Änderung aufgrund von Anmerkungen aus dem Justitiariat zu unserer vorgeschlagenen Satzungsänderung.
§4 Abs. 3 wird als Übergangsregelung ans Ende der Satzung (§29) verschoben.
| Antrag: | Änderungsmodus zu Antrag: A4 Änderung der Satzung und Wahlordnung des BDKJ Freiburg |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Corona Zoller (Satzungsausschuss) |
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 13.05.2025, 21:10 |
(Regionalverbände) strukturiert, deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der Pfarreien im Erzbistumin der Erzdiözese Freiburg entsprechen. In den Pfarreien werden keine Regionalverbände gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von
(2) DieAbweichend von Absatz 1 kann sich die territoriale Ausdehnung eines Regionalverbandes kann sich abweichend von Absatz 1 über mehrere Pfarreien erstrecken. Die territorialen Grenzen sind in dieser Satzung zu definieren. Folgende Regionalverbände umfassen mehrere
(3) Die bestehenden Dekanatsverbände gehen zum 01.01.2026 in die Struktur der neuen Regionalverbände über. Die Dekanatsverbände haben ihre jeweiligen Satzungen spätestens bei der ersten Mitgliederversammlung nach dem 01.01.2026 entsprechend anzupassen.
(4)(3) Die Regionalverbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ auf dem Gebiet des Regionalverbands.
(5)(4) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.
(6)(5) Soweit in einer Pfarrei nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich
zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen
Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet
insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien
des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in
Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine
Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der
kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine
menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in
Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der
Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will
er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und
ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen
Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen
fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und
Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch
und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die
Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation
innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit
anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich
zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt
werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der
zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Freiburg
wird von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen in der Erzdiözese
Freiburg gebildet.
(2) Der Erzbischof von Freiburg ist die für den BDKJ-Diözesanverband Freiburg
zuständige kirchliche Autorität im Sinne des c- 312 § 1 n. 3° CIC.
(3) Der BDKJ Diözesanverband ist mit Anerkennung des Diözesanbischofs nach
kirchlichem Recht ein Privater Verein von Gläubigen ohne kirchliche
Rechtspersönlichkeit im Sinne der cc. 299 § 3, 321 und 323-326 CIC.
(4) Der nach kirchlichem Vereinsrecht als Privater kanonischer Verein ohne
Rechtspersönlichkeit anerkannte BDKJ-Diözesanverband Freiburg besteht zugleich
nach bürgerlichem Recht als nicht eingetragener Verein.
(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend
Diözesanverband Freiburg“, kurz „BDKJ Diözesanverband Freiburg“.
(2) Die Gliederungen des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg führen den
Verbandsnamen mit einem regionalen Namenszusatz.
(3) Das Verbandszeichen wird von der BDKJ-Hauptversammlung verbindlich
festgelegt. Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen des
BDKJ berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das Verbandszeichen als
Zusatz zu ihrem eigenen Verbands- oder Organisationszeichen zu benutzen, um
damit die Zugehörigkeit zum BDKJ auszudrücken.
(1) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbstständige,
demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie
erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören. In den Jugendverbänden wird
die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der
Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und
verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum
Ausdruck.
(2) Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und
politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer
Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.
(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg ist in regionaleGliederungen
(Regionalverbände) strukturiert, deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der
Pfarreien im Erzbistumin der Erzdiözese Freiburg entsprechen. In den Pfarreien werden keine
Regionalverbände gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von
Jugendverbänden entstehen. Es können im Regionalverband weitere Gliederungen
gebildet werden.
(2) DieAbweichend von Absatz 1 kann sich die territoriale Ausdehnung eines Regionalverbandes kann sich abweichend von über mehrere Pfarreien erstrecken. Die territorialen Grenzen sind in
Absatz 1
dieser Satzung zu definieren. Folgende Regionalverbände umfassen mehrere
Pfarreien:
a. Der Regionalverband Mosbach-Buchen umfasst die Pfarreien St. Maria Mosbach-
Neckarelz und St. Oswald Buchen.
b. Der Regionalverband Rhein-Neckar umfasst die Pfarreien St. Marien Weinheim,
Hl. Geist Heidelberg, St. Pankratius Schwetzingen und St. Aegidius St. Ilgen.
c. Der Regionalverband Karlsruhe umfasst die Pfarreien St. Stephan Karlsruhe und
St. Martin Ettlingen.
