „Lebensprägung durch die Freundschaft mit Christus“.<a href="#_ftn23">[23]</a> Beides kann nur in einer großen Freiheit und Selbstbestimmtheit junger Menschen geschehen und entspricht somit ausdrücklich der Haltung des BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Junge Menschen befinden sich noch mitten in den Phasen von Identitätsbildung, -entwicklung und -festigung. Sie sind offen und müssen es sein, denn noch steht er nicht fest, ihr Platz in der Welt. Noch dürfen sie, müssen aber auch viele wichtige Fragen für sich klären und Antworten finden: etwa bei der Suche nach ihrem Platz im sozialen Umfeld; bei der Findung ihrer personalen Identität, unter Einschluss ihrer Körperlichkeit und Sexualität; bei der Findung der zentralen Werte, die ihre Persönlichkeit ausmachen sollen; oder bei den großen biografiebestimmenden Entscheidungen wie Partnerschaften, Ausbildungsrichtungen oder Heimatorten. Junge Menschen brauchen sensible Unterstützung bei der großen und hoffentlich inspirierenden Entdeckung, dass ein Leben nicht nur irgendwie ablaufen muss, sondern selbstbestimmt gewählt und geführt werden kann.“<a href="#_ftn24"><strong>[24]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Leitlinien erkennen an, dass Kirche und ihre Strukturen der Glaubenserfahrung junger Menschen oft im Wege steht und es das Ziel sein muss, sich davon frei zu machen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„</em><em>Gerade in der Vielfalt weltanschaulicher Optionen und gerade in dem Abschied aus volkskirchlichen Selbstverständlichkeiten kann sich die Freundschaft mit und zu Christus neu bewähren. Jetzt endlich steht sie nicht mehr unter dem lähmenden vielfachen Generalverdacht der Rekrutierung, der Moralisierung, der Therapeutisierung, der Verbürgerlichung, der Pädagogisierung, der Manipulierung oder der Klerikalisierung. Jetzt endlich kann sich zeigen und beweisen, dass der Glaube an Christus die Krücken der Skrupel, der Verbote und des Gruppendrucks nicht braucht, um laufen und wachsen zu können. Jetzt endlich ist mit der Freiheit der anderen Anbieter von Glaubensdeutungen auch die eigene Freiheit gewonnen, in der man um die Aufmerksamkeit der jungen Leute wirbt und sie zu einer vom Glauben an Gott inspirierten Lebensgestaltung eben nicht überreden will, sondern überzeugen. Jetzt endlich kann sich die Fülle entfalten, die Jesus von Nazaret in seinem Glauben an den himmlischen Vater gefunden hat und die ihn zu dem Versprechen motivierte: „Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben.“ (Joh 10,10). Jetzt endlich kann auch die Kirche von innen her neu verstanden werden: als die Gemeinschaft und damit der konkrete Ort, durch die ein junger Mensch in die Freundschaft mit Jesus hineinfinden kann; als der Ort, an dem Jesus in den Sakramenten gegenwärtig ist und erfahren werden kann; als der Ort, an dem Menschen voller Dankbarkeit und Freude ihren Gott feiern; als der Ort, an dem es möglich ist, das Wort Gottes aus der Tiefe einer lebendigen Überlieferung neu verstehen zu lernen; als der Ort, an dem Menschen sich umeinander und um die Benachteiligten sorgen, weil gerade dies der Weg Jesu ist.</em><em>“<a href="#_ftn25"><strong>[25]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gerade diese Neubewertung von Jugendpastoral muss sich auch im Umgang mit und im Zutrauen an Jugendverbände im BDKJ wiederspiegeln und ihnen die Freiheit zugestehen, ihr „katholisch sein“ verantwortet so zu gestalten, dass junge Menschen in eine echte und aufrichtige Freundschaft mit Jesus Christus hineinwachsen können, die nicht zweckgebunden ist, sondern in eine größere Freiheit und in die Übernahme von Verantwortung im Verband und dadurch auch in Kirche und Welt führen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Über die Jungen zu sprechen, bedeutet, über Verheißungen zu sprechen, und es bedeutet, über die Freude zu sprechen. Die jungen Leute besitzen eine solch ungeheure Kraft, ihr Blick zeugt von einer solch großen Hoffnung. Ein junger Mensch ist eine Verheißung des Lebens, gepaart mit einer gewissen Beharrlichkeit; er ist verrückt genug, sich einer Illusion hinzugeben, und zugleich in der Lage, sich von den Enttäuschungen zu erholen, die daraus erwachsen können.“<a href="#_ftn26"><strong>[26]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Frage der Kirche muss sein: „Was willst du, dass ich dir tue?“<a href="#_ftn27">[27]</a> und sie muss junge Menschen bestärken, auch in Verbandsleitungen aktiv zu sein. Dabei dürfen ihnen keine Hürden bei den Zugangsvoraussetzungen in den Weg gelegt werden, die nicht sein müssen und im Blick auf die Weite des Evangeliums und die Weite der Jugendpastoralen Leitlinien eine Verkürzung der Botschaft Jesu darstellen würden und deshalb auch nicht sein dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Wo fehlende verlässliche Bezugspersonen keine anerkennenden Bindungen ermöglichen; wo Armut, Gewalt oder Krankheit den Entfaltungsraum beschränken; wo die Herkunft, das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit oder andere Faktoren, wie Beeinträchtigung oder Benachteiligung, zu Exklusionen führen, da fehlt für den Aufbau von Lebensglauben das Wesentliche: nämlich die Fähigkeit zum Vertrauen. Jugendpastoral als Beziehungspastoral ist damit immer auch Sozialpastoral.“<a href="#_ftn28"><strong>[28]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Jugendverbände im BDKJ Freiburg bietet eine große Chance, junge Menschen zu erreichen und ihnen Gemeinschaft anzubieten, in der sie auf je unterschiedliche Art und Weise sinnstiftende und persönlichkeitsbildende Angebote erleben können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Nur diese Vielfalt kann gewährleisten, junge Menschen aller sozialer Lebenswelten und unabhängig von ihrer kirchlichen Bindung in ihren je eigenen Herausforderungen, Fragen und Nöten ansprechen zu können und mit ihnen unterwegs zu sein. Die Felder sind in ihrer Profilierung und Eigenart zu fördern und zugleich ergänzend zu verstehen und in Netzwerkkooperationen umzusetzen. Sie sind Teil einer synodalen Kirche, die von Papst Franziskus als Weg der Pastoral etabliert wird. Jugendpastoral engagiert sich in allen kirchlichen Grundvollzügen. Je nach Handlungsfeld werden martyria, diakonia, liturgia und koinonia unterschiedlich gewichtet.“<a href="#_ftn29"><strong>[29]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ im BDKJ Freiburg bietet somit allen Kindern und Jugendlichen eine Heimat, Orientierung, Räume für Selbstentfaltung und Glaubenserfahrungen und die Möglichkeit, Erlebtes auch selbst an jüngere Menschen weiterzugeben, indem sie selbst Verantwortung in den verschiedenen Gremien und Ämtern auf allen Ebenen der Jugendverbände wahrnehmen können. Diese Haltung und dieses Verständnis begründet sich auf der Tradition der Jugendpastoral in Deutschland, ausgehend vom II. Vatikanischen Konzil, über die Jugendsynode, die Würzburger Synode, die Bischöflichen Leitlinien zur Jugendpastoral und die Theologie der Verbände und steht somit auch in ihrer Weite und Offenheit auf theologischem und kirchlichem Fundament und ist zugleich zukunftsgewandt und realitäts-bejahend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg möchte allen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, einen Zugang zur Kirche zu finden oder zu behalten, auch wenn eine Dissonanz mit der Amtskirche bereits erfolgt ist und somit soll dem Raum gegeben werden, was in der Theologie der Verbände abschließend entfaltet wird: ein Leben in Fülle.<a href="#_ftn30">[30]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Wir wollen als katholische Kinder- und Jugendverbände der Ort sein, an dem junge Menschen ihre Ressourcen, Talente und Fähigkeiten mit- und füreinander entdecken, entfalten und weiterentwickeln, wo sie sich mit ihren Lebensentwürfen auseinandersetzen, ihre Identität ausbilden und ihre je eigene Sendung in Kirche und Welt entdecken: ihr Apostolat. (…) Wir wollen auf allen Ebenen unserer verbandlichen Arbeit die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausbauen. (…) Wir wollen ausstrahlen und einladend sein, wir wollen materielle und kulturelle Barrieren abbauen und neue Zugangswege zum Glauben erschließen; wir wollen für alle jungen Menschen offen sein, die auf der Suche nach Gott sind. Und wir wollen die Bereitschaft haben, uns von Neuen und Neuem verändern zu lassen. (…) Wir wollen die Zeichen der Zeit erkennen und mit der prophetischen Kraft der Jugend zur Lösung der drängenden Fragen unserer Gegenwart beitragen. Wir wollen gemeinsam mit anderen unsere Vision einer dialogischen und geschwisterlichen Kirche verwirklichen, damit die Kirche wieder wachsen kann und Zukunft hat. (…) Wir wollen nicht uns selber verkündigen, sondern Jesus Christus und seine frohe Botschaft vom Reich Gottes. Wir wollen sichtbar machen, dass dieses Reich in der Welt schon angebrochen ist; dass es überall dort aufscheint, wo Menschen aufeinander zugehen, ungerechte Strukturen überwinden und miteinander ein Stück Leben teilen. Wir wollen nicht nur Hoffnung haben und anderen Hoffnung machen; wir wollen Hoffnung sein für unsere Welt.“<a href="#_ftn31"><strong>[31]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Hoffnung will der BDKJ Freiburg leben und ausstrahlen und im hier beschriebenen Sinne weiterhin „katholisch sein“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (1), S.3. <a href="https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf">https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Theologie der Verbände, Einleitung, S.5. <a href="https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/bilder/referat_kirche-jugend/Broschuere_BDKJ_Theologie-der-Verbaende2015_FINAL300415.pdf">https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/bilder/referat_kirche-jugend/Broschuere_BDKJ_Theologie-der-Verbaende2015_FINAL300415.pdf</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Theologie der Verbände, Kap.III Lebendigkeit, S.26f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Theologie der Verbände, S.8.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref5">[5]</a>„Christlicher Glaube im Kinder- und Jugendverband heißt: Beziehung und Lebensorientierung an Jesus, ausgehend von seiner Liebe. „Liebt einander, wie ich euch geliebt habe“, lauten Gebot und Vision Jesu (vgl. Joh</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15,12).“ Theologie der Verbände, Kap.I Verbandsprinzipien, S.11.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Erarbeitet vom AKIP (Arbeitskreis Kirchenpolitik) 2023-2024.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Theologie der Verbände, Kap.III Lebendigkeit, S.29f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (4), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (2), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref10">[10]</a> Vgl. auch die Ausführungen von Karl Rahner zum Thema „anonyme Christen“. Gleichzeitig ist zu bemerken, dass auch ein „Überstülpen“ und den Anderen durch das Zusprechen eines „Anonymen Christseins“ mit aller Vorsicht und Zurückhaltung zu bewerten ist, um eine Vereinnahmung des Gegenübers zu vermeiden. Dennoch bleibt die inhaltliche Erkenntnis christlichen Verhaltens unberührt, auch wenn ein aktives Zusprechen eines Christ-seins respektvoll unterbleibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Theologie der Verbände, Kap.I Sendung der Kirche, S.9.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.22.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref13">[13]</a> Theologie der Verbände, Kap.II Orte und Wege, S.23.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref14">[14]</a> Theologie der Verbände, Kap.I Sendung der Kirche, S.10f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref15">[15]</a> ABl. 4/2024 Erzbistum Berlin, Nr. 52 Christliches Profil katholischer Prägung für die Einrichtungen des Erzbistums Berlin und für die Einrichtungen katholischer Träger im Erzbistum Berlin, S.63.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Theologie der Verbände, Kap.II Orte und Wege, S.21. Für die KjG gilt abweichend can. 215.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref17">[17]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (4), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref18">[18]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2., S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref19">[19]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2. Fußnote 7, S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref20">[20]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2., S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref21">[21]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.24.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref22">[22]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 4., S.5.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref23">[23]</a> Vgl. Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 4., S.6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref24">[24]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,2. Fazit, S.12.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref25">[25]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,3., S.13.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref26">[26]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5b., S.18.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref27">[27]</a> Lk 18,41 und Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5a., S.16.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref28">[28]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5a., S.17.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref29">[29]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.22.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref30">[30]</a> Joh 7,10: „Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref31">[31]</a> Theologie der Verbände, Kap.IV Leben in Fülle, S. 32.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Siehe Präambel.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 16:47:31 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Änderung der Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderung-der-geschaftsordnung-des-bdkj-freiburg-53201</link>
                        <author>BDKJ-Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderung-der-geschaftsordnung-des-bdkj-freiburg-53201</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg wird in § 10 Beratungsordnung wie folgt um den Absatz 7 ergänzt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Beratungsordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Versammlung kann Personen, die mit ihren Äußerungen und Verhalten der Präambel des BDKJ widersprechen, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der jeweiligen Versammlung ausschließen. Ausgeschlossene Personen haben ihr Stimm- und Rederecht für die Dauer der Versammlung verwirkt. Über den Antrag auf Ausschluss wird sofort die Debatte eröffnet und anschließend abgestimmt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf der Diözesanversammlung 2024 wurde der Antrag<em> „Kein Platz für Rechtsextremismus“ </em>beschlossen. Darin wurde festgestellt, dass ein Engagement im BDKJ nicht mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen vereinbar ist. Der Satzungsausschuss wurde beauftragt zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit in die Satzung für Wahlamtsträger*innen aufgenommen werden kann. Dieser Auftrag soll im Wesentlichen über die Änderungen der Wählbarkeitsvorraussetzungen - siehe Änderungsantrag zur Satzung und Wahlordnung - umgesetzt werden. Neben den durch die Diözesanversammlung gewählten Personen können jedoch auch Vertreter*innen (von z.B. Jugend- oder Dekanatsverbänden) Mitglieder von Organen des BDKJ Freiburg sein, die damit nicht den zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen unterliegen. Daher schlagen wir zur Umsetzung des Antrags von 2024 zusätzlich vor in §10 der Geschäftsordnung eine Möglichkeit zum Ausschluss von Einzelpersonen von Versammlungen aufzunehmen, wenn sie durch ihre Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen (z.B. durch rechtsextremistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Ein solcher Ausschluss erfordert einen Beschluss der jeweiligen Versammlung und gilt für die Dauer der jeweiligen Versammlung.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 16:09:46 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4.1: Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderungsmodus-zu-antrag-a4-anderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-43277</link>
                        <author>BDKJ-Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderungsmodus-zu-antrag-a4-anderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-43277</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Satzung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Präambel</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen fördern und betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Name, Organisation, Mitgliedschaft</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 1 Organisation</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Freiburg wird von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen in der Erzdiözese Freiburg gebildet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der BDKJ Diözesanverband <strong>ist mit Anerkennung des Diözesanbischofs</strong> nach kirchlichem Recht <strong>ein</strong> Privater Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit <strong>im Sinne der cc. 299 § 3, 321 und 323-326 CIC</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) Er hat zugleich nach staatlichem Recht die Rechtsform eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gemäß § 54 BGB.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 2 Name</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend Diözesanverband Freiburg“, kurz „BDKJ Diözesanverband Freiburg“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Gliederungen des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg führen den Verbandsnamen mit einem regionalen Namenszusatz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Verbandszeichen wird von der BDKJ-Hauptversammlung verbindlich festgelegt. Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen des BDKJ berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das Verbandszeichen als Zusatz zu ihrem eigenen Verbands- oder Organisationszeichen zu benutzen, um damit die Zugehörigkeit zum BDKJ auszudrücken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 3 Jugendverbände</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbstständige, demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören. In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 4 Gliederungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg ist in regional<strong>e</strong><strong>Gliederungen (Regionalverbände)</strong> strukturiert, deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der <strong>Pfarreien</strong> in der Erzdiözese Freiburg <strong>entsprechen</strong>. In den <strong>Pfarreien</strong> werden keine <strong>Regional</strong>verbände gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden entstehen. Es können im <strong>Regionalverband</strong> weitere Gliederungen gebildet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Abweichend von Absatz 1 kann sich die territoriale Ausdehnung eines Regionalverbandes über mehrere Pfarreien erstrecken. Die territorialen Grenzen sind in dieser Satzung zu definieren. Folgende Regionalverbände umfassen mehrere Pfarreien:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>a. Der Regionalverband Mosbach-Buchen umfasst die Pfarreien St. Maria Mosbach-Neckarelz und St. Oswald Buchen. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>b. Der Regionalverband Rhein-Neckar umfasst die Pfarreien St. Marien Weinheim, Hl. Geist Heidelberg, St. Pankratius Schwetzingen, Sinsheim St. Jakobus und St. Aegidius St. Ilgen. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>c. Der Regionalverband Karlsruhe umfasst die Pfarreien St. Stephan Karlsruhe und St. Martin Ettlingen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die <strong>Regional</strong>verbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ <strong>auf dem Gebiet des Regionalverbands</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Soweit <strong>in einer Pfarrei </strong>nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des BDKJ übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 5 Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder juristische Personen sind, setzt voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Erfüllung der in §3 genannten Voraussetzungen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen, insbesondere die Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Entrichtung eines Beitrags. Die Beitragshöhe, das Verfahren der Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrags auf die Gliederungen des BDKJ werden auf Vorschlage der Bundeskonferenz der Jugendverbände von der Hauptversammlung beschlossen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Diözesanebene setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>eine Anzahl von zusammen mindestens 200 natürlichen Personen als Mitglieder in mindestens zwei <strong>Pfarreien</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf <strong>Regional</strong>ebene setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>eine Anzahl von zusammen mindestens 20 natürlichen Personen als Mitglieder.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. Jugendverbände, die einen über diesen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den Ordnungen überprüft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 6 Aufnahme</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach §5 belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und <strong>für den Regionalverband </strong>von der <strong>Regional</strong>versammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. Existiert kein BDKJ-<strong>Regionalverband</strong>, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der Diözese bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in <strong>einen Regionalverband</strong> bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die <strong>Regional</strong>versammlung die Diözesanversammlung anrufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige Vorstand informiert die Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss. Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des Jugendverbands durch Antrag Mitglied in den <strong>Regional</strong>verbänden des BDKJ. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Dem BDKJ in der Erzdiözese Freiburg gehören derzeit folgende Jugendverbände an</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Christliche Arbeiterjugend (CAJ),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Deutsche Pfadfinder*innenschaft Sankt Georg (DPSG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>DJK Sportjugend,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Diözesaner Dachverband Ministrant*innen Freiburg</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Junge Aktion der Ackermann-Gemeinde,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Katholische junge Gemeinde (KjG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Katholische Landjugendbewegung Deutschlands (KLJB),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Katholische Studierende Jugend (KSJ),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Kolpingjugend,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>Schönstatt Mannesjugend (SMJ)</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über die Aufnahme von Jugendverbänden. Die <strong>Regionlleitung</strong> informiert die Diözesanleitung über Aufnahme von Jugendverbänden <strong>in den Regionalverband</strong>, diese informiert den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im BDKJ in der Diözese oder im <strong>Regionalverband</strong> ruhen lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ in der Diözese oder im <strong>Regionalverband</strong> seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung. Die notwendigen Feststellungen hat der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen Jugendverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen BDKJ-Vorstand schriftlich mitteilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 8 Ende der Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum 31.12. des Jahres,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Auflösung des Jugendverbandes oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Ausschluss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ auf Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder dem Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ausschluss eines Jugendverbandes auf Diözesanebene wegen § 5 Absatz 2 ist nur möglich, soweit der Jugendverband in weniger als zwei <strong>Pfarreien</strong> tätig ist oder weniger als 100 Mitglieder aufweist. Wird ein Jugendverband wegen fehlender Mindestgröße oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt. Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die <strong>Regional</strong>versammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über das Ende der Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Diözese und im <strong>Regionalverband</strong>. Die <strong>Regional</strong>leitung informiert die Diözesanleitung über das Ende der Mitgliedschaft von Jugendverbänden im <strong>Regionalverband</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in der Erzdiözese Freiburg</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 9 Organe</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Organe des Diözesanverbandes sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Diözesankonferenz der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Diözesanleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>der Diözesanausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 10 Diözesanversammlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes. Ihre Aufgaben sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Beschlussfassung über die Diözesanordnung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der Diözese,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Wahl der Mitglieder des Diözesanausschusses,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Diözesanleitung und Diözesanausschuss,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Beschlussfassung über die Aufnahme von Jugendverbänden in der Region, soweit kein <strong>Regional</strong>verband existiert,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme eines Jugendverbands in einen <strong>Regional</strong>verband,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>die Wahl der Vertreter*innen und deren Stellvertreter*innen des BDKJ Diözesanverbandes im Diözesanrat der Katholiken,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>die Wahl der Vertreter*innen des BDKJ Diözesanverbandes im Landesarbeitskreis Jugendpolitik,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>die Wahl der Mitglieder in den von der Diözesanversammlung eingesetzten Ausschüssen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände mit 30 Stimmen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die <strong>Regional</strong>eitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>Regional</strong>verbände mit bis zu 30 Stimmen gemäß Absatz 2a und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die stimmberechtigen Mitglieder der Diözesanleitung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Stimmen der einzelnen Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 wird die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der entstandenen <strong>Regional</strong>verbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit 30 multipliziert und anschließend kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter Voraussetzung der folgenden Nebenbedingungen. Sollten diese Nebenbedingungen einander widersprechen, gelten sie in der Reihenfolge wie aufgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Es werden nie mehr Stimmen verteilt als in Absatz 2 Ziffer 2 beschrieben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Jeder <strong>Regional</strong>verband erhält mindestens 1 Stimme.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Kein <strong>Regional</strong>verband erhält mehr als 4 Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 beträgt mindestens 19 Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) Die nach Absatz 2a errechneten Stimmen werden auf die entstandenen <strong>Regional</strong>verbände nach dem Höchststimmzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers unter Berücksichtigung der Nebenbedingungen verteilt. Die entsprechende Feststellung trifft die Diözesanleitung und informiert die <strong>Regional</strong>verbände darüber.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens zwei und höchstens sieben Stimmen proportional zur Mitgliederzahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>der Bundesvorstand,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Mitglieder des Diözesanausschusses, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>der/die Landesreferent*in,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesanversammlung und der Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><strong>(a)</strong> die gewählten Leitungen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände und der <strong>Regional</strong>verbände soweit sie nicht stimmberechtigt sind,<br><strong>(b) die gewählten Diözesanleitungen der Jugendverbände mit beratender Stimme nach §5 Absatz 4</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>ein*e Vertreter*in des Diözesanrates,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>der Beauftragte des Erzbischofs für kirchliche Jugendarbeit im Ordinariat,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>der Diözesanjugendpfarrer,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="12"><li>der/die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="13"><li>der/die Leiter*in des Referats Jugendpastorale Teams</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gäste der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Referent*innen der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Jugendreferent*innen der Abteilung Jugendpastoral,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>der/die Landesjugendpfarrer*in der ev. Jugend und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zwei Vertreter*innen der Ministrant*innenarbeit in der Diözese.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Diözesanversammlung wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Erzbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(7) Die Diözesanversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 11 Diözesankonferenz der Jugendverbände</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung und die Diözesanleitung. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander betreffen und ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, zu hören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände mit zwölf Stimmen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Diözesanleitung des BDKJ mit zwei Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens eine und höchstens zwei Stimmen proportional zur Mitgliederzahl. Die Stimmen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beratende Mitglieder sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Mitglieder des Diözesanausschusses soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>der Diözesanjugendpfarrer und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>der/die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und von ihr geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände verlangt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 12 </strong><strong>Diözesanleitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Aufgaben der Diözesanleitung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Leitung des Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen und der Diözesanstelle,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitarbeit im Bundesverband und in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ, im Diözesanrat der Katholiken und im Landesjugendring,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in der Diözese und im Bundesgebiet und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Diözese,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Information der Gliederungen über den Erwerb der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes in den Gliederungen des BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Jugendverbandes in einen <strong>Regionalverband</strong>,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>die Feststellung zum Ruhen der Mitgliedschaft,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>die Information des Bundesvorstands über die Aufnahme und das Ende von Mitgliedschaften von Jugendverbänden,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>die Erstellung eines Rechenschaftsberichts,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>die Genehmigung von <strong>Regionalordnungen</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Diözesanleitung sind bis zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die mit der geistlichen Verbandsleitung beauftragt sind,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe hauptamtlich wahrnehmen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von den je zwei Stellen muss die eine durch eine weibliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, und die andere durch eine männliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder der Diözesanleitung, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen, können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Diözesanausschuss unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die stimmberechtigten Mitglieder der Leitung werden von der Diözesanversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Näheres regelt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Beratende Mitglieder sind die Referent*innen der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4) Zum Mitglied der ehrenamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn1">[1]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat - dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Zur geistlichen Diözesanleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt und wer:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn2">[2]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat - dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zusätzlich muss der*die Kandidat*in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>ein Priester sein oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>über die pastorale Beauftragung verfügen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Missio Canonica besitzen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>sich durch die Teilnahme am Kurs Geistliche Verbandsleitung für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung qualifiziert haben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die von der Diözesanversammlung gewählte Person, die die Aufgabe der Geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen soll, wird dazu vom Erzbischof kirchlich beauftragt. Für Kandidat*innen, die mit der Geistlichen Verbandsleitung beauftragt werden, bittet der Wahlausschuss den Erzbischof um die Zustimmung zur Kandidatur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Zur hauptamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn3">[3]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium besitzt und in der Ausübung seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>voll geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 13 Diözesanausschuss</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Diözesanausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Diözesanverbandes. Ausgenommen sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die der Diözesankonferenz der Jugendverbände vorbehaltenen Zuständigkeiten,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Er berät und unterstützt die Diözesanleitung und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes. Der Diözesanausschuss beschließt über die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer weiteren Gliederung nur ein solcher existiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Vorbereitung und die Nachbereitung der Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Feststellung des Haushaltsplanes,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Genehmigung des Jahresabschlusses und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Schlichtung bei Konflikten zwischen BDKJ-Diözesanleitung, <strong>Regional</strong>verbänden oder Jugendverbänden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>fünf gewählte Mitglieder aus den Reihen der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>drei gewählte Mitglieder aus den Reihen der <strong>Regional</strong>verbände, sofern mindestens ein <strong>Regional</strong>verband entstanden ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Diözesanleitung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von den Stellen der Jugendverbände und <strong>Regional</strong>verbände entfallen jeweils die Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Die verbleibende Stelle wird je unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Vertreter*innen der Jugendverbände und <strong>Regional</strong>verbände werden durch die Diözesanversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft ist persönlich, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Für den Diözesanausschuss ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(<strong>6</strong>) Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigt sind und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Diözesanausschuss wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9)</strong> Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 14 Einrichtung von Ausschüssen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organe des Diözesanverbandes können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, dem einsetzenden Organ über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an dieses Anträge zu stellen. Das einsetzende Organ legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses und deren Amtszeit fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für Ausschüsse ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>bei Bedarf zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen des Ausschusses erfüllt, in welches er*sie entsendet wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 15 Kassenprüfung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Prüfung der Finanznachweise und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch mindestens zwei von der Diözesanversammlung gewählte Kassenprüfer*innen. Diese haben der Diözesanversammlung über die Buch- und Kassenführung einen Bericht abzugeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für das Amt der Kassenprüfer*innen ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>voll geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong><span class="underline">§ 16 Delegationen und weitere Wahlämter</span></strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">(1) Die Vertreter*innen und Stellvertreter*innen des BDKJ im Diözesanrat sowie alle weiteren Wahlämter sind analog zu §14 Abs. (1) geschlechtergerecht zu besetzen.</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für Delegationen und sonstige Wahlämter ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><ol><li>eine Erklärung zum grenzachtenden Umgang entsprechend den Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (AROPräv) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Gremiums erfüllt, in welches er*sie entsendet wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 17 Der BDKJ und die Referate in der Abteilung Jugendpastoral im Erzb. Seelsorgeamt</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ, das Referat Jugendpastorale Teams, das Referat Fach- und Servicestellen und das Referat Allgemeine Aufgabenbereiche in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt arbeiten zusammen. Die Zusammenarbeit wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt, die der Zustimmung der Diözesanversammlung des BDKJ bedarf. Diese beinhaltet insbesondere Vereinbarungen über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>das Zusammenwirken bei gemeinschaftlichen Aufgaben,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Fragen der Dienst- und der Fachaufsicht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Fragen des Haushaltes, soweit sie die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben betreffen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von Verbandsreferent*innen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von <strong>J</strong>ugendreferent*innen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Diözesanstelle des BDKJ ist eine Dienststelle im Referat Jugendverbände in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt. Ihre Organisation und Leitung ist Aufgabe der Diözesanleitung. Sie hat die Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ </strong><strong>18 Rechtsgeschäftliche Vertretung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BDKJ Diözesanverbandes wird von zwei voll geschäftsfähigen Mitgliedern der Diözesanleitung gemeinschaftlich wahrgenommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in Baden-Württemberg</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 19 Landesarbeitsgemeinschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg arbeitet mit dem Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ in Baden-Württemberg zusammen. Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben des BDKJ in Baden-Württemberg und die gemeinsame Interessenvertretung im politischen Bereich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Näheres regelt die Ordnung der Landesarbeitsgemeinschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in der Region</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 20 Struktur, Aufgaben und Organisation</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im Rahmen der räumlichen Struktur gemäß §4 Absatz 1 können durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden BDKJ <strong>Regional</strong>verbände entstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Aufgaben der <strong>Regional</strong>verbände sind die Interessenvertretung in Kirche, Gesellschaft und Staat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Ein <strong>Regional</strong>verband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher. Er richtet dazu eine <strong>Regional</strong>versammlung ein und gibt sich eine eigene Ordnung. Diese <strong>enthält die Präambel des BDKJ und</strong> beschreibt unter Beachtung der Mindestanforderungen der §§20-23 die Zusammensetzung und die Aufgaben der <strong>Regional</strong>versammlung. Dabei ist auch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die <strong>Regional</strong>ordnung kann weitere Organe vorsehen, insbesondere eine <strong>Regional</strong>leitung. Die Mindestanforderungen der §§ 20 und 22 sind zu beachten. Die <strong>Regional</strong>ordnung kann abweichende Bestimmungen zu den Regelungen des §4 Absatz 1 Satz 3 treffen. Die <strong>Regional</strong>ordnung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von der <strong>Regional</strong>versammlung beschlossen und geändert werden. Die Ordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die <strong>Regional</strong>verbände können eigene Rechts- und Vermögensträger gründen. Die Satzung dieser bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 21 </strong><strong>Regional</strong><strong>versammlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die <strong>Regional</strong>versammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des <strong>Regional</strong>verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des <strong>Regional</strong>verbandes. Ihre Aufgaben sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><strong>die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach §19 Absatz 2,</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><strong>die Beschlussfassung über die eigene Ordnung,</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong>die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden </strong><strong>im Regionalverband.</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><strong>die Wahl der </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung, soweit diese in der </strong><strong>Regional</strong><strong>ordnung vorgesehen ist.</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der <strong>Regional</strong>versammlung sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Vertreter*innen der <strong>nach §5 Abs. 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertreter*innen der <strong>in der Region</strong> bestehenden weiteren Gliederungen des BDKJ, soweit diese in der <strong>Regional</strong>ordnung vorgesehen sind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der <strong>Regional</strong>leitung, soweit diese in der <strong>Regional</strong>ordnung vorgesehen ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die <strong>Regional</strong>ordnung trifft eine Regelung zur Stimmverteilung unter den stimmberechtigten Mitgliedern der <strong>Regional</strong>versammlung. Dabei erhält jeder Jugendverband <strong>sowie</strong> jede weitere bestehende Gliederung <strong>in der Region</strong>, soweit diese vorgesehen sind, mindestens eine Stimme. Die Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht besetzt sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Beratende Mitglieder der <strong>Regional</strong>versammlung sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die BDKJ-Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Versammlung soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die gewählten Leitungen der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigt sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>ein*e Vertreter*in des <strong>Pfarrei</strong>rates</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>der leitende Pfarrer sowie der/die <strong>regionale J</strong>ugendseelsorger*in und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>der*die zuständige Jugendreferent*in des Jugendpastoralen Teams.