| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Anträge |
| Antragsteller*in: | Robin Gundert (DPSG Freiburg) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.04.2026, 11:14 |
A2: Antrag auf Änderung der Wahlordnung: Begrenzung der Debatte in Personalbefragungen
Antragstext
§ 8 Absatz (2) werde geändert von:
Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung das
Recht,
Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r Kandidat*in
findet unter
Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der
Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.
Zu: Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung
das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r
Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine
zeitliche Beschränkung der Befragung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon
sind die Änträge Nr. 2 und 6 zur
Geschäftsordnung (Geschäftsordnung BDKJ Freiburg, § 12, Abs. 3, Nr. 2; Antrag
auf
Schließung der Redeliste sowie Nr. 6; Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(Pause)). Die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.
Begründung
Teil einer Personalbefragung sind vor allem drei mögliche Akteur*innen: die Versammlung; Kandidierende, deren Befragung im Gange ist; sowie möglicherweise weitere Kandidierende für das gleiche Amt.
Die bisherige Formulierung dient der Versammlung durch die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild von der befragten Person zu machen. Sie bietet darüber hinaus in einem gewissen Rahmen Fairness zwischen mehreren Kandidierenden, indem die jeweilige Redezeit nicht durch frühzeitige Anträge zur Geschäftsordnung ungleich verkürzt wird. Diese Vorteile bleiben zunächst erhalten: Die Befragungszeit ist nicht grundsätzlich beschränkt. Ein Ende der Befragung wird nur eingeleitet, sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden. Da nur die benannten GO-Anträge zulässig sind, bleibt allen Versammlungsteilnehmenden mit Fragen die Möglichkeit, sich nach der Pause oder vor Schließung der Redeliste auf diese zu setzen, ohne dass ihr Beitrag entfallen muss. Die erwünschte Fairness beruht zunächst auf der Annahme, dass die Befragungen vergleichbar lang sind, da die Anzahl der Redebeiträge vergleichbar ist. Dies ist zunächst nicht zwingend der Fall. Darüber hinaus findet eine Begrenzung nur statt, sollte auf einen gestellten GO-Antrag auf Schließung der Redeliste keine Gegenrede gestellt werden oder die Versammlung einem solchen Antrag mehrheitlich zustimmen. Sollte eine Begrenzung möglicherweise unfair sein, ist dies über den üblichen Weg der Ablehnung des Antrags zu behandeln.
Die hier vorgeschlagene Formulierung bietet zudem der befragten Person einen zusätzlichen Schutz. Der Schluss oder eine erholsame Unterbrechung der Befragung kann herbeigeführt werden, sollte deren Ablauf gegen das Wohl der befragten arbeiten. Die Befragten haben ein Recht auf eine absehbar endliche, faire Befragung. Extensive oder inhaltlich grenzwertige und damit sowohl physisch als auch psychisch anstrengende Befragungen können zum Wohl der befragten Personen beendet werden.

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