(3) Die bestehenden Dekanatsverbände gehen zum 01.01.2026 in die Struktur der
neuen Regionalverbände über. Die Dekanatsverbände haben ihre jeweiligen
Satzungen spätestens bei der ersten Mitgliederversammlung nach dem 01.01.2026
entsprechend anzupassen.
(4)(3) Die Regionalverbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren
Gliederungen des BDKJ auf dem Gebiet des Regionalverbands.
(5)(4) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage
ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.
(6)(5) Soweit in einer Pfarrei nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit
seinem Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des
BDKJ übertragen werden.
(1) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:
(2) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Diözesanebene setzt neben der
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:
(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Regionalebene setzt neben der
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:
(4) Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben
beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. Jugendverbände, die einen über
diesen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der
Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände
beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.
(5) Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der
entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den
Ordnungen überprüft.
(1) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft nach §5 belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung
nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für den
Regionalverband von der Regionalversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. Existiert kein
BDKJ-Regionalverband, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in
den BDKJ.
(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an
den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und
ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der Diözese bedarf
der Zustimmung des Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann
die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(4) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in einen
Regionalverband bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die
Verweigerung der Zustimmung kann die Regionalversammlung die Diözesanversammlung
anrufen.
(5) Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. Dies ist im
Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige Vorstand informiert die
Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss. Wird dieser Beschluss nicht gefasst,
werden die Gliederungen des Jugendverbands durch Antrag Mitglied in den
Regionalverbänden des BDKJ. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
(6) Dem BDKJ in der Erzdiözese Freiburg gehören derzeit folgende Jugendverbände
an
(7) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über die Aufnahme von
Jugendverbänden. Die Regionlleitung informiert die Diözesanleitung über Aufnahme
von Jugendverbänden in den Regionalverband, diese informiert den Bundesvorstand.
(1) Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im
BDKJ in der Diözese oder im Regionalverband ruhen lassen.
(2) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ in der
Diözese oder im Regionalverband seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die
Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung. Die notwendigen Feststellungen hat
der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die
Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen BDKJ-
Vorstand schriftlich mitteilt.
(4) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(2) Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ auf
Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder dem Vorstand
einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn
dieser
(3) Der Ausschluss eines Jugendverbandes auf Diözesanebene wegen § 5 Absatz 2
ist nur möglich, soweit der Jugendverband in weniger als zwei Pfarreien tätig
ist oder weniger als 100 Mitglieder aufweist. Wird ein Jugendverband wegen
fehlender Mindestgröße oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ
ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den
Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des
betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt. Die
notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.
(4) Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die
Regionalversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der
Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.
(5) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über das Ende der
Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Diözese und im Regionalverband. Die
Regionalleitung informiert die Diözesanleitung über das Ende der Mitgliedschaft
von Jugendverbänden im Regionalverband.
Die Organe des Diözesanverbandes sind
der Diözesanausschuss.
(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die
Aufgaben des Diözesanverbandes. Ihre Aufgaben sind:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
Die Stimmen der einzelnen Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt
werden.
(a) Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 wird die
Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der
entstandenen Regionalverbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach
§5 Absatz 4 Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit 30 multipliziert und
anschließend kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter Voraussetzung der
folgenden Nebenbedingungen. Sollten diese Nebenbedingungen einander
widersprechen, gelten sie in der Reihenfolge wie aufgeführt.
(b) Die nach Absatz 2a errechneten Stimmen werden auf die entstandenen
Regionalverbände nach dem Höchststimmzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
unter Berücksichtigung der Nebenbedingungen verteilt. Die entsprechende
Feststellung trifft die Diözesanleitung und informiert die Regionalverbände
darüber.
(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens zwei
und höchstens sieben Stimmen proportional zur Mitgliederzahl.
(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind
(5) Gäste der Diözesanversammlung sind
(6) Die Diözesanversammlung wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen
und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen,
Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes ist die
Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden
vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Erzbischof zur Stellungnahme
zuzuleiten.
(7) Die Diözesanversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(1) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung und
die Diözesanleitung. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über
Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander betreffen und
ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, zu
hören.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind
(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens eine
und höchstens zwei Stimmen proportional zur Mitgliederzahl. Die Stimmen sollen
dabei geschlechtergerecht verteilt werden.