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die <strong>Regional</strong>versammlung wird von der <strong>Regional</strong>leitung einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Soweit in der <strong>Regional</strong>ordnung keine <strong>Regional</strong>leitung vorgesehen ist, wählt die <strong>Regional</strong>versammlung aus ihrer Mitte eine Leitung für ein Jahr, die die Leitung und Einberufung der <strong>Regional</strong>versammlung sowie die Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls übernimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5) Die <strong>Regional</strong>versammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die <strong>Regional</strong>leitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 22 </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Aufgaben der <strong>Regional</strong>leitung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Leitung des <strong>Regional</strong>verbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertretung des <strong>Regional</strong>verbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitarbeit im Diözesanverband, <strong>in dem oder den Pfarreiräten</strong>, in den Kreis- bzw. Stadtjugendring/en und in den Jugendhilfeausschüssen/ im Jugendhilfeausschuss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ <strong>in der Region</strong>, in der Diözese und im Bundesgebiet und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit <strong>in der Region</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) <strong>Die Anzahl der Mitglieder der Regionalleitung legt der jeweilige Regionalverband fest. Mindestens</strong><strong>eine Stelle ist für das Amt einer Geistlichen Verbandsleitung vorzusehen</strong>. Dabei entfallen je die Hälfte der Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. <strong>Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder der Leitung werden von der <strong>Regional</strong>versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ <strong>sind</strong>. Näheres regelt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 23 Rechtsgeschäftliche Vertretung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die rechtsgeschäftliche Vertretung des <strong>Regional</strong>verbandes soll von zwei voll geschäftsfähigen Personen der <strong>Regional</strong>leitung gemeinschaftlich wahrgenommen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 24 Einrichtung von Ausschüssen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ-<strong>Regional</strong>versammlung <strong>kann</strong> zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, der <strong>Regional</strong>versammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an diese Anträge zu stellen. Die <strong>Regional</strong>versammlung legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses und deren Amtszeit fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 25 Kooperation mit dem Jugendpastoralen Team</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das <strong>katholische</strong><strong>Jugendbüro</strong><strong>oder eine Stelle der Pfarrei</strong> kann <strong>Regional</strong>stelle des <strong>Regional</strong>verbandes sein. Der BDKJ-<strong>Regional</strong>verband ist im Rahmen der von ihm wahrgenommen Aufgaben verantwortlich für die Organisation und Leitung der <strong>Regional</strong>stelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der <strong>Regional</strong>verband wirkt bei der Anstellung der Jugendreferent*innen <strong>in der Region</strong> mit. Die Art der Mitwirkung regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen dem BDKJ-Diözesanverband, dem Referat Jugendpastorale Teams und dem Referat Fach- und Servicestellen in der Abteilung Jugendpastoral.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Schlussbestimmungen</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 26 Zweck, Gemeinnützigkeit</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verband versteht <strong>sich selbst</strong> und seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendpastoral und durch die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Mitglieder des Verbandes, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine Mittel des Verbandes und daraus finanzierte Leistungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des BDKJ an die Erzdiözese Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die Auflösung des Diözesanverbandes, sowie eine Änderung seines Verbandszweckes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch den Ordinarius.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Bei Auflösung eines <strong>Regional</strong>verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des <strong>Regional</strong>verbandes an den BDKJ Diözesanverband Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 27 Strukturelle Einbindung des Diözesanverbands in die Erzdiözese Freiburg</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Diözesanverband und seine Organe unterstehender Aufsicht des <strong>Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. </strong><strong>Diese erfolgt</strong><strong>nach Maßgabe des allgemeinen kirchlichen Vereinsrechts und den Statuten des BDKJ Diözesanverband Freiburg.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Diözesanleitung unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über ihre Tätigkeit und ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat<strong>, dem Rektor des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes und dessen Beauftragten sowie dem Rechnungshof<br>
für die Erzdiözese Freiburg</strong> bleiben das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Bücher und Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen<strong>, soweit sie die zweckmäßige Verwendung des Vermögens (vgl. c. 325 §1 CIC) betreffen</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der <strong>Bestätigung durch den Ordinarius</strong>:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des pastoralen und katechetischen Dienstes in Leitungsämtern,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen belastet sind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeiter*innen Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen der Erzdiözese Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 28 Abstimmungsregeln</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und bei der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt. Bei Wahlen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als abgegeben. Wird die erforderliche Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so werden in einem dritten Wahlgang Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mehr gezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende Mitgliedschaften unberücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes vorgesehen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 29 Inkrafttreten, Änderungen, Schlussbestimmungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den BDKJ-Bundesvorstand und durch den Ordinarius der Erzdiözese Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom XX.XX.20XX, der Zustimmung des Bundesvorstandes am XX.XX.XXXX und <strong>der Zustimmung des Ordinarius am XX.XX.XXXX frühestens zum 01.01.2026</strong> in Kraft. Die bestehenden Dekanatsverbände gehen zu diesem Zeitpunkt in die Struktur der neuen Regionalverbände über. Die Dekanatsverbände haben ihre jeweiligen Satzungen spätestens bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung entsprechend anzupassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die <strong>Regional</strong>verbände passen ihre Ordnungen dieser Diözesanordnung an. <strong>Regional</strong>verbände, die dies <strong>nicht tun</strong>, verlieren ab der <strong>übernächsten ordentlichen</strong> Diözesanversammlung ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ. Diese Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Diözesanordnung angepasst haben. Die entsprechenden Feststellungen hat die Diözesanleitung zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Fußnoten:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind ausnahmsweise wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Wahlordnung</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>I Allgemeine Bestimmungen</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 1 Änderungen, Geltungsbereich</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Diese Wahlordnung ist <strong>nicht Bestandteil der Diözesansatzung oder der Geschäftsordnung. Sie</strong> kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Sie gilt für die Wahlen zu Ämtern des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Die Wahlordnung gilt im Falle von Regelungskollisionen nachrangig zu Satzungsregelungen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 2 Amtszeit und Wahlperiode</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Amtszeit einer gewählten Person beginnt bzw. endet nach Beendigung der jährlichen Versammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Findet die Wahl in einer außerordentlichen Versammlung statt, kann der Wahlausschuss einen abweichenden Beginn der Amtszeit festlegen. Die Amtszeit verkürzt sich dann entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird spätestens in der folgenden jährlichen Versammlung eine Nachfolger*in gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 3 Wahlausschuss</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. Dem Wahlausschuss dürfen weder die Mitglieder der Diözesanleitung noch Kandidat*innen angehören. Der Wahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Ausschreibung, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Sammeln der eingehenden Kandidat*innenvorschläge,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Führen von Gesprächen mit den möglichen Kandidat*innen über Amt und Aufgaben,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Vorlage eines Berichts auf der Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Zulassung von Kandidat*innen nach den in Abschnitt II genannten Kriterien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Sicherstellung, dass der Wahlvorgang protokolliert wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Mitteilung der Namen der neu gewählten Diözesanleitung an das Erzbischöfliche Ordinariat und den BDKJ-Bundesvorstand.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Wahlausschuss arbeitet im Auftrag der Diözesanversammlung. Er ist berechtigt Anträge an sie zu stellen. Die Diözesanversammlung und die Diözesanleitung können den Wahlausschuss beauftragen, aktiv Kandidat*innen zu suchen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Wahlausschuss der Diözesanversammlung besteht ständig. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft ist persönlich, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Besteht kein Wahlausschuss <strong>oder ist kein Mitglied des Wahlausschusses anwesend</strong>, nimmt der BDKJ-Diözesanausschuss die Aufgaben des Wahlausschusses wahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 4 Leitung der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Er bestimmt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz führt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 5 Ablauf der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahl wird in folgenden Schritten durchgeführt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Bekanntgabe der Wahlregeln</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Eröffnung der Vorschlagsliste</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Kandidat*innenvorstellung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Kandidat*innenbefragung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Ggf. Personaldebatte</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Wahlhandlung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlausschuss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>Ggf. weiterer Wahlgang</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 6 Vorschlag zur Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung und der Wahlausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 7 Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Zuordnung zu einer der Kategorien &quot;weiblich oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet&quot; beziehungsweise &quot;männlich oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet&quot; erfolgt zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen durch den*die Kandidat*in selbst. Diese Zuordnung bleibt für den Ablauf seiner*ihrer Amtszeit erhalten. Diese ist für die geschlechtergerechte Besetzung der weiteren Stellen maßgeblich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>§ 8 Kandidat*innenvorstellung, Kandidat*innenbefragung und Personaldebatte</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei der Vorstellung der Kandidat*innen hat jede*r Kandidat*in das Recht, die eigene Person vorzustellen und die eigenen Absichten darzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte ist nicht öffentlich und vertraulich. An ihr nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz und der Wahlausschuss teil. Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere Kandidat*innen zusammengefasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 9 Wahlhandlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch ergibt. Wahlen zu Leitungsämtern müssen immer geheim durchgeführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Wahl der Leitung kann in einem Akt erfolgen, wenn keine Person für mehrere Ämter kandidiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Für Wahlen wird ein differenziertes Wahlverfahren mit den Optionen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ für jede einzelne Person angewendet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Es dürfen in einem Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen vergeben werden, wie in diesem Wahlgang Stellen zu besetzen sind. Die entsprechende Feststellung verkündet der Wahlausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Es dürfen beliebig viele Neinstimmen und Enthaltungen vergeben werden. Dabei darf auf jede Person nur entweder eine Ja-, eine Neinstimme oder eine Enthaltung vergeben werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Ist bei einer oder mehreren Personen keine Stimme verzeichnet, zählt dies für diese Personen als Enthaltung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Wahlzettel, auf denen diese Regelungen nicht erfüllt sind oder der Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, sind ungültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend Abs. 9 statt. Sind nicht alle unter Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation besetzbaren Stellen vergeben worden,</strong> muss ein zweiter Wahlgang gemäß § 10 stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt und es stehen lediglich die Personen zur Wahl, die von der Stimmgleichheit betroffen sind. Es erhält die Person die Stelle, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, unabhängig von der Zahl der erhaltenen Nein-Stimmen. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, ist dies als Nein-Stimme zu werten. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 10 Weitere Wahlgänge</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht genügend Personen die erforderliche Mehrheit, <strong>werden weitere Wahlgänge durchgeführt</strong>. In diesen darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat. <strong>Sollten dadurch keine Personen zur Wahl stehen, wird kein weiterer Wahlgang durchgeführt und die Stellen bleiben vakant.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><em>(2) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist.</em></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Im zweiten Wahlgang stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben, noch nicht gewählt sind und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation tatsächlich wahrnehmen können.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend §9 Abs. 9 statt. Andernfalls muss ein dritter Wahlgang stattfinden.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 11 Anfechtung der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten werden. Bis zu diesem Termin verwahrt der Wahlausschuss die Wahlunterlagen. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der BDKJ-Diözesanausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 12 Abwahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei einer Abwahl wird die*der Betroffene mit sofortiger Wirkung von den Dienstpflichten im BDKJ entbunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Anträge auf Abwahl des Mitglieds der Diözesanleitung, das zur Geistlichen Verbandsleitung beauftragt ist, sind dem Erzbischof unverzüglich zur Stellungnahme zuzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 13 Nicht-Wiederwahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss der Diözesanversammlung vom Ende der Diözesanversammlung, die die*den Betroffene*n nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den Dienstpflichten im BDKJ entbunden werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 14 Vorläufige Beurlaubung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitgliedes der Diözesanleitung weg oder schädigt dieses das Ansehen des BDKJ oder der katholischen Kirche erheblich, so kann der BDKJ-Diözesanausschuss dieses Mitglied der Diözesanleitung vorläufig beurlauben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In diesem Fall ist unverzüglich eine Diözesanversammlung einzuberufen, die innerhalb von acht Wochen stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 15 Schlussbestimmung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Änderung der Wahlordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Diözesanversammlung am <strong>XX.XX.2025</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>II Einzelbestimmungen zu speziellen Wahlämtern</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 16 Diözesanleitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung erfolgt in folgender Reihenfolge:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Hauptamtliche Diözesanleiter*innen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Hauptamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Ehrenamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Ehrenamtliche Diözesanleiter*innen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Von dieser Reihenfolge kann auf Antrag abgewichen werden. Für die Annahme des Antrages ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Abweichend zu den Bestimmungen der § 9 Abs. 8f. und §10 gelten für Wahlen zur Diözesanleitung die folgenden Bestimmungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) Falls genügend Personen im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erreicht haben, um unter Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation die maximal mögliche Anzahl an zu besetzenden Stellen wahrzunehmen, sind diese im ersten Wahlgang gewählt. <span class="underline">Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend §9 Abs. 9 statt.</span> Andernfalls muss ein zweiter Wahlgang <span class="underline">gemäß der folgenden Absätze</span> stattfinden. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht genügend Personen die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. In diesem Wahlgang darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">(6) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist. Ist gemäß Absatz 7 eine Stichwahl nötig, um zu bestimmen, wer in einem weiteren Wahlgang zur Wahl steht, wird diese Stichwahl entsprechend der Bestimmungen des Abs. 9 vor der Kandidat*innenbefragung oder Personaldebatte durchgeführt.</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(7) Im zweiten Wahlgang stehen, falls im ersten Wahlgang nicht die erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden, die beiden Kombinationen von Personen zur Wahl, die im ersten Wahlgang in Summe die meisten Ja-Stimmen erhalten haben und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung <span class="underline">der Diözesanleitung</span> tatsächlich wahrnehmen können. Dabei können auch Kombinationen gebildet werden, die aus weniger Kandidierenden als verfügbaren Stellen bestehen. Falls mehrere Kombinationen im ersten Wahlgang die gleiche Anzahl an Ja-Stimmen erhalten haben, ist die Kombination zugelassen, die im ersten Wahlgang in Summe weniger Nein-Stimmen erhalten hat. Liegt auch hier eine Stimmgleichheit vor, wird eine Stichwahl gemäß Absatz 8 durchgeführt. Erhält eine der Kombinationen im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen, erhalten die zugehörigen Personen die Stellen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt und es stehen lediglich die Kombinationen zur Wahl, die von der Stimmgleichheit betroffen sind. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, ist dies als Nein-Stimme zu werten. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16.1 Hauptamtliche Diözesanleitung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Vorbereitung und Ausschreibung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Wahlausschuss schreibt die Wahl mit einer Frist von 90 Tagen vor Beginn der Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattzufinden hat, aus.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Diözesanleitungen der Jugendverbände, die <strong>Regional</strong>leitungen des BDKJ, die Diözesanleitung des BDKJ, der Wahlausschuss sowie jedes Mitglied der Diözesanversammlung können bis 45 Tage vor der Diözesanversammlung Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einreichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Wahlausschuss stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Der Wahlausschuss teilt dem Erzbischof die vorgeschlagenen und wählbaren Personen für die hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung bis spätestens 14 Tage vor der Wahl mit. Der Erzbischof unterrichtet den Wahlausschuss, wenn Bedenken gegen eine Person vorliegen. Dieser unterrichtet die*den Kandidat*in. Gelingt es bis zum Beginn der Wahlhandlung nicht, die Bedenken auszuräumen, so ist die Person für das genannte Amt nicht wählbar.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Anstellung der hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung durch die Erzdiözese Freiburg</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die von der Diözesanversammlung gewählten hauptamtlichen stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung werden in der Regel in ein Dienstverhältnis der Erzdiözese übernommen und erhalten für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Dienstvertrag.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Einzelheiten des Dienstverhältnisses werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Diözesanleitung und dem Erzbischöflichen Ordinariat geregelt, der die besondere Situation des Wahlamtes berücksichtigt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Abweichungen im Wahlverfahren</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Entgegen § 2 beginnt die Amtszeit der hauptamtlichen Diözesanleitung am 1. Juli und endet am 30. Juni. In besonderen Fällen kann der Wahlausschuss eine davon maximal sechs Monate abweichende Amtszeit festlegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Entgegen § 5 Absatz 2 wird bei Wahlen zur hauptamtlichen Diözesanleitung die Vorschlagsliste in der Diözesanversammlung nur eröffnet, wenn sich keine oder nur eine fristgerecht vorgeschlagene Person entsprechend § 16.3 Absatz 2 zur Kandidatur bereiterklärt hat.</li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 15:30:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>I2: Uns schickt der Himmel - in 72 Stunden die Welt ein bisschen besser machen! </title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/mich-schickt-der-himmel-in-72-stunden-die-welt-ein-bisschen-besser-m-28444</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/mich-schickt-der-himmel-in-72-stunden-die-welt-ein-bisschen-besser-m-28444</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ Diözesanversammlung möge beschließen, dass der BDKJ Diözesanverband Freiburg an der bundesweiten 72-Stunden-Aktion im Jahr 2027 sowie an allen weiteren 72-Stunden-Aktionen teilnimmt. Grundlage dieses Antrages ist der Beschluss der Hauptversammlung vom 09. Mai 2025.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 72-Stunden-Aktion ist ein zentrales Zeichen des Engagements katholischer Jugendverbände für Solidarität, Gemeinschaft und gesellschaftliche Verantwortung. Die frühzeitige Festlegung der Teilnahme ermöglicht eine strukturierte Vorbereitung und Einbindung aller relevanten Akteure auf Diözesan- und Ortsebene. Der genaue Zeitraum wird entsprechend dem Beschluss der Bundeshauptversammlung durch den Hauptausschuss festgelegt und wird im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2027 liegen.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 09:40:12 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Termin DV 2027</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a6-termin-dv-2027-57133</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a6-termin-dv-2027-57133</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ-Diözesanversammlung findet vom 16. - 18. April 2027 statt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Entsprechend Geschäftsordnung § 2 Abs. 2 wird der &quot;Termin der Diözesanversammlung [...] durch sie selbst beschlossen&quot; (ebd.).</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 09:28:48 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Terminverschiebung DV 2026</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a5-terminverschiebung-dv-2026-14344</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/a5-terminverschiebung-dv-2026-14344</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Termin der BDKJ Diözesanversammlung 2026 wird verschobene, sodass diese nun von 8.-10. Mai 2026 stattfindet.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf der BDKJ-DV 2024 wurde bereits ein Termin für die DV 2026 beschlossen. Festgelegt wurde der 24.-25. April 2026. Wenige Wochen später wurde auf genau diesen Termin die Hauptversammlung 2026 des BDKJ gelegt. Da wir bei der HV immer mit zwei Delegierten vertreten sind, würde hier ein Terminkonflikt entstehen. Daher wurden Terminoptionen in einer Umfrage abgefragt. Diese Umfrage hat 08. - 10. Mai 2026 ergeben. An diesem Termin ist das Bildungshaus St. Bernhard nicht verfügbar, dafür aber die Jugendherrberge in Mannheim, die vorsorglich bereits für uns reserviert ist.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 17 May 2025 09:26:31 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>I2: Uns schickt der Himmel - in 72 Stunden die Welt ein bisschen besser machen! </title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54970</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54970</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ Diözesanversammlung möge beschließen, dass der BDKJ Diözesanverband Freiburg an der bundesweiten 72-Stunden-Aktion im Jahr 2027 teilnimmt. Grundlage dieses Antrages ist der Beschluss der Hauptversammlung vom 09. Mai 2025.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die 72-Stunden-Aktion ist ein zentrales Zeichen des Engagements katholischer Jugendverbände für Solidarität, Gemeinschaft und gesellschaftliche Verantwortung. Die frühzeitige Festlegung der Teilnahme ermöglicht eine strukturierte Vorbereitung und Einbindung aller relevanten Akteure auf Diözesan- und Ortsebene. Der genaue Zeitraum wird entsprechend dem Beschluss der Bundeshauptversammlung durch den Hauptausschuss festgelegt und wird im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2027 liegen.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 10:43:17 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4.1: Änderungsmodus zu Antrag: A4 Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54913</link>
