§12 Abs. 2 S. 3 wurde gestrichen, da dieselbe Regelung in §12 Abs. 5 S. 2 enthalten ist.
Zur Wählbarkeitsvoraussetzung Nr. 2 (Unterzeichnung der Erklärung zum grenzachtenden Umgang) wurde eine begriffliche Korrektur vorgenommen, damit klar ist was für eine Erklärung gemeint ist und auf welcher rechtlichen Grundlage diese erfolgen soll.
In den Fußnoten zur Wählbarkeitsvoraussetzung Nr. 5 der Diözesanleitungsstellen (Mitglied der Katholischen Kirche) wurde das Wort ausnahmsweise ergänzt, um den Wortlaut aus dem Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vom 19. April 2016 unter Nummer 539 Nummer 9 korrekt wiederzugeben.

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