(4) Beratende Mitglieder sind
(5) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird von der Diözesanleitung
schriftlich einberufen und von ihr geleitet. Sie tagt mindestens einmal
jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände
verlangt.
(6) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände kann auch im Wege der
elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden.
Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der
Einladung auf diese hin.
(1) Die Aufgaben der Diözesanleitung sind
(2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Diözesanleitung sind bis zu:
Von den je zwei Stellen muss die eine durch eine weibliche Person oder eine
Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, und die
andere durch eine männliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären
Geschlechtersystem wiederfindet, besetzt werden.
Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung
des Erzbischofs vorliegt.
Die Mitglieder der Diözesanleitung, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen,
können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen nach § 3 Nr. 12
oder Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Über die Gewährung und Höhe der
Aufwandsentschädigung entscheidet der Diözesanausschuss unter Beachtung
steuerrechtlicher Grundsätze.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Leitung werden von der Diözesanversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können Personen, die
Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Näheres regelt die
Wahlordnung.
(3) Beratende Mitglieder sind die Referent*innen der Diözesanleitung.
4) Zum Mitglied der ehrenamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer
(5) Zur geistlichen Diözesanleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des
Erzbischofs vorliegt und wer:
Zusätzlich muss der*die Kandidat*in
(6) Die von der Diözesanversammlung gewählte Person, die die Aufgabe der
Geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen soll, wird dazu vom Erzbischof kirchlich
beauftragt. Für Kandidat*innen, die mit der Geistlichen Verbandsleitung
beauftragt werden, bittet der Wahlausschuss den Erzbischof um die Zustimmung zur
Kandidatur.
(7) Zur hauptamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer
(1) Der Diözesanausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten des
Diözesanverbandes. Ausgenommen sind
Er berät und unterstützt die Diözesanleitung und kontrolliert die Umsetzung der
Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes. Der Diözesanausschuss beschließt
über die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer
weiteren Gliederung nur ein solcher existiert.
(2) Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind
Von den Stellen der Jugendverbände und Regionalverbände entfallen jeweils die
Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich
nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf
männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden. Die verbleibende Stelle wird je unabhängig vom Geschlecht besetzt.
(4) Die Vertreter*innen der Jugendverbände und Regionalverbände werden durch die
Diözesanversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft
ist persönlich, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
(5) Für den Diözesanausschuss ist wählbar, wer
(6) Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind
(7) Der Diözesanausschuss wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen
und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich.
(8) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(9) Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.
(1) Die Organe des Diözesanverbandes können zur Vorbereitung und Unterstützung
ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, dem einsetzenden
Organ über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an dieses Anträge zu
stellen. Das einsetzende Organ legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses
und deren Amtszeit fest.
Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen
oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und
die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im
binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an
Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.
(2) Für Ausschüsse ist wählbar, wer
(1) Die Prüfung der Finanznachweise und der Kasse erfolgt mindestens einmal im
Jahr durch mindestens zwei von der Diözesanversammlung gewählte
Kassenprüfer*innen. Diese haben der Diözesanversammlung über die Buch- und
Kassenführung einen Bericht abzugeben.
(2) Für das Amt der Kassenprüfer*innen ist wählbar, wer
(1) Die Vertreter*innen und Stellvertreter*innen des BDKJ im Diözesanrat sowie
alle weiteren Wahlämter sind analog zu §14 Abs. (1) geschlechtergerecht zu
besetzen.
(2) Für Delegationen und sonstige Wahlämter ist wählbar, wer
(1) Der BDKJ, das Referat Jugendpastorale Teams, das Referat Fach- und
Servicestellen und das Referat Allgemeine Aufgabenbereiche in der Abteilung
Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt arbeiten zusammen. Die
Zusammenarbeit wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt, die der
Zustimmung der Diözesanversammlung des BDKJ bedarf. Diese beinhaltet
insbesondere Vereinbarungen über
(2) Die Diözesanstelle des BDKJ ist eine Dienststelle im Referat Jugendverbände
in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt. Ihre
Organisation und Leitung ist Aufgabe der Diözesanleitung. Sie hat die
Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen.
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BDKJ Diözesanverbandes wird von zwei voll
geschäftsfähigen Mitgliedern der Diözesanleitung gemeinschaftlich wahrgenommen.