                        <author>BDKJ-Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54913</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Satzung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Präambel</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen fördern und betreiben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Name, Organisation, Mitgliedschaft</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 1 Verfassung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Freiburg wird von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen in der Erzdiözese Freiburg gebildet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Der Erzbischof von Freiburg ist die für den BDKJ-Diözesanverband Freiburg zuständige kirchliche Autorität im Sinne des c- 312 § 1 n. 3° CIC.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der BDKJ Diözesanverband <strong>ist mit Anerkennung des Diözesanbischofs</strong> nach kirchlichem Recht <strong>ein</strong> Privater Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit <strong>im Sinne der cc. 299 § 3, 321 und 323-326 CIC</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) Der nach kirchlichem Vereinsrecht als Privater kanonischer Verein ohne Rechtspersönlichkeit anerkannte BDKJ-Diözesanverband Freiburg besteht zugleich nach bürgerlichem Recht als nicht eingetragener Verein.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 2 Name</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend Diözesanverband Freiburg“, kurz „BDKJ Diözesanverband Freiburg“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Gliederungen des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg führen den Verbandsnamen mit einem regionalen Namenszusatz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Verbandszeichen wird von der BDKJ-Hauptversammlung verbindlich festgelegt. Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen des BDKJ berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das Verbandszeichen als Zusatz zu ihrem eigenen Verbands- oder Organisationszeichen zu benutzen, um damit die Zugehörigkeit zum BDKJ auszudrücken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 3 Jugendverbände</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbstständige, demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören. In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 4 Gliederungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg ist in regional<strong>e</strong><strong>Gliederungen (Regionalverbände)</strong> strukturiert, deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der <strong>Pfarreien</strong> im Erzbistum Freiburg <strong>entsprechen</strong>. In den <strong>Pfarreien</strong> werden keine <strong>Regional</strong>verbände gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden entstehen. Es können im <strong>Regionalverband</strong> weitere Gliederungen gebildet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Die territoriale Ausdehnung eines Regionalverbandes kann sich abweichend von Absatz 1 über mehrere Pfarreien erstrecken. Die territorialen Grenzen sind in dieser Satzung zu definieren. Folgende Regionalverbände umfassen mehrere Pfarreien:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>a. Der Regionalverband Mosbach-Buchen umfasst die Pfarreien St. Maria Mosbach-Neckarelz und St. Oswald Buchen. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>b. Der Regionalverband Rhein-Neckar umfasst die Pfarreien St. Marien Weinheim, Hl. Geist Heidelberg, St. Pankratius Schwetzingen und St. Aegidius St. Ilgen. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>c. Der Regionalverband Karlsruhe umfasst die Pfarreien St. Stephan Karlsruhe und St. Martin Ettlingen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Die bestehenden</strong><strong> Dekanatsverbände</strong><strong> gehen zum 01.01.2026 in die Struktur der neuen Regionalverbände über. Die </strong><strong>Dekanatsverbände</strong><strong> haben ihre jeweiligen Satzungen spätestens bei der ersten Mitgliederversammlung nach dem 01.01.2026 entsprechend anzupassen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die <strong>Regional</strong>verbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ <strong>auf dem Gebiet des Regionalverbands</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Soweit <strong>in einer Pfarrei </strong>nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des BDKJ übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 5 Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder juristische Personen sind, setzt voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Erfüllung der in §3 genannten Voraussetzungen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen, insbesondere die Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Entrichtung eines Beitrags. Die Beitragshöhe, das Verfahren der Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrags auf die Gliederungen des BDKJ werden auf Vorschlage der Bundeskonferenz der Jugendverbände von der Hauptversammlung beschlossen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Diözesanebene setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>eine Anzahl von zusammen mindestens 200 natürlichen Personen als Mitglieder in mindestens zwei <strong>Pfarreien</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf <strong>Regional</strong>ebene setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>eine Anzahl von zusammen mindestens 20 natürlichen Personen als Mitglieder.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. Jugendverbände, die einen über diesen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den Ordnungen überprüft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 6 Aufnahme</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach §5 belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und <strong>für den Regionalverband </strong>von der <strong>Regional</strong>versammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. Existiert kein BDKJ-<strong>Regionalverband</strong>, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der Diözese bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in <strong>einen Regionalverband</strong> bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die <strong>Regional</strong>versammlung die Diözesanversammlung anrufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige Vorstand informiert die Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss. Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des Jugendverbands durch Antrag Mitglied in den <strong>Regional</strong>verbänden des BDKJ. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Dem BDKJ in der Erzdiözese Freiburg gehören derzeit folgende Jugendverbände an</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Christliche Arbeiterjugend (CAJ),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>DJK Sportjugend,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Diözesaner Dachverband Ministrant*innen Freiburg</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Junge Aktion der Ackermann-Gemeinde,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Katholische junge Gemeinde (KjG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Katholische Landjugendbewegung Deutschlands (KLJB),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Katholische Studierende Jugend (KSJ),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Kolpingjugend,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG),</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>Schönstatt Mannesjugend (SMJ)</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über die Aufnahme von Jugendverbänden. Die <strong>Regionlleitung</strong> informiert die Diözesanleitung über Aufnahme von Jugendverbänden <strong>in den Regionalverband</strong>, diese informiert den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im BDKJ in der Diözese oder im <strong>Regionalverband</strong> ruhen lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ in der Diözese oder im <strong>Regionalverband</strong> seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung. Die notwendigen Feststellungen hat der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen Jugendverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen BDKJ-Vorstand schriftlich mitteilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 8 Ende der Mitgliedschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum 31.12. des Jahres,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Auflösung des Jugendverbandes oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Ausschluss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ auf Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder dem Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Ausschluss eines Jugendverbandes auf Diözesanebene wegen § 5 Absatz 2 ist nur möglich, soweit der Jugendverband in weniger als zwei <strong>Pfarreien</strong> tätig ist oder weniger als 100 Mitglieder aufweist. Wird ein Jugendverband wegen fehlender Mindestgröße oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt. Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die <strong>Regional</strong>versammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über das Ende der Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Diözese und im <strong>Regionalverband</strong>. Die <strong>Regional</strong>leitung informiert die Diözesanleitung über das Ende der Mitgliedschaft von Jugendverbänden im <strong>Regionalverband</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in der Erzdiözese Freiburg</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 9 Organe</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Organe des Diözesanverbandes sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Diözesankonferenz der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Diözesanleitung und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>der Diözesanausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 10 Diözesanversammlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des Diözesanverbandes. Ihre Aufgaben sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Beschlussfassung über die Diözesanordnung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der Diözese,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Wahl der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Wahl der Mitglieder des Diözesanausschusses,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Diözesanleitung und Diözesanausschuss,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Beschlussfassung über die Aufnahme von Jugendverbänden in der Region, soweit kein <strong>Regional</strong>verband existiert,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme eines Jugendverbands in einen <strong>Regional</strong>verband,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>die Wahl der Vertreter*innen und deren Stellvertreter*innen des BDKJ Diözesanverbandes im Diözesanrat der Katholiken,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>die Wahl der Vertreter*innen des BDKJ Diözesanverbandes im Landesarbeitskreis Jugendpolitik,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>die Wahl der Mitglieder in den von der Diözesanversammlung eingesetzten Ausschüssen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände mit 30 Stimmen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die <strong>Regional</strong>eitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>Regional</strong>verbände mit bis zu 30 Stimmen gemäß Absatz 2a und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die stimmberechtigen Mitglieder der Diözesanleitung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Stimmen der einzelnen Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 wird die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der entstandenen <strong>Regional</strong>verbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit 30 multipliziert und anschließend kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter Voraussetzung der folgenden Nebenbedingungen. Sollten diese Nebenbedingungen einander widersprechen, gelten sie in der Reihenfolge wie aufgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Es werden nie mehr Stimmen verteilt als in Absatz 2 Ziffer 2 beschrieben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Jeder <strong>Regional</strong>verband erhält mindestens 1 Stimme.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Kein <strong>Regional</strong>verband erhält mehr als 4 Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 beträgt mindestens 19 Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) Die nach Absatz 2a errechneten Stimmen werden auf die entstandenen <strong>Regional</strong>verbände nach dem Höchststimmzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers unter Berücksichtigung der Nebenbedingungen verteilt. Die entsprechende Feststellung trifft die Diözesanleitung und informiert die <strong>Regional</strong>verbände darüber.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens zwei und höchstens sieben Stimmen proportional zur Mitgliederzahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>der Bundesvorstand,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Mitglieder des Diözesanausschusses, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>der/die Landesreferent*in,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesanversammlung und der Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><strong>(a)</strong> die gewählten Leitungen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände und der <strong>Regional</strong>verbände soweit sie nicht stimmberechtigt sind,<br><strong>(b) die gewählten Diözesanleitungen der Jugendverbände mit beratender Stimme nach §5 Absatz 4</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>ein*e Vertreter*in des Diözesanrates,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>der Beauftragte des Erzbischofs für kirchliche Jugendarbeit im Ordinariat,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>der Diözesanjugendpfarrer,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="12"><li>der/die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="13"><li>der/die Leiter*in des Referats Jugendpastorale Teams</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gäste der Diözesanversammlung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Referent*innen der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Jugendreferent*innen der Abteilung Jugendpastoral,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>der/die Landesjugendpfarrer*in der ev. Jugend und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zwei Vertreter*innen der Ministrant*innenarbeit in der Diözese.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Diözesanversammlung wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Erzbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(7) Die Diözesanversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 11 Diözesankonferenz der Jugendverbände</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung und die Diözesanleitung. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander betreffen und ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, zu hören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der <strong>nach §5 Absatz 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände mit zwölf Stimmen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Diözesanleitung des BDKJ mit zwei Stimmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens eine und höchstens zwei Stimmen proportional zur Mitgliederzahl. Die Stimmen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beratende Mitglieder sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Mitglieder des Diözesanausschusses soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>der Diözesanjugendpfarrer und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>der/die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und von ihr geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände verlangt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 12</strong><strong>Diözesanleitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Aufgaben der Diözesanleitung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Leitung des Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen und der Diözesanstelle,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitarbeit im Bundesverband und in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ, im Diözesanrat der Katholiken und im Landesjugendring,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in der Diözese und im Bundesgebiet und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Diözese,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Information der Gliederungen über den Erwerb der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes in den Gliederungen des BDKJ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Jugendverbandes in einen <strong>Regionalverband</strong>,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>die Feststellung zum Ruhen der Mitgliedschaft,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>die Information des Bundesvorstands über die Aufnahme und das Ende von Mitgliedschaften von Jugendverbänden,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>die Erstellung eines Rechenschaftsberichts,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>die Genehmigung von <strong>Regionalordnungen</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Diözesanleitung sind bis zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die mit der geistlichen Verbandsleitung beauftragt sind,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe hauptamtlich wahrnehmen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von den je zwei Stellen muss die eine durch eine weibliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, und die andere durch eine männliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder der Diözesanleitung, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen, können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Diözesanausschuss unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die stimmberechtigten Mitglieder der Leitung werden von der Diözesanversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Näheres regelt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Beratende Mitglieder sind die Referent*innen der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4) Zum Mitglied der ehrenamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn1">[1]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat - dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Zur geistlichen Diözesanleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt und wer:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn2">[2]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat - dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zusätzlich muss der*die Kandidat*in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>ein Priester sein oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>über die pastorale Beauftragung verfügen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Missio Canonica besitzen oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>sich durch die Teilnahme am Kurs Geistliche Verbandsleitung für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung qualifiziert haben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die von der Diözesanversammlung gewählte Person, die die Aufgabe der Geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen soll, wird dazu vom Erzbischof kirchlich beauftragt. Für Kandidat*innen, die mit der Geistlichen Verbandsleitung beauftragt werden, bittet der Wahlausschuss den Erzbischof um die Zustimmung zur Kandidatur.