(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg arbeitet mit dem Diözesanverband
Rottenburg-Stuttgart in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ in Baden-
Württemberg zusammen. Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung
gemeinsamer Aufgaben des BDKJ in Baden-Württemberg und die gemeinsame
Interessenvertretung im politischen Bereich.
(2) Näheres regelt die Ordnung der Landesarbeitsgemeinschaft.
(1) Im Rahmen der räumlichen Struktur gemäß §4 Absatz 1 können durch den
Zusammenschluss von Jugendverbänden BDKJ Regionalverbände entstehen.
(2) Die Aufgaben der Regionalverbände sind die Interessenvertretung in Kirche,
Gesellschaft und Staat.
(3) Ein Regionalverband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte
Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher. Er richtet dazu eine
Regionalversammlung ein und gibt sich eine eigene Ordnung. Diese enthält die
Präambel des BDKJ und beschreibt unter Beachtung der Mindestanforderungen der
§§20-23 die Zusammensetzung und die Aufgaben der Regionalversammlung. Dabei ist
auch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2
sicherzustellen.
(4) Die Regionalordnung kann weitere Organe vorsehen, insbesondere eine
Regionalleitung. Die Mindestanforderungen der §§ 20 und 22 sind zu beachten. Die
Regionalordnung kann abweichende Bestimmungen zu den Regelungen des §4 Absatz 1
Satz 3 treffen. Die Regionalordnung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen von der Regionalversammlung beschlossen und geändert werden.
Die Ordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Diözesanleitung.
(5) Die Regionalverbände können eigene Rechts- und Vermögensträger gründen. Die
Satzung dieser bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung.
(1) Die Regionalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Regionalverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die
Aufgaben des Regionalverbandes. Ihre Aufgaben sind:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Regionalversammlung sind:
Die Regionalordnung trifft eine Regelung zur Stimmverteilung unter den
stimmberechtigten Mitgliedern der Regionalversammlung. Dabei erhält jeder
Jugendverband sowie jede weitere bestehende Gliederung in der Region, soweit
diese vorgesehen sind, mindestens eine Stimme. Die Delegationen sollen dabei
geschlechtergerecht besetzt sein.
(3) Beratende Mitglieder der Regionalversammlung sind:
(4) Die Regionalversammlung wird von der Regionalleitung einberufen und
geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Soweit in der Regionalordnung
keine Regionalleitung vorgesehen ist, wählt die Regionalversammlung aus ihrer
Mitte eine Leitung für ein Jahr, die die Leitung und Einberufung der
Regionalversammlung sowie die Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls übernimmt.
(5) Die Regionalversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Regionalleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(1) Die Aufgaben der Regionalleitung sind
(2) Die Anzahl der Mitglieder der Regionalleitung legt der jeweilige
Regionalverband fest. Mindestenseine Stelle ist für das Amt einer Geistlichen
Verbandsleitung vorzusehen. Dabei entfallen je die Hälfte der Stellen auf
weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die
sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden
Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht
besetzt.
Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung
des Erzbischofs vorliegt.
Die Mitglieder der Leitung werden von der Regionalversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ
sind. Näheres regelt die Wahlordnung.
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Regionalverbandes soll von zwei voll
geschäftsfähigen Personen der Regionalleitung gemeinschaftlich wahrgenommen
werden.
Die BDKJ-Regionalversammlung kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer
Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, der Regionalversammlung
über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an diese Anträge zu
stellen. Die Regionalversammlung legt die Anzahl der Mitglieder eines
Ausschusses und deren Amtszeit fest.
Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen
oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und
die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im
binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden Anzahl an
Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.
(1) Das katholischeJugendbürooder eine Stelle der Pfarrei kann Regionalstelle
des Regionalverbandes sein. Der BDKJ-Regionalverband ist im Rahmen der von ihm
wahrgenommen Aufgaben verantwortlich für die Organisation und Leitung der
Regionalstelle.
(2) Der Regionalverband wirkt bei der Anstellung der Jugendreferent*innen in der
Region mit. Die Art der Mitwirkung regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen
dem BDKJ-Diözesanverband, dem Referat Jugendpastorale Teams und dem Referat
Fach- und Servicestellen in der Abteilung Jugendpastoral.
(1) Der Verband versteht sich selbst und seine Tätigkeit als Wesens- und
Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch
die Pflege der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendpastoral und durch die
Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck
des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe.
(4) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des
Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als anerkannter freier Träger der
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der
Jugendarbeit durch.
(5) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen
Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. Die Beschaffung und
Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.
(6) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Mitglieder des Verbandes, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine
Mittel des Verbandes und daraus finanzierte Leistungen.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(9) Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des BDKJ an die Erzdiözese Freiburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke der
kirchlichen Jugendarbeit im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
(10) Bei Auflösung eines Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Regionalverbandes an den BDKJ Diözesanverband
Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der kirchlichen
Jugendarbeit zu verwenden hat.
(1) Der Diözesanverband und seine Organe unterstehender Aufsicht des Erzbischofs
von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. Diese
erfolgtnach Maßgabe des allgemeinen kirchlichen Vereinsrechts und den Statuten
des BDKJ Diözesanverband Freiburg.
(2) Die Diözesanleitung unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den
Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über ihre Tätigkeit und ihre Haushalts-
und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des
Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat, dem Rektor des
Erzbischöflichen Seelsorgeamtes und dessen Beauftragten sowie dem Rechnungshof
für die Erzdiözese Freiburg bleiben das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu
verlangen, Einsicht in die Bücher und Verbandsunterlagen zu nehmen sowie
Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen, soweit sie die zweckmäßige Verwendung
des Vermögens (vgl. c. 325 §1 CIC) betreffen.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im
Außenverhältnis der Bestätigung durch den Ordinarius:
(4) Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in ihrer
jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.
Der Verband schließt mit seinen angestellten Mitarbeiter*innen Arbeitsverträge
nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg.
(5) Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen
der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem
Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze,
Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese
Freiburg veröffentlichen Fassung.
(1) Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung nichts
anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und bei
der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht
gezählt. Bei Wahlen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als
abgegeben. Wird die erforderliche Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem
Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so werden in einem dritten Wahlgang
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mehr gezählt.
(4) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende
Mitgliedschaften unberücksichtigt.
(5) Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes vorgesehen
werden.
Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den
BDKJ-Bundesvorstand. Zusätzlich bedarf es der Überprüfung der Statuten durch den
Erzbischof der Erzdiözese Freiburg.
Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom
XX.XX.20XX, der Zustimmung des Bundesvorstandes am XX.XX.XXXX und aufgrund der
Anerkennung durch den Erzbischof der Erzdiözese Freiburg am 27.11.1983 (vgl. c.
4 CIC) in Kraft.
Die Regionalverbände passen ihre Ordnungen dieser Diözesanordnung an.
Regionalverbände, die dies nicht tun, verlieren ab der übernächsten ordentlichen
Diözesanversammlung ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ. Diese Regelung
gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Diözesanordnung angepasst haben. Die
entsprechenden Feststellungen hat die Diözesanleitung zu treffen.
Fußnoten:
[1] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von
dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.
[2] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von
dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.
[3] Geeignete Angehörige anderer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
angeschlossenen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaften sind wählbar, sofern zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Katholischen
Kirche angehören. Ihre Wahl ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Von
dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Ordinarius dem zustimmt.
(1) Diese Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Diözesansatzung oder der
Geschäftsordnung. Sie kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen geändert werden. Sie gilt für die Wahlen zu Ämtern des BDKJ
Diözesanverbandes Freiburg.
(2) Die Wahlordnung gilt im Falle von Regelungskollisionen nachrangig zu
Satzungsregelungen.
(1) Die Amtszeit einer gewählten Person beginnt bzw. endet nach Beendigung der
jährlichen Versammlung.
(2) Findet die Wahl in einer außerordentlichen Versammlung statt, kann der
Wahlausschuss einen abweichenden Beginn der Amtszeit festlegen. Die Amtszeit
verkürzt sich dann entsprechend.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird spätestens in der
folgenden jährlichen Versammlung eine Nachfolger*in gewählt.
(1) Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht.
Dem Wahlausschuss dürfen weder die Mitglieder der Diözesanleitung noch
Kandidat*innen angehören. Der Wahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Wahlausschuss arbeitet im Auftrag der Diözesanversammlung. Er ist
berechtigt Anträge an sie zu stellen. Die Diözesanversammlung und die
Diözesanleitung können den Wahlausschuss beauftragen, aktiv Kandidat*innen zu
suchen.