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Zur hauptamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Mitglied der Katholischen Kirche ist<a href="#_ftn3">[3]</a> ,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium besitzt und in der Ausübung seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>voll geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 13 Diözesanausschuss</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Diözesanausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Diözesanverbandes. Ausgenommen sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die der Diözesankonferenz der Jugendverbände vorbehaltenen Zuständigkeiten,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Er berät und unterstützt die Diözesanleitung und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes. Der Diözesanausschuss beschließt über die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer weiteren Gliederung nur ein solcher existiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Vorbereitung und die Nachbereitung der Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Feststellung des Haushaltsplanes,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Genehmigung des Jahresabschlusses und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Schlichtung bei Konflikten zwischen BDKJ-Diözesanleitung, <strong>Regional</strong>verbänden oder Jugendverbänden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>fünf gewählte Mitglieder aus den Reihen der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>drei gewählte Mitglieder aus den Reihen der <strong>Regional</strong>verbände, sofern mindestens ein <strong>Regional</strong>verband entstanden ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Diözesanleitung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von den Stellen der Jugendverbände und <strong>Regional</strong>verbände entfallen jeweils die Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Die verbleibende Stelle wird je unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Vertreter*innen der Jugendverbände und <strong>Regional</strong>verbände werden durch die Diözesanversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft ist persönlich, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Für den Diözesanausschuss ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(<strong>6</strong>) Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigt sind und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Referent*innen der Diözesanleitung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Diözesanausschuss wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9)</strong> Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 14 Einrichtung von Ausschüssen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Organe des Diözesanverbandes können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, dem einsetzenden Organ über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an dieses Anträge zu stellen. Das einsetzende Organ legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses und deren Amtszeit fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für Ausschüsse ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>bei Bedarf zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen des Ausschusses erfüllt, in welches er*sie entsendet wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 15 Kassenprüfung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Prüfung der Finanznachweise und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch mindestens zwei von der Diözesanversammlung gewählte Kassenprüfer*innen. Diese haben der Diözesanversammlung über die Buch- und Kassenführung einen Bericht abzugeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für das Amt der Kassenprüfer*innen ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>voll geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong><span class="underline">§ 16 Delegationen und weitere Wahlämter</span></strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">(1) Die Vertreter*innen und Stellvertreter*innen des BDKJ im Diözesanrat sowie alle weiteren Wahlämter sind analog zu §14 Abs. (1) geschlechtergerecht zu besetzen.</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für Delegationen und sonstige Wahlämter ist wählbar, wer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung unterschrieben hat oder ihre*seine Bereitschaft hierzu erklärt,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong><span class="underline">kein Mitglied in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen ist,</span></strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Gremiums erfüllt, in welches er*sie entsendet wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>zur Wahl vorgeschlagen ist und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 17 Der BDKJ und die Referate in der Abteilung Jugendpastoral im Erzb. Seelsorgeamt</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ, das Referat Jugendpastorale Teams, das Referat Fach- und Servicestellen und das Referat Allgemeine Aufgabenbereiche in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt arbeiten zusammen. Die Zusammenarbeit wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt, die der Zustimmung der Diözesanversammlung des BDKJ bedarf. Diese beinhaltet insbesondere Vereinbarungen über</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>das Zusammenwirken bei gemeinschaftlichen Aufgaben,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Fragen der Dienst- und der Fachaufsicht,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Fragen des Haushaltes, soweit sie die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben betreffen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von Verbandsreferent*innen und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von <strong>J</strong>ugendreferent*innen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Diözesanstelle des BDKJ ist eine Dienststelle im Referat Jugendverbände in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt. Ihre Organisation und Leitung ist Aufgabe der Diözesanleitung. Sie hat die Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ </strong><strong>18 Rechtsgeschäftliche Vertretung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BDKJ Diözesanverbandes wird von zwei voll geschäftsfähigen Mitgliedern der Diözesanleitung gemeinschaftlich wahrgenommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in Baden-Württemberg</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 19 Landesarbeitsgemeinschaft</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg arbeitet mit dem Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ in Baden-Württemberg zusammen. Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben des BDKJ in Baden-Württemberg und die gemeinsame Interessenvertretung im politischen Bereich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Näheres regelt die Ordnung der Landesarbeitsgemeinschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Der BDKJ in der Region</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 20 Struktur, Aufgaben und Organisation</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im Rahmen der räumlichen Struktur gemäß §4 Absatz 1 können durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden BDKJ <strong>Regional</strong>verbände entstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Aufgaben der <strong>Regional</strong>verbände sind die Interessenvertretung in Kirche, Gesellschaft und Staat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Ein <strong>Regional</strong>verband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher. Er richtet dazu eine <strong>Regional</strong>versammlung ein und gibt sich eine eigene Ordnung. Diese <strong>enthält die Präambel des BDKJ und</strong> beschreibt unter Beachtung der Mindestanforderungen der §§20-23 die Zusammensetzung und die Aufgaben der <strong>Regional</strong>versammlung. Dabei ist auch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die <strong>Regional</strong>ordnung kann weitere Organe vorsehen, insbesondere eine <strong>Regional</strong>leitung. Die Mindestanforderungen der §§ 20 und 22 sind zu beachten. Die <strong>Regional</strong>ordnung kann abweichende Bestimmungen zu den Regelungen des §4 Absatz 1 Satz 3 treffen. Die <strong>Regional</strong>ordnung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von der <strong>Regional</strong>versammlung beschlossen und geändert werden. Die Ordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die <strong>Regional</strong>verbände können eigene Rechts- und Vermögensträger gründen. Die Satzung dieser bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 21 </strong><strong>Regional</strong><strong>versammlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die <strong>Regional</strong>versammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des <strong>Regional</strong>verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des <strong>Regional</strong>verbandes. Ihre Aufgaben sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><strong>die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach §19 Absatz 2,</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><strong>die Beschlussfassung über die eigene Ordnung,</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong>die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden </strong><strong>im Regionalverband.</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><strong>die Wahl der </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung, soweit diese in der </strong><strong>Regional</strong><strong>ordnung vorgesehen ist.</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Stimmberechtigte Mitglieder der <strong>Regional</strong>versammlung sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Vertreter*innen der <strong>nach §5 Abs. 4 stimmberechtigten</strong> Jugendverbände und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertreter*innen der <strong>in der Region</strong> bestehenden weiteren Gliederungen des BDKJ, soweit diese in der <strong>Regional</strong>ordnung vorgesehen sind.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der <strong>Regional</strong>leitung, soweit diese in der <strong>Regional</strong>ordnung vorgesehen ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die <strong>Regional</strong>ordnung trifft eine Regelung zur Stimmverteilung unter den stimmberechtigten Mitgliedern der <strong>Regional</strong>versammlung. Dabei erhält jeder Jugendverband <strong>sowie</strong> jede weitere bestehende Gliederung <strong>in der Region</strong>, soweit diese vorgesehen sind, mindestens eine Stimme. Die Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht besetzt sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Beratende Mitglieder der <strong>Regional</strong>versammlung sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 1,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die BDKJ-Diözesanleitung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitglieder der Ausschüsse der Versammlung soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die gewählten Leitungen der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigt sind,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>ein*e Vertreter*in des <strong>Pfarrei</strong>rates</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>der Dekan sowie der/die <strong>regionale J</strong>ugendseelsorger*in und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>der*die zuständige Jugendreferent*in des Jugendpastoralen Teams.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die <strong>Regional</strong>versammlung wird von der <strong>Regional</strong>leitung einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Soweit in der <strong>Regional</strong>ordnung keine <strong>Regional</strong>leitung vorgesehen ist, wählt die <strong>Regional</strong>versammlung aus ihrer Mitte eine Leitung für ein Jahr, die die Leitung und Einberufung der <strong>Regional</strong>versammlung sowie die Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls übernimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5) Die <strong>Regional</strong>versammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die <strong>Regional</strong>leitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 22 </strong><strong>Regional</strong><strong>leitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Aufgaben der <strong>Regional</strong>leitung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Leitung des <strong>Regional</strong>verbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Vertretung des <strong>Regional</strong>verbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Mitarbeit im Diözesanverband, <strong>in dem oder den Pfarreiräten</strong>, in den Kreis- bzw. Stadtjugendring/en und in den Jugendhilfeausschüssen/ im Jugendhilfeausschuss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ <strong>in der Region</strong>, in der Diözese und im Bundesgebiet und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit <strong>in der Region</strong>.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) <strong>Die Anzahl der Mitglieder der Regionalleitung legt der jeweilige Regionalverband fest. Mindestens</strong><strong>eine Stelle ist für das Amt einer Geistlichen Verbandsleitung vorzusehen</strong>. Dabei entfallen je die Hälfte der Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. <strong>Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder der Leitung werden von der <strong>Regional</strong>versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ <strong>sind</strong>. Näheres regelt die Wahlordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 23 Rechtsgeschäftliche Vertretung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die rechtsgeschäftliche Vertretung des <strong>Regional</strong>verbandes soll von zwei voll geschäftsfähigen Personen der <strong>Regional</strong>leitung gemeinschaftlich wahrgenommen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 24 Einrichtung von Ausschüssen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ-<strong>Regional</strong>versammlung <strong>kann</strong> zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, der <strong>Regional</strong>versammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an diese Anträge zu stellen. Die <strong>Regional</strong>versammlung legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses und deren Amtszeit fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 25 Kooperation mit dem Jugendpastoralen Team</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das <strong>katholische</strong><strong>Jugendbüro</strong><strong>oder eine Stelle der Pfarrei</strong> kann <strong>Regional</strong>stelle des <strong>Regional</strong>verbandes sein. Der BDKJ-<strong>Regional</strong>verband ist im Rahmen der von ihm wahrgenommen Aufgaben verantwortlich für die Organisation und Leitung der <strong>Regional</strong>stelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der <strong>Regional</strong>verband wirkt bei der Anstellung der Jugendreferent*innen <strong>in der Region</strong> mit. Die Art der Mitwirkung regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen dem BDKJ-Diözesanverband, dem Referat Jugendpastorale Teams und dem Referat Fach- und Servicestellen in der Abteilung Jugendpastoral.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Schlussbestimmungen</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 26 Zweck, Gemeinnützigkeit</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verband versteht <strong>sich selbst</strong> und seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendpastoral und durch die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Mitglieder des Verbandes, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine Mittel des Verbandes und daraus finanzierte Leistungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des BDKJ an die Erzdiözese Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Bei Auflösung eines <strong>Regional</strong>verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des <strong>Regional</strong>verbandes an den BDKJ Diözesanverband Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 27 Strukturelle Einbindung des Diözesanverbands in die Erzdiözese Freiburg</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Diözesanverband und seine Organe unterstehender Aufsicht des <strong>Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. </strong><strong>Diese erfolgt</strong><strong>nach Maßgabe des allgemeinen kirchlichen Vereinsrechts und den Statuten des BDKJ Diözesanverband Freiburg.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Diözesanleitung unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über ihre Tätigkeit und ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat<strong>, dem Rektor des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes und dessen Beauftragten sowie dem Rechnungshof<br>
für die Erzdiözese Freiburg</strong> bleiben das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Bücher und Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen<strong>, soweit sie die zweckmäßige Verwendung des Vermögens (vgl. c. 325 §1 CIC) betreffen</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der <strong>Bestätigung durch den Ordinarius</strong>:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des pastoralen und katechetischen Dienstes in Leitungsämtern,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeiter*innen Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 28 Abstimmungsregeln</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und bei der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt. Bei Wahlen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als abgegeben. Wird die erforderliche Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so werden in einem dritten Wahlgang Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mehr gezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende Mitgliedschaften unberücksichtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes vorgesehen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 29 Inkrafttreten, Änderungen, Schlussbestimmungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den BDKJ-Bundesvorstand. <strong>Zusätzlich bedarf es der Überprüfung der Statuten durch den Erzbischof</strong> der Erzdiözese Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom XX.XX.20XX, der Zustimmung des Bundesvorstandes am XX.XX.XXXX und <strong>aufgrund der</strong><strong> Anerkennung durch den Erzbischof der Erzdiözese Freiburg </strong><strong>am 27.11.1983 (vgl. c. 4 CIC)</strong> in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die <strong>Regional</strong>verbände passen ihre Ordnungen dieser Diözesanordnung an. <strong>Regional</strong>verbände, die dies <strong>nicht tun</strong>, verlieren ab der <strong>übernächsten ordentlichen</strong> Diözesanversammlung ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ. Diese Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Diözesanordnung angepasst haben. Die entsprechenden Feststellungen hat die Diözesanleitung zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Fußnoten:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>Wahlordnung</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>I Allgemeine Bestimmungen</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 1 Änderungen, Geltungsbereich</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Diese Wahlordnung ist <strong>nicht Bestandteil der Diözesansatzung oder der Geschäftsordnung. Sie</strong> kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Sie gilt für die Wahlen zu Ämtern des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Die Wahlordnung gilt im Falle von Regelungskollisionen nachrangig zu Satzungsregelungen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 2 Amtszeit und Wahlperiode</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Amtszeit einer gewählten Person beginnt bzw. endet nach Beendigung der jährlichen Versammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Findet die Wahl in einer außerordentlichen Versammlung statt, kann der Wahlausschuss einen abweichenden Beginn der Amtszeit festlegen. Die Amtszeit verkürzt sich dann entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird spätestens in der folgenden jährlichen Versammlung eine Nachfolger*in gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 3 Wahlausschuss</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. Dem Wahlausschuss dürfen weder die Mitglieder der Diözesanleitung noch Kandidat*innen angehören. Der Wahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Ausschreibung, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Sammeln der eingehenden Kandidat*innenvorschläge,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Führen von Gesprächen mit den möglichen Kandidat*innen über Amt und Aufgaben,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Vorlage eines Berichts auf der Diözesanversammlung,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Zulassung von Kandidat*innen nach den in Abschnitt II genannten Kriterien,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>die Sicherstellung, dass der Wahlvorgang protokolliert wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Mitteilung der Namen der neu gewählten Diözesanleitung an das Erzbischöfliche Ordinariat und den BDKJ-Bundesvorstand.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Wahlausschuss arbeitet im Auftrag der Diözesanversammlung. Er ist berechtigt Anträge an sie zu stellen. Die Diözesanversammlung und die Diözesanleitung können den Wahlausschuss beauftragen, aktiv Kandidat*innen zu suchen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Wahlausschuss der Diözesanversammlung besteht ständig. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft ist persönlich, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Besteht kein Wahlausschuss <strong>oder ist kein Mitglied des Wahlausschusses anwesend</strong>, nimmt der BDKJ-Diözesanausschuss die Aufgaben des Wahlausschusses wahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 4 Leitung der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Er bestimmt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz führt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 5 Ablauf der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahl wird in folgenden Schritten durchgeführt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Bekanntgabe der Wahlregeln</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Eröffnung der Vorschlagsliste</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Kandidat*innenvorstellung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Kandidat*innenbefragung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Ggf. Personaldebatte</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Wahlhandlung</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li>Öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlausschuss</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li>Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li>Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li>Ggf. weiterer Wahlgang</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 6 Vorschlag zur Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung und der Wahlausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 7 Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Zuordnung zu einer der Kategorien &quot;weiblich oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet&quot; beziehungsweise &quot;männlich oder eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet&quot; erfolgt zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen durch den*die Kandidat*in selbst. Diese Zuordnung bleibt für den Ablauf seiner*ihrer Amtszeit erhalten. Diese ist für die geschlechtergerechte Besetzung der weiteren Stellen maßgeblich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>§ 8 Kandidat*innenvorstellung, Kandidat*innenbefragung und Personaldebatte</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei der Vorstellung der Kandidat*innen hat jede*r Kandidat*in das Recht, die eigene Person vorzustellen und die eigenen Absichten darzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte ist nicht öffentlich und vertraulich. An ihr nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz und der Wahlausschuss teil. Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere Kandidat*innen zusammengefasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 9 Wahlhandlung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch ergibt. Wahlen zu Leitungsämtern müssen immer geheim durchgeführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Wahl der Leitung kann in einem Akt erfolgen, wenn keine Person für mehrere Ämter kandidiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Für Wahlen wird ein differenziertes Wahlverfahren mit den Optionen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ für jede einzelne Person angewendet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Es dürfen in einem Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen vergeben werden, wie in diesem Wahlgang Stellen zu besetzen sind. Die entsprechende Feststellung verkündet der Wahlausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Es dürfen beliebig viele Neinstimmen und Enthaltungen vergeben werden. Dabei darf auf jede Person nur entweder eine Ja-, eine Neinstimme oder eine Enthaltung vergeben werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Ist bei einer oder mehreren Personen keine Stimme verzeichnet, zählt dies für diese Personen als Enthaltung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Wahlzettel, auf denen diese Regelungen nicht erfüllt sind oder der Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, sind ungültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend Abs. 9 statt. Sind nicht alle unter Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation besetzbaren Stellen vergeben worden,</strong> muss ein zweiter Wahlgang gemäß § 10 stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt und es stehen lediglich die Personen zur Wahl, die von der Stimmgleichheit betroffen sind. Es erhält die Person die Stelle, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, unabhängig von der Zahl der erhaltenen Nein-Stimmen. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 10 Weitere Wahlgänge</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht genügend Personen die erforderliche Mehrheit, <strong>werden weitere Wahlgänge durchgeführt</strong>. In diesen darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat. <strong>Sollten dadurch keine Personen zur Wahl stehen, wird kein weiterer Wahlgang durchgeführt und die Stellen bleiben vakant.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><em>(2) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist.</em></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Im zweiten Wahlgang stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben, noch nicht gewählt sind und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation tatsächlich wahrnehmen können.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend §9 Abs. 9 statt. Andernfalls muss ein dritter Wahlgang stattfinden.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 11 Anfechtung der Wahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten werden. Bis zu diesem Termin verwahrt der Wahlausschuss die Wahlunterlagen. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der BDKJ-Diözesanausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 12 Abwahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei einer Abwahl wird die*der Betroffene mit sofortiger Wirkung von den Dienstpflichten im BDKJ entbunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Anträge auf Abwahl des Mitglieds der Diözesanleitung, das zur Geistlichen Verbandsleitung beauftragt ist, sind dem Erzbischof unverzüglich zur Stellungnahme zuzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 13 Nicht-Wiederwahl</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss der Diözesanversammlung vom Ende der Diözesanversammlung, die die*den Betroffene*n nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den Dienstpflichten im BDKJ entbunden werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 14 Vorläufige Beurlaubung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitgliedes der Diözesanleitung weg oder schädigt dieses das Ansehen des BDKJ oder der katholischen Kirche erheblich, so kann der BDKJ-Diözesanausschuss dieses Mitglied der Diözesanleitung vorläufig beurlauben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In diesem Fall ist unverzüglich eine Diözesanversammlung einzuberufen, die innerhalb von acht Wochen stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 15 Schlussbestimmung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Änderung der Wahlordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Diözesanversammlung am <strong>XX.XX.2025</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung außer Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>II Einzelbestimmungen zu speziellen Wahlämtern</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>§ 16 Diözesanleitung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung erfolgt in folgender Reihenfolge:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Hauptamtliche Diözesanleiter*innen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Hauptamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Ehrenamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Ehrenamtliche Diözesanleiter*innen</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Von dieser Reihenfolge kann auf Antrag abgewichen werden. Für die Annahme des Antrages ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) Abweichend zu den Bestimmungen der § 9 Abs. 8f. und §10 gelten für Wahlen zur Diözesanleitung die folgenden Bestimmungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) Falls genügend Personen im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erreicht haben, um unter Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation die maximal mögliche Anzahl an zu besetzenden Stellen wahrzunehmen, sind diese im ersten Wahlgang gewählt. <span class="underline">Die Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl entsprechend §9 Abs. 9 statt.</span> Andernfalls muss ein zweiter Wahlgang <span class="underline">gemäß der folgenden Absätze</span> stattfinden. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht genügend Personen die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. In diesem Wahlgang darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">(6) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist. Ist gemäß Absatz 7 eine Stichwahl nötig, um zu bestimmen, wer in einem weiteren Wahlgang zur Wahl steht, wird diese Stichwahl entsprechend der Bestimmungen des Abs. 9 vor der Kandidat*innenbefragung oder Personaldebatte durchgeführt.</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(7) Im zweiten Wahlgang stehen, falls im ersten Wahlgang nicht die erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden, die beiden Kombinationen von Personen zur Wahl, die im ersten Wahlgang in Summe die meisten Ja-Stimmen erhalten haben und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung <span class="underline">der Diözesanleitung</span> tatsächlich wahrnehmen können. Dabei können auch Kombinationen gebildet werden, die aus weniger Kandidierenden als verfügbaren Stellen bestehen. Falls mehrere Kombinationen im ersten Wahlgang die gleiche Anzahl an Ja-Stimmen erhalten haben, ist die Kombination zugelassen, die im ersten Wahlgang in Summe weniger Nein-Stimmen erhalten hat. Liegt auch hier eine Stimmgleichheit vor, wird eine Stichwahl gemäß Absatz 8 durchgeführt. Erhält eine der Kombinationen im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen, erhalten die zugehörigen Personen die Stellen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen abgestimmt und es stehen lediglich die Kombinationen zur Wahl, die von der Stimmgleichheit betroffen sind. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16.1 Hauptamtliche Diözesanleitung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Vorbereitung und Ausschreibung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Wahlausschuss schreibt die Wahl mit einer Frist von 90 Tagen vor Beginn der Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattzufinden hat, aus.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Diözesanleitungen der Jugendverbände, die <strong>Regional</strong>leitungen des BDKJ, die Diözesanleitung des BDKJ, der Wahlausschuss sowie jedes Mitglied der Diözesanversammlung können bis 45 Tage vor der Diözesanversammlung Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einreichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Wahlausschuss stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Der Wahlausschuss teilt dem Erzbischof die vorgeschlagenen und wählbaren Personen für die hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung bis spätestens 14 Tage vor der Wahl mit. Der Erzbischof unterrichtet den Wahlausschuss, wenn Bedenken gegen eine Person vorliegen. Dieser unterrichtet die*den Kandidat*in. Gelingt es bis zum Beginn der Wahlhandlung nicht, die Bedenken auszuräumen, so ist die Person für das genannte Amt nicht wählbar.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Anstellung der hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung durch die Erzdiözese Freiburg</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die von der Diözesanversammlung gewählten hauptamtlichen stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung werden in der Regel in ein Dienstverhältnis der Erzdiözese übernommen und erhalten für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Dienstvertrag.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Einzelheiten des Dienstverhältnisses werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Diözesanleitung und dem Erzbischöflichen Ordinariat geregelt, der die besondere Situation des Wahlamtes berücksichtigt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Abweichungen im Wahlverfahren</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Entgegen § 2 beginnt die Amtszeit der hauptamtlichen Diözesanleitung am 1. Juli und endet am 30. Juni. In besonderen Fällen kann der Wahlausschuss eine davon maximal sechs Monate abweichende Amtszeit festlegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Entgegen § 5 Absatz 2 wird bei Wahlen zur hauptamtlichen Diözesanleitung die Vorschlagsliste in der Diözesanversammlung nur eröffnet, wenn sich keine oder nur eine fristgerecht vorgeschlagene Person entsprechend § 16.3 Absatz 2 zur Kandidatur bereiterklärt hat.</li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es handelt sich hier um die Darstellung aller Änderungen der Satzung und Wahlordnung aus dem Antrag &quot;A4: Änderung der Satzung und Wahlordnung&quot; für das Einpflegen von Änderungsanträgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>&gt;&gt; Neuerungen sind <strong>fett markiert</strong> dargestellt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>&gt;&gt; Zum ursprünglichen Antrag inkl. Synopsen der Satzung und Wahlordnung sowie der Begründung gelangt ihr hier: <a href="https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-bdkj-freiburg-10723">Zum Antrag A4.</a></p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 13 May 2025 15:06:24 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>I1: Habemus Diözesanleitung! Für ein Konklave im BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/habemus-diozesanleitung-fur-ein-konklave-im-bdkj-freiburg-17685</link>
                        <author>Lorenz Hartmann (er/ihm, BDKJ HdW)</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/habemus-diozesanleitung-fur-ein-konklave-im-bdkj-freiburg-17685</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als BDKJ Freiburg sind wir Werkstatt der Demokratie. Dazu gehört auch, unsere eigenen Strukturen immer wieder zu hinterfragen und sie auf Niedrigschwelligkeit, Partizipationsmöglichkeiten und Praktikabilität zu untersuchen. Die Wahl von Robert Kardinal Prevost zum neuen Papst hat eindrücklich gezeigt, wie eine moderne, katholische Demokratie im 21. Jahrhundert funktionieren kann. Die einzig richtige Schlussfolgerung: Wir brauchen ein Konklave für den BDKJ!<br><br>
Das BDKJ-Konklave soll dabei den bisherigen Prozess für die Wahl der BDKJ-Diözesanleitung ersetzen. Entscheidende Elemente sind hierbei:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>„Stimmberechtigte Delegierte“ sind zukünftig als „Kardinäle“ zu bezeichnen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Vorstellung der Kandidat*innen sowie die Personaldebatte erfolgt zukünftig ausschließlich auf Latein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Während des Wahlganges sind die Türen des Versammlungsraumes abzuschließen. Für Besinnlichkeit und einen zusätzlichen dramatischen Effekt werden außerdem die Lichter im Raum ausgeschaltet und etwaige Rollläden heruntergelassen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Abstimmung über (heidnische) digitale Tools wie OpenSlides und votesUP sind tabu. Stattdessen erfolgt die Wahl wieder über (zuvor durch die geistliche Leitung gesegnete) Wahlzettel.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne muss ein Kardinal alle Strophen von „Großer Gott wir loben dich“ fehlerfrei und inbrünstig vorsingen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Das Instrument des GO-Antrages ist abzuschaffen. Stattdessen steht es den Kardinälen frei, ihr Anliegen in Form eines Stoßgebets direkt an Gott zu richten. Bei geeigneter göttlicher Intervention wird dem Antrag stattgegeben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Mit der Wahl in die Diözesanleitung legen Kandidat*innen ihren bürgerlichen Namen zugunsten eines neuen Namens ab. Bei der Auswahl orientieren sie sich an vorherigen Mitgliedern der Diözesanleitung. Auch die Namen von anderen würdigen Prominenten sind zugelassen (bspw. Stoppi).</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Satzungsausschuss wird damit beauftragt, bis zur Diözesanversammlung anno MMXXVI die entsprechenden Änderungen an Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung zu erarbeiten.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ein möglicher Einwand gegen das BDKJ-Konklave wäre, dass das zugegebenermaßen langwierige Wahlverfahren den zeitlichen Umfang der DV sprengen könnte. Hier sehen wir allerdings große Synergien zu Anträgen, die die Diözesanversammlung in den letzten Jahren beschlossen hat. So sollen während des Konklaves ausschließlich vegane Snacks und Getränke zur Verfügung gestellt werden – dies dürfte einen ausreichenden Anreiz bieten, das Konklave so schnell wie möglich zu beenden und so zu einem schnellen Entscheidungsfindungsprozess beitragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Beim römischen Konklave sind nur Kardinäle ab einem Alter von 60 Jahren stimmberechtigt. Wir haben diese Regelung nicht in den Vorschlag für ein Konklave des BDKJ Freiburg übernommen, da sich in diesem Zuge die Anzahl der Kardinäle auf 0 reduzieren würde. Dies würde die Diözesanversammlung vor erhebliche praktische Herausforderungen stellen.<br>
Trotzdem sollten wir diese Regelung nicht gänzlich verwerfen – für ein Konklave im BDKJ-Bundesverband ließe sich die Altersbegrenzung problemlos anwenden.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 12 May 2025 20:03:50 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A8: Katholisch sein.</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54775</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54775</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Versammlung möge den vorliegenden Text „Katholisch sein im BDKJ Freiburg“ als Positionspapier und somit als vereinbarte Haltung in diesem Thema beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die DL wird beauftragt mit diesem Text ins Gespräch mit der Bistumsleitung zu gehen und das Thema Wählbarkeitsvoraussetzungen neu anzugehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>BDKJ Freiburg: Katholisch sein.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Präambel </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den vergangenen Jahren kam das Thema „katholisch sein – was bedeutet das für uns in der Jugendverbandsarbeit“? immer wieder auf und wurde auf verschiedenen BDKJ-Diözesanversammlungen, im Arbeitskreis Kirchenpolitik (AKIP) und in den Verbänden diskutiert. Im Zuge der Diskussion um die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Diözesanleitungen trat der BDKJ Freiburg auch in Gespräche und Diskussionen darüber mit der Bistumsleitung ein. Über den AKIP und die jahrelangen Diskussionen und durch den Auftrag des Erzbischofs an den BDKJ, sich mit diesem Thema innerverbandlich auseinanderzusetzen, entstand das folgende Papier, in das viele Überlegungen aus den Verbänden eingeflossen sind. In der Präambel der Satzung des BDKJ Freiburg heißt es: <strong><em>„Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben.“</em></strong> Dementsprechend ist und bleibt die Grundlage des BDKJ, die Botschaft Jesu Christi und die Gemeinschaft innerhalb der Kirche, auch wenn die Jugendverbände im BDKJ in ihrer Eigenständigkeit und ihrer je eigenen spezifischen Ausrichtung eine andere Auffassung von „katholisch sein“ haben. Der vorliegende Text gibt eine Antwort auf das innerverbandliche, wie auf das von außen geäußerte Bedürfnis, in dieser Frage eine Klärung vorzunehmen und eine Haltung zu beschreiben, mit der die Verbände zukunftsfähig aufgestellt auftreten können und um auf die Frage antworten zu können, was „katholisch sein“ für sie bedeutet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Katholisch sein.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Diözesanverband Freiburg definiert im folgenden Text, was „katholisch sein“ im Kontext der Jugendverbandsarbeit bedeutet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg trägt „katholisch“ in seinem Namen, wie es auch einige seiner Mitgliedsverbände tun. Gemäß der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist auch der BDKJ „geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild“<a href="#_ftn1">[1]</a> und wirkt so mit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Diese Sendung hat das Zweite Vatikanische Konzil als Auftrag an das ganze Volk Gottes neu in den Blick genommen. Es hat damit Wege gebahnt, sowohl die Kirche als auch ihre Geschichtlichkeit neu zu denken, sie als wirksames Zeichen des zukünftigen geeinten Volkes Gottes zu begreifen und in ihrem Verhältnis zur Welt von heute die Trennung von Kirche und Welt zu überwinden.“<a href="#_ftn2"><strong>[2]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Jugendverbände im BDKJ gestalten diese Sendung gemäß den Verbandsprinzipien des BDKJ auf kinder- und jugendgerechte Art und Weise in zielgruppenorientierten Formen und Ausdrucksweisen. Dadurch kommen dem BDKJ und seinen Jugendverbänden auch prophetischer Charakter zu:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Ein wertvolles Potenzial der Jugend ist ihre Dynamik, die prophetische Kraft entfalten kann. Die katholischen Kinder- und Jugendverbände sind schon aufgrund ihrer Mitgliederstruktur „nah dran“ an gesellschaftlichen Um- und Aufbrüchen. (…) Die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände zeigt sich in der Radikalität, mit der die Einheit von Wort und Tat eingefordert wird, aber auch an den verschiedenen Themen, die sie wählen und in denen sie sich zu engagiertem Handeln gerufen wissen. Das sind die Themen des konziliaren Prozesses, der in den Kinder- und Jugendverbänden weiterlebt: Frieden, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung. Das sind auch neue Themen wie etwa Generationengerechtigkeit oder Geschlechterdemokratie. Einzelne Verbände setzen hier unterschiedliche Schwerpunkte und finden jeweils Felder, wo sie ihre Stimme einbringen und gemeinsam handeln. Die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände zeigt sich aber auch an innerkirchlichem Widerspruch, etwa an der ökumenischen Offenheit, wie sie in den Verbänden gelebt wird, oder daran, dass sie Denkverbote nicht akzeptieren. Sie zeigt sich auch in Bezug auf Fragen der Beziehungsethik und Sexualmoral. Auch bei dem Thema Gewaltprävention wird die prophetische Kraft der Kinder- und Jugendverbände deutlich, die Strukturen und Wahrnehmungen schaffen, um Kinder und Jugendliche vor Übergriffigkeit und Machtmissbrauch zu schützen.“<a href="#_ftn3"><strong>[3]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dies geschieht, indem zeitgemäße Glaubensverkündigung errungen und auf reale Probleme in Kirche und Welt hingewiesen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Um Kirche in der Welt von heute zu sein, muss sie sich zudem immer wieder der Frage stellen, welche die Größen sind, denen sie nicht ausweichen kann: die Zeichen der Zeit, auf die sie hören muss, wenn sie Kirche sein will (vgl. GS 4 und 11). In diesem Nicht-Ausweichen besteht ihre Sendung.“<a href="#_ftn4"><strong>[4]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für den BDKJ Freiburg bedeutet es, in diesem Sendungsauftrag „katholisch sein“ in seiner ursprünglichen Form von „allumfassend“ anzusehen und mit Leben zu füllen. Die niemanden ausschließende Gemeinschaft, das zentrale jesuanische Gebot der Liebe<a href="#_ftn5">[5]</a> zu sich selbst, zum Nächsten und zu Gott, die befreiende, lebensbejahende und lebensnahe Botschaft des Evangeliums, die Suche nach Glaube, Spiritualität und Lebensbegleitung und das selbständige Verantwortung und Leitung übernehmen prägen das „katholisch sein“ im BDKJ.<a href="#_ftn6">[6]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Spiritualität geht nicht von einem Abstraktum aus, sondern bezeichnet die je persönliche Gottesbeziehung eines Menschen und der Menschen einer Gruppe. In den Kinder- und Jugendverbänden werden die vielfältigen Formen der Spiritualität darum auch daraufhin befragt, ob sie wirklich für alle Mitglieder passend sind oder ob sie bestimmte Lebenswirklichkeiten und Erfahrungswelten ausschließen. Sie müssen dem Anspruch genügen, für Menschen jeden Geschlechts, jedes Alters und aus verschiedenen Lebenswelten zugänglich zu sein und sie in der Gestaltung ihrer Gottesbeziehung zu unterstützen. Ein wichtiges Kennzeichen verbandlicher Spiritualität ist, dass sie immer vom konkreten Leben von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Dies drückt sich beispielsweise durch eine große Freiheit sowohl bei der Wahl der Themen als auch der Methoden aus“<a href="#_ftn7"><strong>[7]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ bedeutet somit, diese Werte und Haltungen der Jugendverbände im BDKJ, sowie die Offenheit christlicher Lebensführung aktiv zu bejahen und mitzutragen, Sinnangebote zu schaffen und jungen Menschen Glaubenserfahrungen zu ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses katholische Profil wird vom BDKJ verantwortet und gewährleistet, dadurch dass das bisher Beschriebene gelebt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.“<a href="#_ftn8"><strong>[8]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Somit ist für den BDKJ Freiburg nicht entscheidend, ob ein Mitglied in den Jugendverbänden getauft ist oder nicht, sondern, ob es sich mit dieser Haltung und mit diesen Werten, sowie den Verbandsprinzipien identifiziert und bereit ist, diese auch in der Übernahme von Leitungsverantwortung zu leben und zu gestalten und somit Teil der kirchlichen Sendung zu sein. Diese Vielfalt ist für den BDKJ Freiburg gewinnbringend und unerlässlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“<a href="#_ftn9"><strong>[9]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ beinhaltet somit verschiedene Zugangsmöglichkeiten im BDKJ Freiburg:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind katholisch getauft und wachsen in die kirchlichen Strukturen hinein und leben ihr „katholisch sein“ in den Jugendverbänden aus.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind christlich getauft und wachsen in einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft auf und bringen somit ihre christliche Sendung in einer „katholischen Weite“ der Verbände ein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Junge Menschen sind nicht getauft oder gehören einer anderen Religion an und wachsen ebenso in die Jugendverbände des BDKJ Freiburg hinein oder kommen zu einem späteren Zeitpunkt in Kontakt mit ihnen. Sie sind herzlich eingeladen die gelebte Gemeinschaft kennen- und mit den Werten und Haltungen vertraut zu werden. Im Hineinwachsen in die Verbände kann Interesse am katholischen Glauben entstehen – muss aber nicht. „Katholisch sein“ kann hier auch bedeuten, im oben beschriebenen Sinne die Werte und Haltungen anzunehmen und zu leben.<a href="#_ftn10">[10]</a></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Theologie der Verbände, sowie in den zitierten Lehramtstexten wird diese „katholische Weite“ treffend beschrieben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Kirche gründet und zeigt sich an allen Orten, an denen Menschen auf der gemeinsamen Suche nach Jesus Christus sind, sich in ihrem Glauben an Gott gegenseitig bereichern, miteinander feiern, anderen Menschen in Wort und Tat Zeugnis davon geben und einander und allen Menschen aus dem Glauben heraus beistehen: „Die Freude des Evangeliums erfüllt das Herz und das gesamte Leben derer, die Jesus begegnen. Diejenigen, die sich von ihm retten lassen, sind befreit von der Sünde, von der Traurigkeit, von der inneren Leere und von der Vereinsamung. Mit Jesus Christus kommt immer – und immer wieder – die Freude.