(3) Der Wahlausschuss der Diözesanversammlung besteht ständig. Die Mitglieder
des Wahlausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Mitgliedschaft ist persönlich, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Besteht kein
Wahlausschuss oder ist kein Mitglied des Wahlausschusses anwesend, nimmt der
BDKJ-Diözesanausschuss die Aufgaben des Wahlausschusses wahr.
(1) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.
(2) Er bestimmt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz führt.
Die Wahl wird in folgenden Schritten durchgeführt:
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung und der Wahlausschuss.
Die Zuordnung zu einer der Kategorien "weiblich oder eine Person, die sich nicht
im binären Geschlechtersystem wiederfindet" beziehungsweise "männlich oder eine
Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet" erfolgt zur
Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen durch den*die Kandidat*in selbst.
Diese Zuordnung bleibt für den Ablauf seiner*ihrer Amtszeit erhalten. Diese ist
für die geschlechtergerechte Besetzung der weiteren Stellen maßgeblich.
(1) Bei der Vorstellung der Kandidat*innen hat jede*r Kandidat*in das Recht, die
eigene Person vorzustellen und die eigenen Absichten darzulegen.
(2) Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung
das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r
Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine
zeitliche Beschränkung der Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht
zulässig.
(3) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personaldebatte
statt. Die Personaldebatte ist nicht öffentlich und vertraulich. An ihr nehmen
nur die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz und der Wahlausschuss teil.
Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere
Kandidat*innen zusammengefasst werden.
(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann durch
Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch ergibt. Wahlen zu
Leitungsämtern müssen immer geheim durchgeführt werden.
(2) Die Wahl der Leitung kann in einem Akt erfolgen, wenn keine Person für
mehrere Ämter kandidiert.
(3) Für Wahlen wird ein differenziertes Wahlverfahren mit den Optionen „Ja“,
„Nein“ und „Enthaltung“ für jede einzelne Person angewendet.
(4) Es dürfen in einem Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen vergeben werden, wie
in diesem Wahlgang Stellen zu besetzen sind. Die entsprechende Feststellung
verkündet der Wahlausschuss.
(5) Es dürfen beliebig viele Neinstimmen und Enthaltungen vergeben werden. Dabei
darf auf jede Person nur entweder eine Ja-, eine Neinstimme oder eine Enthaltung
vergeben werden.
(6) Ist bei einer oder mehreren Personen keine Stimme verzeichnet, zählt dies
für diese Personen als Enthaltung.
(7) Wahlzettel, auf denen diese Regelungen nicht erfüllt sind oder der
Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, sind ungültig.
(8) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die
Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen
vergeben. Bei Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die
die wenigsten Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine
Stichwahl entsprechend Abs. 9 statt. Sind nicht alle unter Beachtung der
satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums bzw. der
Delegation besetzbaren Stellen vergeben worden, muss ein zweiter Wahlgang gemäß
§ 10 stattfinden.
(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird
eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt und es stehen lediglich die Personen zur Wahl, die von der
Stimmgleichheit betroffen sind. Es erhält die Person die Stelle, die die meisten
Ja-Stimmen auf sich vereinigt, unabhängig von der Zahl der erhaltenen Nein-
Stimmen. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine Stimme verzeichnet, so
ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Kann auch die Stichwahl nicht entscheiden,
entscheidet das Los.
(1) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht
genügend Personen die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge
durchgeführt. In diesen darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang
mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat. Sollten dadurch keine Personen zur Wahl
stehen, wird kein weiterer Wahlgang durchgeführt und die Stellen bleiben vakant.
(2) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung
oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall
gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist.
(3) Im zweiten Wahlgang stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten
Wahlgang mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben, noch nicht gewählt
sind und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die
Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation tatsächlich wahrnehmen können.
(3) Gewählt ist, auf wen eine absolute Mehrheit der Ja-Stimmen entfällt. Die
Stellen werden nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen vergeben. Bei
Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten
Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl
entsprechend §9 Abs. 9 statt. Andernfalls muss ein dritter Wahlgang stattfinden.
Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist
allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.
Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten
werden. Bis zu diesem Termin verwahrt der Wahlausschuss die Wahlunterlagen. Über
die Anfechtung der Wahl entscheidet der BDKJ-Diözesanausschuss.
(1) Bei einer Abwahl wird die*der Betroffene mit sofortiger Wirkung von den
Dienstpflichten im BDKJ entbunden.