“ (Evangelii gaudium 1) Im Verständnis der römisch-katholischen Kirche ereignet sich Kirche überall, wo Menschen so die Freude des Evangeliums weitergeben. Um in diesem Sinne den Weg als Gemeinschaft gehen zu können, braucht es den Dienst an der Einheit und die Verantwortung der Bischöfe und des Bischofs von Rom für das Volk Gottes. Die Kirche ist berufen, „die Familie der Kinder Gottes zu bilden“ (GS 40) und, indem sie in untrennbarer Einheit mit allen Menschen lebt, mit diesen gemeinsam dem Reich Gottes entgegen zu gehen und Gottes Wirken in dieser Welt, seine Botschaft und seine Menschenfreundlichkeit sichtbar zu machen und vorzuleben. Das ist die Sendung der Kirche, und diese Sendung ist eine Sendung aller Getauften im umfassenden Sinne des Lebenszeugnisses in Wort und Tat als Heiligungs-, Leitungs- und Verkündigungsdienst (vgl. LG 31).“<a href="#_ftn11"><strong>[11]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auch die von der Deutschen Bischofskonferenz einstimmig verabschiedeten Leitlinien zur Jugendpastoral beschreiben diese Weite und wenden sich entschieden gegen eine Engführung von Jugendpastoral. „Jugendpastoral darf sich nicht verschließen und in ihren eigenen Kreisen verstricken; sie hat ein Herz für alle jungen Menschen, gleich welcher Religion oder Kultur sie angehören.“<a href="#_ftn12">[12]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In dieser Offenheit und Weite ist die Möglichkeit für junge Menschen gegeben, die „katholischen“ Werte und Haltungen kennenzulernen und selbst zu bewerten, ob diese auch für das eigene Leben Konsequenzen haben, oder nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Das Christentum als Religion der Inkarnation ist unabdingbar darauf verwiesen, dass Menschen einzeln und in Gemeinschaft die Botschaft verkörpern und in ihrem Leben Gestalt annehmen lassen. Das Wort Gottes verändert die Menschen, die es annehmen – und die Menschen, die es annehmen, prägen es auf ihre je eigene Weise, wenn sie es in ihrem Leben Gestalt annehmen lassen.“<a href="#_ftn13"><strong>[13]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf dem II. Vatikanischen Konzil aufbauend ist festzuhalten, dass ein vorbehaltloses Sich-Einlassen auf die gesellschaftliche Gegenwart notwendig für Kirche ist, um der eigenen Sendung gerecht zu werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Hierbei meint Sendung über die Verkündigung des Evangeliums hinaus auch die Entdeckung der Gegenwart des göttlichen Geistes in den Herausforderungen der jeweiligen Zeit – eine Bewegung, die auch die Konzilsversammlung bestimmt hatte, als sie sich zu den „Zeichen der Zeit“ (GS 11) hinwandte: zu den Vollzügen, Ereignissen, Werten und Bedrängnissen der jeweiligen Gegenwart, die signifikant sind, wo Menschen um ihre Würde ringen. Diese Zeichen der Zeit wurden von der Konzilsversammlung für ihre Gegenwart bedacht und bestimmt; sie sind zu jeder Zeit neu aufzufinden und stellen Herausforderungen für die Kirche dar. An diesen neuralgischen Punkten sind die Möglichkeiten des Wachstums hin zum Reich Gottes zu entdecken, sie dürfen bei der Rede von Gott nicht ausgeklammert werden, sondern an ihnen muss sich die Rede von Gott bewähren. Ohne ein solches radikales Sich-Einlassen auf die Herausforderungen der Zeit verliert die Kirche den Kontakt zu den Lebensbezügen der Menschen – besonders der jungen Generationen – und läuft dadurch Gefahr, dass ihre Botschaft nicht als mögliche Gestaltungskraft im konkreten Leben der Menschen wahrgenommen wird, ja dass sie für diese irrelevant wird. Ein vorbehaltloses Sich-Einlassen auf die gesellschaftliche Gegenwart ist nicht nur ein Mittel zu dem Zweck, die Verkündigung besser auf die aktuellen Gegebenheiten abzustimmen, sondern sie ist notwendig für die Kirche, um ihrer Sendung zu entsprechen. Dabei hilft der Horizont des Reiches Gottes, dieses Sich-Einlassen nicht mit vorbehaltloser Zustimmung zu verwechseln, sondern alles zu prüfen und das Gute zu behalten (vgl. 1Thess 5,21). Um ihrer Sendung willen muss die Kirche ihre Fähigkeit erhalten, sich zu wandeln und zu verändern. Denn die Botschaft des Heils ist in die stets im Wandel begriffene Geschichte der Menschen hinein zu übersetzen, weil der Horizont ihres Handelns nicht die Kirche selbst, sondern das Reich Gottes ist. Die katholischen Kinder- und Jugendverbände verwirklichen diese Sendung, indem sie ihre Aufgabe von der Situation der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen her bestimmen, für die und aus denen sie bestehen. Deren Welt ist der Ort, auf den die Kinder- und Jugendverbände unbedingt verwiesen sind und der unvermeidlich ihre Herkunft bestimmt.“<a href="#_ftn14"><strong>[14]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jeder junge Mensch in den Jugendverbänden des BDKJ Freiburg kann in diesem Sinne „katholisch sein“ und in einem katholischen Jugendverband Leitungsverantwortung übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Vgl. den Erlass des Erzbistums Berlin: „Wir fördern und ermöglichen die gemeinsame Sendung aller Getauften im Dienst für das Erzbistum Berlin und binden auch Ungetaufte ein, die die Sendung der Kirche unterstützen. Den gemeinsamen Dienst zu fördern, gehört zum Profil kirchlichen Lebens und ist eine Kernaufgabe. Wir qualifizieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und schaffen Rahmenbedingungen die eine Entfaltung der Charismen fördert. a. Wir sehen Stärken und Schwächen, um zu fördern und nicht zu beschränken. b. Wir probieren Dinge aus und zögern die Umsetzung nicht hinaus.“<a href="#_ftn15"><strong>[15]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Dachverband an sich gewährleistet dabei das bleibende „katholisch sein“ aus eigenem Antrieb – gerade auch über das Amt der Geistlichen Verbandsleitung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Die Bindung an die bischöfliche Autorität ist selbstgewählt, denn die Verbände sind als private Vereine im Sinne des kirchlichen Rechts autonom (vgl. c. 321 CIC/1983). Die Kirchlichkeit und der Bezug auf den Bischof finden in den katholischen Kinder- und Jugendverbänden besonderen Ausdruck in der Geistlichen Verbandsleitung.“<a href="#_ftn16"><strong>[16]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Darüber hinaus haben aber auch alle Mitglieder in ihrer je eigenen Sendung an der „katholischen“ Ausrichtung des BDKJ mitzuwirken:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen.“<a href="#_ftn17"><strong>[17]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jugendverbandsarbeit im BDKJ kann nur eine prophetische Stimme in Kirche und Welt bleiben, wenn sich der BDKJ der Realität stellt und dabei von der Amtskirche unterstützt wird. In diesem „an die Ränder“ gehen ereignet sich der Sendungsauftrag der Kirche und kann authentisch Zeugnis gegeben werden. Dies beinhaltet eine Offenheit und ein Wagnis, auch die Möglichkeit des Scheiterns und Neubeginnens und die Bereitschaft auch als Kirche, wie als BDKJ stets Lernende zu bleiben. „In allen drei Akzenten ist grundlegend, dass die Kirche mit jungen Menschen selbst lernt, wie Gott sich heute zeigt.“<a href="#_ftn18">[18]</a> In den neuen Jugendpastoralen Leitlinien heißt es:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Damit rückt die Konzeption einer „lernenden Jugendpastoral“ in den Blick. Sie ist lehramtlich verankert in vielen Texten aus der Abschlussphase des letzten Konzils (vgl. nur GS 11.44, AG 22, DH 3). Für die Konkretion in der Jugendpastoral ist eine Formulierung des früheren Bischofs von Aachen, Klaus Hemmerle, viel zitiert. Sie lautet: „Lass mich dich lernen, dein Denken und Sprechen, dein Fragen und Dasein, damit ich daran die Botschaft neu lernen kann, die ich dir zu überliefern habe.“ Die Pointe ist diese: Die Kirche hat selbst je neu zu lernen, wer Gott ist und wie er zu erkennen ist – und dieses Lernen erfolgt in einer ko-kreativen Lernbewegung aus Kirche und ihrem kulturellen, säkularen Umfeld.“<a href="#_ftn19"><strong>[19]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dies gilt nicht nur für Formate und Methoden, sondern auch für Strukturen und Leitungsmodelle in den Verbänden. Das „katholisch sein“ muss hier gemäß den neuen Pastoralen Leitlinien ausgeweitet werden auf alle jungen Menschen, die im oben beschriebenen Sinne, das katholische Profil des BDKJ bejahen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Auch das hier vorgelegte Dokument verankert sich bewusst in dem Würzburger Synodenbeschluss. Die dort vorgelegten theologischen wie pädagogischen Zielbestimmungen sollen hier erneut bekräftigt werden. Das Würzburger Papier formuliert in Bezug auf den sogenannten „Christus-Hymnus“ aus dem Philipperbrief programmatisch: „Die Kirche dient dem jungen Menschen, indem sie ihm hilft, sich in einer Weise selbst zu verwirklichen, die an Jesus Christus Maß nimmt (Phil 2,6–11). Darin unterscheidet sich kirchliche Jugendarbeit von jeder anderen Jugendarbeit.““<a href="#_ftn20"><strong>[20]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine aktive Annahme des „katholisch seins“ durch die Taufe oder den Übertritt ist eine zwar eine erfreuliche Möglichkeit und kann erfolgen, ist aber nicht zwingend notwendig – weder für eine Mitgliedschaft in einem Jugendverband, noch für die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„</em><em>Dabei gilt es, Jugendliche zu fordern und zu fördern, sie in Kontakt mit dem christlichen Glauben zu bringen, aber auch zu respektieren, wenn die Option des Christentums nicht der ihren entspricht. Junge Menschen werden angeregt, aktiv zu werden und Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen.</em><em>“<a href="#_ftn21"><strong>[21]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Der Auftrag der Jugendpastoral gilt „allen Jugendlichen ohne Ausnahme“. Er geht über den Kreis der getauften oder in der Kirche engagierten jungen Menschen hinaus und richtet sich an junge Menschen aus allen jugendlichen Lebenswelten.“<a href="#_ftn22">[22]</a> Diese Ausrichtung kann im Selbstverständnis der Jugendverbände dann aber nicht mit der Übernahme von Verantwortung und Leitung im jeweiligen Verband enden. Dies würde den Verbandsprinzipien des BDKJ, sowie den je spezifischen der Jugendverbände fundamental widersprechen und deren Autonomie untergraben. Die Jugendpastoralen Leitlinien geben zwei Ziele vor: im Allgemeinen die „Persönlichkeitswerdung“, die allen jungen Menschen ermöglicht werden soll und im Speziellen die „Lebensprägung durch die Freundschaft mit Christus“.<a href="#_ftn23">[23]</a> Beides kann nur in einer großen Freiheit und Selbstbestimmtheit junger Menschen geschehen und entspricht somit ausdrücklich der Haltung des BDKJ.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Junge Menschen befinden sich noch mitten in den Phasen von Identitätsbildung, -entwicklung und -festigung. Sie sind offen und müssen es sein, denn noch steht er nicht fest, ihr Platz in der Welt. Noch dürfen sie, müssen aber auch viele wichtige Fragen für sich klären und Antworten finden: etwa bei der Suche nach ihrem Platz im sozialen Umfeld; bei der Findung ihrer personalen Identität, unter Einschluss ihrer Körperlichkeit und Sexualität; bei der Findung der zentralen Werte, die ihre Persönlichkeit ausmachen sollen; oder bei den großen biografiebestimmenden Entscheidungen wie Partnerschaften, Ausbildungsrichtungen oder Heimatorten. Junge Menschen brauchen sensible Unterstützung bei der großen und hoffentlich inspirierenden Entdeckung, dass ein Leben nicht nur irgendwie ablaufen muss, sondern selbstbestimmt gewählt und geführt werden kann.“<a href="#_ftn24"><strong>[24]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Leitlinien erkennen an, dass Kirche und ihre Strukturen der Glaubenserfahrung junger Menschen oft im Wege steht und es das Ziel sein muss, sich davon frei zu machen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„</em><em>Gerade in der Vielfalt weltanschaulicher Optionen und gerade in dem Abschied aus volkskirchlichen Selbstverständlichkeiten kann sich die Freundschaft mit und zu Christus neu bewähren. Jetzt endlich steht sie nicht mehr unter dem lähmenden vielfachen Generalverdacht der Rekrutierung, der Moralisierung, der Therapeutisierung, der Verbürgerlichung, der Pädagogisierung, der Manipulierung oder der Klerikalisierung. Jetzt endlich kann sich zeigen und beweisen, dass der Glaube an Christus die Krücken der Skrupel, der Verbote und des Gruppendrucks nicht braucht, um laufen und wachsen zu können. Jetzt endlich ist mit der Freiheit der anderen Anbieter von Glaubensdeutungen auch die eigene Freiheit gewonnen, in der man um die Aufmerksamkeit der jungen Leute wirbt und sie zu einer vom Glauben an Gott inspirierten Lebensgestaltung eben nicht überreden will, sondern überzeugen. Jetzt endlich kann sich die Fülle entfalten, die Jesus von Nazaret in seinem Glauben an den himmlischen Vater gefunden hat und die ihn zu dem Versprechen motivierte: „Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben.“ (Joh 10,10). Jetzt endlich kann auch die Kirche von innen her neu verstanden werden: als die Gemeinschaft und damit der konkrete Ort, durch die ein junger Mensch in die Freundschaft mit Jesus hineinfinden kann; als der Ort, an dem Jesus in den Sakramenten gegenwärtig ist und erfahren werden kann; als der Ort, an dem Menschen voller Dankbarkeit und Freude ihren Gott feiern; als der Ort, an dem es möglich ist, das Wort Gottes aus der Tiefe einer lebendigen Überlieferung neu verstehen zu lernen; als der Ort, an dem Menschen sich umeinander und um die Benachteiligten sorgen, weil gerade dies der Weg Jesu ist.</em><em>“<a href="#_ftn25"><strong>[25]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gerade diese Neubewertung von Jugendpastoral muss sich auch im Umgang mit und im Zutrauen an Jugendverbände im BDKJ wiederspiegeln und ihnen die Freiheit zugestehen, ihr „katholisch sein“ verantwortet so zu gestalten, dass junge Menschen in eine echte und aufrichtige Freundschaft mit Jesus Christus hineinwachsen können, die nicht zweckgebunden ist, sondern in eine größere Freiheit und in die Übernahme von Verantwortung im Verband und dadurch auch in Kirche und Welt führen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Über die Jungen zu sprechen, bedeutet, über Verheißungen zu sprechen, und es bedeutet, über die Freude zu sprechen. Die jungen Leute besitzen eine solch ungeheure Kraft, ihr Blick zeugt von einer solch großen Hoffnung. Ein junger Mensch ist eine Verheißung des Lebens, gepaart mit einer gewissen Beharrlichkeit; er ist verrückt genug, sich einer Illusion hinzugeben, und zugleich in der Lage, sich von den Enttäuschungen zu erholen, die daraus erwachsen können.“<a href="#_ftn26"><strong>[26]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Frage der Kirche muss sein: „Was willst du, dass ich dir tue?“<a href="#_ftn27">[27]</a> und sie muss junge Menschen bestärken, auch in Verbandsleitungen aktiv zu sein. Dabei dürfen ihnen keine Hürden bei den Zugangsvoraussetzungen in den Weg gelegt werden, die nicht sein müssen und im Blick auf die Weite des Evangeliums und die Weite der Jugendpastoralen Leitlinien eine Verkürzung der Botschaft Jesu darstellen würden und deshalb auch nicht sein dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Wo fehlende verlässliche Bezugspersonen keine anerkennenden Bindungen ermöglichen; wo Armut, Gewalt oder Krankheit den Entfaltungsraum beschränken; wo die Herkunft, das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit oder andere Faktoren, wie Beeinträchtigung oder Benachteiligung, zu Exklusionen führen, da fehlt für den Aufbau von Lebensglauben das Wesentliche: nämlich die Fähigkeit zum Vertrauen. Jugendpastoral als Beziehungspastoral ist damit immer auch Sozialpastoral.“<a href="#_ftn28"><strong>[28]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Jugendverbände im BDKJ Freiburg bietet eine große Chance, junge Menschen zu erreichen und ihnen Gemeinschaft anzubieten, in der sie auf je unterschiedliche Art und Weise sinnstiftende und persönlichkeitsbildende Angebote erleben können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Nur diese Vielfalt kann gewährleisten, junge Menschen aller sozialer Lebenswelten und unabhängig von ihrer kirchlichen Bindung in ihren je eigenen Herausforderungen, Fragen und Nöten ansprechen zu können und mit ihnen unterwegs zu sein. Die Felder sind in ihrer Profilierung und Eigenart zu fördern und zugleich ergänzend zu verstehen und in Netzwerkkooperationen umzusetzen. Sie sind Teil einer synodalen Kirche, die von Papst Franziskus als Weg der Pastoral etabliert wird. Jugendpastoral engagiert sich in allen kirchlichen Grundvollzügen. Je nach Handlungsfeld werden martyria, diakonia, liturgia und koinonia unterschiedlich gewichtet.“<a href="#_ftn29"><strong>[29]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Katholisch sein“ im BDKJ Freiburg bietet somit allen Kindern und Jugendlichen eine Heimat, Orientierung, Räume für Selbstentfaltung und Glaubenserfahrungen und die Möglichkeit, Erlebtes auch selbst an jüngere Menschen weiterzugeben, indem sie selbst Verantwortung in den verschiedenen Gremien und Ämtern auf allen Ebenen der Jugendverbände wahrnehmen können. Diese Haltung und dieses Verständnis begründet sich auf der Tradition der Jugendpastoral in Deutschland, ausgehend vom II. Vatikanischen Konzil, über die Jugendsynode, die Würzburger Synode, die Bischöflichen Leitlinien zur Jugendpastoral und die Theologie der Verbände und steht somit auch in ihrer Weite und Offenheit auf theologischem und kirchlichem Fundament und ist zugleich zukunftsgewandt und realitäts-bejahend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg möchte allen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, einen Zugang zur Kirche zu finden oder zu behalten, auch wenn eine Dissonanz mit der Amtskirche bereits erfolgt ist und somit soll dem Raum gegeben werden, was in der Theologie der Verbände abschließend entfaltet wird: ein Leben in Fülle.<a href="#_ftn30">[30]</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>„Wir wollen als katholische Kinder- und Jugendverbände der Ort sein, an dem junge Menschen ihre Ressourcen, Talente und Fähigkeiten mit- und füreinander entdecken, entfalten und weiterentwickeln, wo sie sich mit ihren Lebensentwürfen auseinandersetzen, ihre Identität ausbilden und ihre je eigene Sendung in Kirche und Welt entdecken: ihr Apostolat. (…) Wir wollen auf allen Ebenen unserer verbandlichen Arbeit die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausbauen. (…) Wir wollen ausstrahlen und einladend sein, wir wollen materielle und kulturelle Barrieren abbauen und neue Zugangswege zum Glauben erschließen; wir wollen für alle jungen Menschen offen sein, die auf der Suche nach Gott sind. Und wir wollen die Bereitschaft haben, uns von Neuen und Neuem verändern zu lassen. (…) Wir wollen die Zeichen der Zeit erkennen und mit der prophetischen Kraft der Jugend zur Lösung der drängenden Fragen unserer Gegenwart beitragen. Wir wollen gemeinsam mit anderen unsere Vision einer dialogischen und geschwisterlichen Kirche verwirklichen, damit die Kirche wieder wachsen kann und Zukunft hat. (…) Wir wollen nicht uns selber verkündigen, sondern Jesus Christus und seine frohe Botschaft vom Reich Gottes. Wir wollen sichtbar machen, dass dieses Reich in der Welt schon angebrochen ist; dass es überall dort aufscheint, wo Menschen aufeinander zugehen, ungerechte Strukturen überwinden und miteinander ein Stück Leben teilen. Wir wollen nicht nur Hoffnung haben und anderen Hoffnung machen; wir wollen Hoffnung sein für unsere Welt.“<a href="#_ftn31"><strong>[31]</strong></a></em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Hoffnung will der BDKJ Freiburg leben und ausstrahlen und im hier beschriebenen Sinne weiterhin „katholisch sein“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (1), S.3. <a href="https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf">https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD-Arbeitsrecht/Grundordnung-des-kirchlichen-Dienstes-22.-November-2022.pdf</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Theologie der Verbände, Einleitung, S.5. <a href="https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/bilder/referat_kirche-jugend/Broschuere_BDKJ_Theologie-der-Verbaende2015_FINAL300415.pdf">https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/bilder/referat_kirche-jugend/Broschuere_BDKJ_Theologie-der-Verbaende2015_FINAL300415.pdf</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Theologie der Verbände, Kap.III Lebendigkeit, S.26f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Theologie der Verbände, S.8.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref5">[5]</a>„Christlicher Glaube im Kinder- und Jugendverband heißt: Beziehung und Lebensorientierung an Jesus, ausgehend von seiner Liebe. „Liebt einander, wie ich euch geliebt habe“, lauten Gebot und Vision Jesu (vgl. Joh</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>15,12).“ Theologie der Verbände, Kap.I Verbandsprinzipien, S.11.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Erarbeitet vom AKIP (Arbeitskreis Kirchenpolitik) 2023-2024.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Theologie der Verbände, Kap.III Lebendigkeit, S.29f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (4), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (2), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref10">[10]</a> Vgl. auch die Ausführungen von Karl Rahner zum Thema „anonyme Christen“. Gleichzeitig ist zu bemerken, dass auch ein „Überstülpen“ und den Anderen durch das Zusprechen eines „Anonymen Christseins“ mit aller Vorsicht und Zurückhaltung zu bewerten ist, um eine Vereinnahmung des Gegenübers zu vermeiden. Dennoch bleibt die inhaltliche Erkenntnis christlichen Verhaltens unberührt, auch wenn ein aktives Zusprechen eines Christ-seins respektvoll unterbleibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref11">[11]</a> Theologie der Verbände, Kap.I Sendung der Kirche, S.9.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref12">[12]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.22.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref13">[13]</a> Theologie der Verbände, Kap.II Orte und Wege, S.23.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref14">[14]</a> Theologie der Verbände, Kap.I Sendung der Kirche, S.10f.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref15">[15]</a> ABl. 4/2024 Erzbistum Berlin, Nr. 52 Christliches Profil katholischer Prägung für die Einrichtungen des Erzbistums Berlin und für die Einrichtungen katholischer Träger im Erzbistum Berlin, S.63.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref16">[16]</a> Theologie der Verbände, Kap.II Orte und Wege, S.21. Für die KjG gilt abweichend can. 215.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref17">[17]</a> Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 3 (4), S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref18">[18]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2., S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref19">[19]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2. Fußnote 7, S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref20">[20]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 2., S.3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref21">[21]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.24.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref22">[22]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 4., S.5.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref23">[23]</a> Vgl. Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, 4., S.6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref24">[24]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,2. Fazit, S.12.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref25">[25]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,3., S.13.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref26">[26]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5b., S.18.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref27">[27]</a> Lk 18,41 und Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5a., S.16.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref28">[28]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, II.,5a., S.17.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref29">[29]</a> Wirklichkeit wahrnehmen – Chancen finden – Berufung wählen, Leitlinien zur Jugendpastoral, 2021, III.,1., S.22.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref30">[30]</a> Joh 7,10: „Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><a href="#_ftnref31">[31]</a> Theologie der Verbände, Kap.IV Leben in Fülle, S. 32.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Siehe Präambel</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 12:12:52 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>R5: Rechenschaftsbericht der BDKJ Diözesanleitung</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/rechenschaftsbericht-der-bdkj-diozesanleitung-16822</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/rechenschaftsbericht-der-bdkj-diozesanleitung-16822</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Inhalt</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Den Rechenschaftsbericht erhaltet ihr dieses Jahr in zwei verschiedenen Varianten. Als PDF-Datei könnt ihr den Bericht hier <a href="https://sa-jp.next-cloud.org/index.php/s/LKC78aRxK7CgWTq">www.bdkj-freiburg.de/rb25- pdf</a> abrufen. Wer den Rechenschaftsbericht interaktiv nutzen möchte muss diesen über folgenden Link <a href="https://www.canva.com/design/DAGjkCVEd2M/lR4SXhsU3WvBtiaHQHZjyQ/edit">https://www.bdkj-freiburg.de/rb25-interaktiv</a> aufrufen. Hier werdet ihr auf Canva weitergeleitet. Wer sich mit seiner privaten Mailadresse anmelden möchte kann diesen dann auch namentlich kommentieren und die dort verfassten Texte/Bilder sowie Videos aktiv anklicken, lesen und anschauen. Zwischen den einzelnen Kapiteln findet ihr zudem immer wieder Whiteboards mit Fragen und leere Seiten, die ihr nutzen dürft, um Kommentare, Fragen, Anregungen und Wünsche zu hinterlegen. Die entstandenen Whiteboards werden dann als Gallery Walk bei der DV wieder aufgegriffen und so der Rechenschaftsbericht vor Ort behandelt.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 10:37:57 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>R4: Kassenprüfbericht</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/kassenprufbericht-56014</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/kassenprufbericht-56014</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Inhalt</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier steht der Kassenprüfbericht zur Verfügung.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2025/kassenprufbericht-56014/embeddedpdf?file=%2Fdv2025%2Fkassenprufbericht-56014%2Fviewpdf%3FsectionId%3D22736"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 30 Apr 2025 17:58:20 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>R3: Rechenschaftsbericht DA</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/rechenschaftsbericht-da-42355</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/rechenschaftsbericht-da-42355</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Inhalt</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier steht der Rechenschaftsbericht des DA zur Verfügung.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2025/rechenschaftsbericht-da-42355/embeddedpdf?file=%2Fdv2025%2Frechenschaftsbericht-da-42355%2Fviewpdf%3FsectionId%3D22736"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 30 Apr 2025 17:56:31 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A7: Klimaneutral bis 2030</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54633</link>
                        <author>Ausschuss #KLIMAL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54633</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BDKJ Freiburg strebt an, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden und beschließt entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung. Damit bekräftigen wir die Zielsetzungen im Erzbistum Freiburg und im Bundes-BDKJ zur Klimaneutralität bis 2030. Als Christ*innen haben wir den Auftrag, die Schöpfung zu bewahren und uns für globale Gerechtigkeit einzusetzen. Diesem Anspruch werden wir mit diesem Beschluss gerecht, indem wir unseren Beitrag zur Eindämmung der Klimakrise verantwortlich anerkennen, und entsprechende Maßnahmen ergreifen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Erstellung eines Klimaschutzkonzepts für den Dachverband BDKJ Freiburg</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Umsetzung dieses Beschlusses beauftragen wir die BDKJ-DL, in den kommenden zwölf Monaten ein Klimaschutzkonzept zu entwickeln. Dabei sollen die Erfahrungen aus der Umsetzung des Ziels „Klimaneutralität bis 2030“ in der Erzdiözese Freiburg sowie im Bundes-BDKJ einbezogen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Konzept soll konkrete Rahmenbedingungen für eine umfassende<br>
(a) <strong>Bilanzierung</strong> unserer Treibhausgas-Emissionen auf der Ebene des Dachverbands (BDKJ Freiburg) enthalten, sowie konkrete und ambitionierte<br>
(b) <strong>Maßnahmen</strong> zur Vermeidung, Reduzierung und Kompensation von THG-Emissionen in allen Bereichen der Arbeit des BDKJ Freiburg aufzeigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei der Diözesanversammlung des BDKJ Freiburg im Jahr 2026 wird das Klimaschutzkonzept und die erarbeiteten Zahlen aus der Bilanzierung, die Vorschläge für die Bilanzierung sowie die empfohlenen Maßnahmen zur Abstimmung vorgelegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir befähigen mit unserem Projekt „#KLIMAL – Jugendarbeit und Klimaschutz“ Haupt- und Ehrenamtliche auf allen Ebenen des BDKJ Freiburg im Bereich Klimaneutralität sowie in der Umsetzung von Maßnahmen zum Erreichen des Ziels und unterstützen alle Bemühungen zur Zielerreichung über die Säulen des Projekts #BEFÄHIGEN, #BERATEN, #FÖRDERN und #VERBINDEN.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir fordern die Verantwortlichen auf allen Ebenen des BDKJ Freiburg auf, die notwendige Priorität auf das Thema Klimaschutz zu legen und die Konzepterstellung aktiv zu unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Klimaneutralität bis 2030 auch für die Dekanats- und Mitgliedsverbände des BDKJ Freiburg</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir rufen die Dekanats- und Mitgliedsverbände des BDKJ Freiburg dazu auf, sich dem Ziel der Klimaneutralität bis 2030 anzuschließen und durch eigene Beschlüsse, Konzepte und Maßnahmen Verantwortung zu übernehmen. Der BDKJ Freiburg sichert ihnen dafür umfassende Unterstützung zu.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Als Mitglieder der katholischen Jugendverbände in der Erzdiözese Freiburg verstehen wir uns als Weltbürger*innen und setzen uns in unseren internationalen Partnerschaften sowie darüber hinaus für gerechte und zukunftsfähige Lebensverhältnisse für alle Menschen ein. Die Dringlichkeit der Klimakrise macht es notwendig, dass wir als BDKJ Freiburg unsere Verantwortung jetzt wahrnehmen und ambitionierte Ziele verfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Erzbistum Freiburg hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 klimaneutral zu werden. Auch der Bundes-BDKJ hat mit dem Beschluss &quot;Klimagerechtigkeit jetzt!&quot; die Klimaneutralität seiner Aktivitäten bis 2030 beschlossen und einen Klimaneutralitäts-Ausschuss eingerichtet, der einen Fahrplan zur Klimaneutralität erarbeitet. Als Teil des Bundes-BDKJ ist es unser Anliegen, diese Ziele auch auf diözesaner Ebene zu bekräftigen und unseren Beitrag dazu zu leisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Bilanzierung der Aktivitäten des BDKJ Freiburg in den nächsten 12 Monaten soll als Testphase dienen, um die wesentlichen Emissionsquellen zu identifizieren und eine fundierte Grundlage für zukünftige Maßnahmen zu schaffen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität, der auch vom Bundes-BDKJ und von der Erzdiözese Freiburg so gegangen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In den kommenden zwölf Monaten sollen neben der Bilanzierung verschiedene Modelle zur Treibhausgas-Vermeidung, -Reduzierung und -Kompensation gesammelt und geprüft werden. Folgende Vorgaben sollen hierbei umgesetzt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Vermeidung vor Reduzierung, Reduzierung vor Kompensation, Kompensation als letzte Option</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Kompensation: Ausschließlich Methoden zur aktiven Entziehung von CO2 aus der Atmosphäre (z.B. über Pflanzenkohle-Projekte) werden geprüft. Kompensationsmaßnahmen im Globalen Süden (z.B. Klima-Kollekte o.ä.) werden ausgeschlossen, da der Fokus des BDKJ Freiburg auf Negativemissionstechnologien liegt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Umsetzung dieser Schritte erfordert das Engagement aller Ebenen im BDKJ Freiburg und eine klare Priorisierung des Themas Klimaschutz in unserer Arbeit. Mit diesem Antrag schaffen wir die Grundlage, um ambitioniert und konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 hinzuarbeiten und unserer Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung gerecht zu werden.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 09:14:42 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Änderung der Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54616</link>
                        <author>BDKJ-Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54616</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Geschäftsordnung des BDKJ Freiburg wird in § 10 Beratungsordnung wie folgt um den Absatz 7 ergänzt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Beratungsordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Versammlung kann Personen, die mit ihren Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der jeweiligen Versammlung ausschließen. Ausgeschlossene Personen haben ihr Stimm- und Rederecht für die Dauer der Versammlung verwirkt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf der Diözesanversammlung 2024 wurde der Antrag<em> „Kein Platz für Rechtsextremismus“ </em>beschlossen. Darin wurde festgestellt, dass ein Engagement im BDKJ nicht mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen vereinbar ist. Der Satzungsausschuss wurde beauftragt zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit in die Satzung für Wahlamtsträger*innen aufgenommen werden kann. Dieser Auftrag soll im Wesentlichen über die Änderungen der Wählbarkeitsvorraussetzungen - siehe Änderungsantrag zur Satzung und Wahlordnung - umgesetzt werden. Neben den durch die Diözesanversammlung gewählten Personen können jedoch auch Vertreter*innen (von z.B. Jugend- oder Dekanatsverbänden) Mitglieder von Organen des BDKJ Freiburg sein, die damit nicht den zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen unterliegen. Daher schlagen wir zur Umsetzung des Antrags von 2024 zusätzlich vor in §10 der Geschäftsordnung eine Möglichkeit zum Ausschluss von Einzelpersonen von Versammlungen aufzunehmen, wenn sie durch ihre Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen (z.B. durch rechtsextremistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Ein solcher Ausschluss erfordert einen Beschluss der jeweiligen Versammlung und gilt für die Dauer der jeweiligen Versammlung.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 15 Apr 2025 14:42:28 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/anderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-bdkj-freiburg-10723</link>
                        <author>BDKJ-Satzungsausschuss</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung sowie die Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbands Freiburg werden entsprechend den Synopsen geändert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Sachverhalte:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>A. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Organisationen mit der Übernahme eines Wahlamts im BDKJ Freiburg:</strong><br>
Der auf der Diözesanversammlung 2024 beschlossene Antrag <em>„Kein Platz für Rechtsextremismus“</em> wird durch Ergänzungen zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen umgesetzt. Darüber hinaus wird die Präambel als verpflichtender Bestandteil der Ordnungen der Dekanatsverbände definiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>B. Territoriale Neugestaltung der BDKJ-Dekanatsverbände:</strong><br>
Im Zuge der Neustrukturierung durch den Prozess <em>Kirchenentwicklung 2030</em> werden ab dem 1. Januar 2026 die Dekanatsverbände neu gegliedert. Die territorialen Grenzen orientieren sich künftig an den neuen Pfarreien. Die bisherigen BDKJ-Dekanatsverbände gehen in dieser neuen Struktur auf und tragen künftig den Namen <em>BDKJ-Regionalverbände</em>. Bei Zusammenschlüssen mehrerer Pfarreien in einem Regionalverband sind diese in der Diözesanordnung zu beschreiben. Den BDKJ-Regionen wird in diesem Zuge außerdem ein größeres Maß an Selbstbestimmung hinsichtlich der Anzahl ihrer Regionalleitungen eingeräumt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>C. Präzisierungen zur Rechtsform des BDKJ Freiburg:</strong><br>
Die Formulierungen zur Rechtsform des BDKJ Freiburg als nicht eingetragener Verein sowie als Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit werden präzisiert. Die grundlegende staats- und kirchenrechtliche Einordnung bleibt dabei unverändert. Regelungen, die für nicht eingetragene Vereine keine Anwendung finden oder nicht erforderlich sind, werden entfernt. Eine bislang fehlende Klarstellung zur zivilrechtlichen Einordnung als nicht eingetragener Verein wird ergänzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>D. Vereinfachung und Präzisierung des Wahlverfahrens:</strong><br>
Die bestehenden Quotierungsregelungen bei der Wahl der Diözesanleitung erfordern ein komplexes Wahlsystem, das bisher auch auf alle weiteren Wahlen übertragen wurde. Künftig wird für alle Wahlen außerhalb der Diözesanleitung, für die keine Mehrfachquotierung erforderlich ist, ein vereinfachtes Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Zudem wird für alle Wahlen die zusätzliche Möglichkeit von Personalbefragungen und -debatten auch bei weiteren Wahlgängen eingeführt. Für Delegationen und weitere Wahlämter wird die geschlechtergerechte Besetzung analog zu anderen Wahlämtern ergänzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>E. Herauslösung der Wahlordnung aus der Satzung:</strong><br>
Bisher ist die Wahlordnung als eigenständiges Dokument formal Teil der Satzung. Diese Definition wird aufgehoben, und die Wahlordnung wird formell aus der Satzung herausgelöst. Genehmigungsrelevante Inhalte der bisherigen Wahlordnung werden in die Satzung überführt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Hinweis: Die unterschiedlichen Änderungen und deren jeweiligen Begründungen sind in der vorliegenden Synopse im Anhang beziffert und farblich markiert.</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>A. Unvereinbarkeit mit rechtsextremen oder verfassungsfeindlichen Organisationen:</strong><br>
Auf der Diözesanversammlung 2024 wurde der Antrag <em>„Kein Platz für Rechtsextremismus“</em> beschlossen. Darin wurde festgestellt, dass ein Engagement im BDKJ nicht mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Parteien oder Organisationen vereinbar ist. Der Satzungsausschuss wurde beauftragt zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit in die Satzung für Wahlamtsträger*innen aufgenommen werden kann. Dieser Auftrag wurde umgesetzt und in drei Änderungsvorschläge überführt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>In den §§16.1 – 18 der Wahlordnung soll jeweils als zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzung ergänzt werden, dass die vorgeschlagene Person über keine Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen oder verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation verfügen darf.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Neben durch die Diözesanversammlung gewählten Personen können auch Vertreter*innen (von z.B. Jugend- oder Dekanatsverbänden) Mitglieder von Organen des BDKJ Freiburg sein. Diese unterliegen somit nicht der zuvor vorgeschlagenen zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzung. Daher schlagen wir vor in §10 der Geschäftsordnung eine Möglichkeit zum Ausschluss von Einzelpersonen von Versammlungen aufzunehmen, wenn sie durch ihre Äußerungen den Ordnungen des BDKJ widersprechen (z.B. durch rechtsextremistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Ein solcher Ausschluss erfordert einen Beschluss der jeweiligen Versammlung und gilt für die Dauer der jeweiligen Versammlung. Dieser Teil der Umsetzung ist über den Änderungsantrag zur Geschäftsordnung abgedeckt.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Den Dekanatsverbänden wird empfohlen, die oben genannte Wählbarkeitsvoraussetzung in ihre Ordnungen zu übernehmen. Zudem soll § 19 Abs. 3 der Satzung dahingehend geändert werden, dass die Präambel verpflichtender Bestandteil der Ordnungen der Dekanatsverbände wird, um die gemeinsame Wertebasis und die Anerkennung der Grundrechte zu betonen.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>B. Territoriale Neugestaltung der BDKJ-Dekanatsverbände:</strong><br>
Bereits im vergangenen Jahr wurde auf der Diözesanversammlung ein Satzungsänderungsantrag zur Neugestaltung der mittleren Ebene diskutiert. Dieser wurde vor dem Hintergrund der territorialen Veränderungen im Rahmen des Prozesses <em>Kirche 2030</em> vorbereitet. Ziel war es, die Struktur der BDKJ-Dekanatsverbände an die neuen Pfarreien anzupassen und gleichzeitig mehr Flexibilität bei deren Beschreibung zu ermöglichen. Ein ursprünglicher Vorschlag, der unter anderem die Fusion mehrerer Dekanatsverbände (zukünftig Regionalverbände) ermöglichen sollte scheiterte jedoch an rechtlichen Hürden sowie der Einschätzung der Bundesleitung, dass eine solche Änderung mit der Bundesordnung nicht vereinbar sei, die eine klare territoriale Definition verlangt. Der Antrag wurde von den Antragsstellenden zurückgezogen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach weiterer Beratung in der AG Regionen wird nun ein überarbeiteter Antrag vorgelegt, der die mittlere Ebene ab dem 01.01.2026 an den territorialen Grenzen der neuen Pfarreien ausrichtet. Abweichungen davon in Form von Zusammenschlüssen von mehreren Pfarreien zu einem Regionalverband sollen ermöglicht werden, sind aufgrund der Vorgaben der Bundesordnung aber nur möglich, wenn diese konkret in der Satzung festgeschrieben sind. Zwei solcher Fälle liegen aktuell vor und sind Bestandteil des Antrags.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>C. Präzisierungen zur Rechtsform:</strong><br>
Die vorgesehenen Anpassungen dienen vor allem der formalen Präzisierung der Rechtsstellung des BDKJ Freiburg als nicht eingetragener Verein sowie als Verein von Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich hierbei primär um formale Klarstellungen zur juristischen und kirchenrechtlichen Einordnung – die grundlegende staats- wie kirchenrechtliche Einordung bleibt erhalten. Die vorgeschlagenen Formulierungen orientieren sich dabei auch an uns vorliegenden rechtlichen Beratungen und Stellungnahmen insbesondere aus einem kirchenrechtlichen Gutachten. In § 26 Abs. 3 wurden außerdem Anpassungen vorgenommen, um die Satzung mit den für Verbände mit Sitz im Erzbischöflichen Seelsorgeamt geltenden Vorgaben entsprechend dem Amtsblatt in Einklang zu bringen; hier sind bisher Regelungen aufgeführt, die für nicht eingetragene Vereine keine Anwendung finden respektive nicht notwendig sind. Zudem wurde eine bislang fehlende Klarstellung hinsichtlich der zivilrechtlichen Einordnung als nicht eingetragener Verein aufgenommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>D. Vereinfachung und Präzisierungen der Wahlverfahren:</strong><br>
Vor zwei Jahren haben wir ein neues Wahlverfahren für die Diözesanleitung beschlossen, das auch für alle weiteren Ämter angewandt wird. Dieses ist relativ komplex, allerdings für die Diözesanleitung notwendig, da die Stellen drei verschiedenen Quotierungen unterliegen. Nachdem dieses im letzten Jahr zum ersten Mal zur Anwendung gekommen ist, haben wir festgestellt, dass das neue Wahlverfahren an einer kleinen Stelle noch einer Korrektur bedarf. Zudem haben wir uns mit dem Wahlausschuss darauf verständigt, dass das neue, komplizierte Wahlverfahren lediglich für die Wahlen zur Diözesanleitung zur Anwendung kommen soll. Für alle anderen Wahlen wollen wir zum (leicht modifizierten) alten Wahlverfahren zurückkehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus kam auf der letzten Versammlung die Frage auf, ob nach einem erfolgten ersten Wahlgang noch einmal eine Personalbefragung und Personaldebatte durchgeführt werden kann. Hier haben wir einen Formulierungsvorschlag erarbeitet, um das in Zukunft zu ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>E. Herauslösen der Wahlordnung aus der Satzung:</strong><br>
Bei der Satzungsgenehmigung haben sich in den letzten Jahren mehrere Probleme damit aufgetan, dass die Wahlordnung Teil unserer Satzung ist. Unter anderem genehmigt der Bundesverband grundsätzlich keine Wahlordnungen (auch wenn diese Teil der Satzung sind), das Ordinariat will allerdings als Grundlage ihrer Genehmigung ein Genehmigungsschreiben des Bundesverbands für die Satzung einsehen. Um dies aufzulösen, wollen wir die Wahlordnung nun aus der Satzung lösen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dazu müssen allerdings einige Absätze aus der Wahlordnung in die Satzung verschoben werden, da diese von Seiten des Ordinariats als zwingend für die Genehmigung vorausgesetzt werden. Parallel werden dadurch zukünftige Änderungen der Wahlordnung erleichtert, da die Wahlordnung dann keiner Genehmigung durch den Bundesverband oder das Ordinariat mehr bedarf.v</p></div></div><h2>Anhang</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2025/anderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-bdkj-freiburg-10723/embeddedpdf?file=%2Fdv2025%2Fanderung-der-satzung-und-wahlordnung-des-bdkj-freiburg-10723%2Fviewpdf%3FsectionId%3D22718"></iframe><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 15 Apr 2025 11:56:46 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Gründung BDKJ BW e.V.</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54524</link>
                        <author>BDKJ-Diözesanleitung</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2025/motion/54524</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg nach § 18 der Satzung wird in<br>
einen eingetragenen Verein (BDKJ Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg e.V., kurz: BDKJ BW e.V.) überführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BDKJ-Diözesanversammlung beauftragt die BDKJ-Diözesanleitung, die<br>
Umsetzung gemeinsam mit der Diözesanleitung des BDKJ Rottenburg-Stuttgart vorzunehmen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 18 der Satzung ist ein bisher nicht näher definiertes Gebilde zweier (derzeit) nicht eingetragener Vereine (BDKJ Rottenburg-Stuttgart und BDKJ Freiburg). Um die Rechtsklarheit und -sicherheit des Konstrukts sicherzustellen, soll ein eigenständiger - von beiden Diözesanverbänden - getragener Verein gegründet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Übrigen soll sich an der derzeitigen gelebten Praxis einer gemeinsamen Landesstelle, eines Landesarbeitskreises Jugendpolitik sowie einer Landeskonferenz der Diözesanleitungen nichts ändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Perspektivisch bietet diese Rechtsform auch die Option, gemeinsame Vorhaben und Veranstaltungen der Diözesanverbände über einen einheitlichen Träger zu organisieren sowie nach außen als BDKJ Baden-Württemberg aufzutreten und zu handeln.<br><br>
Die im Anhang angefügte Satzung hat Entwurfsstatus und stellt lediglich den aktuellen Planungsstand da, um die die Ideen des Vorhabens transparent darzulegen.</p></div></div><h2>Anhang</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2025/motion/54524/embeddedpdf?file=%2Fdv2025%2Fmotion%2F54524%2Fviewpdf%3FsectionId%3D22718"></iframe><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 28 Mar 2025 11:14:19 +0100</pubDate>
                    </item></channel></rss>