(2) Anträge auf Abwahl des Mitglieds der Diözesanleitung, das zur Geistlichen
Verbandsleitung beauftragt ist, sind dem Erzbischof unverzüglich zur
Stellungnahme zuzuleiten.
Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder
auf Beschluss der Diözesanversammlung vom Ende der Diözesanversammlung, die
die*den Betroffene*n nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von
den Dienstpflichten im BDKJ entbunden werden.
(1) Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitgliedes der
Diözesanleitung weg oder schädigt dieses das Ansehen des BDKJ oder der
katholischen Kirche erheblich, so kann der BDKJ-Diözesanausschuss dieses
Mitglied der Diözesanleitung vorläufig beurlauben.
(2) In diesem Fall ist unverzüglich eine Diözesanversammlung einzuberufen, die
innerhalb von acht Wochen stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.
Diese Änderung der Wahlordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Diözesanversammlung am XX.XX.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Wahlordnung außer Kraft.
(1) Die Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung erfolgt in folgender
Reihenfolge:
(2) Von dieser Reihenfolge kann auf Antrag abgewichen werden. Für die Annahme
des Antrages ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(3) Abweichend zu den Bestimmungen der § 9 Abs. 8f. und §10 gelten für Wahlen
zur Diözesanleitung die folgenden Bestimmungen:
(4) Falls genügend Personen im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erreicht
haben, um unter Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung
des Gremiums bzw. der Delegation die maximal mögliche Anzahl an zu besetzenden
Stellen wahrzunehmen, sind diese im ersten Wahlgang gewählt. Die Stellen werden
nach der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen auf diese Personen vergeben. Bei
Stimmgleichheit der Ja-Stimmen erhält die Person die Stelle, die die wenigsten
Nein-Stimmen erhalten hat. Stimmen auch diese überein, findet eine Stichwahl
entsprechend §9 Abs. 9 statt. Andernfalls muss ein zweiter Wahlgang gemäß der
folgenden Absätze stattfinden.
(5) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht
genügend Personen die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang
durchgeführt. In diesem Wahlgang darf nicht antreten, wer in einem vorherigen
Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat.
(6) Vor der Durchführung eines weiteren Wahlgangs findet auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung erneut eine Kandidat*innenbefragung
oder eine Personaldebatte nach den Bestimmungen des §8 statt. In diesem Fall
gibt der Wahlausschuss zuvor bekannt, wer zu dem Wahlgang zugelassen ist. Ist
gemäß Absatz 7 eine Stichwahl nötig, um zu bestimmen, wer in einem weiteren
Wahlgang zur Wahl steht, wird diese Stichwahl entsprechend der Bestimmungen des
Abs. 9 vor der Kandidat*innenbefragung oder Personaldebatte durchgeführt.
(7) Im zweiten Wahlgang stehen, falls im ersten Wahlgang nicht die
erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden, die beiden Kombinationen von Personen
zur Wahl, die im ersten Wahlgang in Summe die meisten Ja-Stimmen erhalten haben
und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die
Zusammensetzung der Diözesanleitung tatsächlich wahrnehmen können. Dabei können
auch Kombinationen gebildet werden, die aus weniger Kandidierenden als
verfügbaren Stellen bestehen. Falls mehrere Kombinationen im ersten Wahlgang die
gleiche Anzahl an Ja-Stimmen erhalten haben, ist die Kombination zugelassen, die
im ersten Wahlgang in Summe weniger Nein-Stimmen erhalten hat. Liegt auch hier
eine Stimmgleichheit vor, wird eine Stichwahl gemäß Absatz 8 durchgeführt.
Erhält eine der Kombinationen im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der
Stimmen, erhalten die zugehörigen Personen die Stellen.
(8) Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist
allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.
(9) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird
eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt und es stehen lediglich die Kombinationen zur Wahl, die von der
Stimmgleichheit betroffen sind. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine
Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Kann auch die
Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.
§ 16.1 Hauptamtliche Diözesanleitung
(1) Vorbereitung und Ausschreibung
(2) Anstellung der hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung durch die
Erzdiözese Freiburg
(3) Abweichungen im Wahlverfahren
Änderung aufgrund von Anmerkungen aus dem Justitiariat zu unserer vorgeschlagenen Satzungsänderung.
§4 Abs. 3 wird als Übergangsregelung ans Ende der Satzung (§29) verschoben.
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