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            <title>BDKJ-Diözesanversammlung 2026: Alles</title>
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                <title>BDKJ-Diözesanversammlung 2026: Alles</title>
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                        <title>A5: Satzungsänderung Besetzung des DA</title>
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                        <author>KjG Freiburg, DPSG Freiburg , PSG Freiburg</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung des BDKJ Freiburg wird in „§13 Diözesanausschuss“ wie folgt angepasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>acht gewählte Mitglieder aus den Reihen der Jugendverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>bis zu acht gewählte Mitglieder aus den Reihen der Regionalverbände gemäß Abs. (3a) und</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>die Diözesanleitung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Zur Ermittlung der Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im Diözesanausschuss nach §13 Abs. 3 Ziffer 2 wird die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der entstandenen Regionalverbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit acht multipliziert und anschließend kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter den beiden Nebenbedingungen, dass die Anzahl der Vertreter*innen nie mehr als acht und mindestens 3 Stimmen betragen muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Verringert sich die Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im Diözesanausschuss, so bleiben alle Mitglieder des Diözesanausschusses bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von den Stellen der Jugendverbände und Regionalverbände entfallen jeweils die Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Bei einer ungeraden Anzahl von Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In der Satzung wird darüber hinaus unter „§ 13 Diözesanausschuss“ aufgenommen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder<br>
in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die<br>
Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.<br>
(8) Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde<br>
und mindestens die Hälfte der aktuell besetzten stimmberechtigten Mitglieder im<br>
Versammlungsraum anwesend beziehungsweise im digitalen Abstimmungstool<br>
eingeloggt sind.<br>
(9) Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Zuge des Prozesses rund um den Trägerverein und die damit verbundene Kirchenrechtsform wurde klar, dass durch die aktuelle Stimmenverteilung im Diözesanausschuss schon wenige Enthaltungen ausreichen, damit Abstimmung zugunsten der Diözesanleitung ausfallen. Deshalb wollen wir die Stellenanzahl des Diözesanausschusses erweitern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die acht Stellen für die Jugendverbände (also eine pro stimmberechtigten Jugendverband) sollen die Möglichkeit eröffnen, dass perspektivisch jeder Jugendverband im Diözesanausschuss und damit auch im Trägerverein vertreten sein kann. Gerade im Zuge des Prozesses rund im die Kirchenrechtsform des Trägervereins hat sich gezeigt, dass Jugendverbände, welche keine Person im Diözesanausschuss haben, sich übergegangen fühlen können. Darüber hinaus haben sie keine Möglichkeiten direkten Einfluss auf das Geschehen im Trägerverein zu nehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die dynamische Berechnung der Stimmen der Regionalverbände – analog zur Diözesanversammlung – gewährleistet zudem eine flexible und gerechte Anpassung an sich verändernde Strukturen und Mitgliederzahlen. Dadurch kann langfristig eine faire und transparente Verteilung der Stimmen sichergestellt werden. Hierbei ist es uns wichtig durch die Beschränkung, dass Regionalverbände immer mindestens drei Stellen haben, eine Schutzklausel einzuführen, so dass die Jugendverbände nicht mehr Stimmen als die Regionalverbände und die Diözesanleitung gemeinsam haben können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Anmerkung: um die Änderungen im Satzungstest besser nachvollziehen zu können, ist der Antragstext nochmals als PDF im Änderungsmodus angehangen. So wird deutlich welche Worte / Sätze im ursprünglichen Text geändert werden sollen.</p></div></div><h2>Anhang</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2026/Satzungsanderung-Besetzung-des-DA-41220/embeddedpdf?file=%2Fdv2026%2FSatzungsanderung-Besetzung-des-DA-41220%2Fviewpdf%3FsectionId%3D23276"></iframe><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 11:38:20 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Satzungsänderungsantrag: Auflagen des Justitiariats, Delegationsbesetzungen und kleine Korrekturen</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Satzungsanderungsantrag-Auflagen-des-Justitiariats-Delegationsbesetz-55038</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Satzungsanderungsantrag-Auflagen-des-Justitiariats-Delegationsbesetz-55038</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Diözesanversammlung möge beschließen:<br>
Die Satzung des BDKJ Diözesanverbands Freiburg wird entsprechend der Synopse geändert.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Antrag behandelt mehrere verschiedene Themen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Nach der Gründung unseres Trägervereins wurden wir vom Bundessatzungsausschuss auf kleinere Inkonsistenzen in den Aufgabenbeschreibungen von DL und DA hingewiesen. Die entsprechenden Korrekturen sollen in §§ 12, 13 vorgenommen werden. (Konkret geht es darum, je Funktion und Aufgabe der entsprechenden Personen festzulegen.)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei der Zusammensetzung des Diözesanrates und des Diözesanpastoralrates haben sich auf Seite der Diözese Änderungen ergeben. Daher haben wir in §16 Vorschläge für entsprechende Regelungen gemacht: Konkret wird in Zukunft die Stellvertreter*innen-Regelung wegfallen. Dadurch müssen die Delegierten auf 5 Jahre gewählt werden. Zudem wird dadurch eine Regelung zur Nachbesetzung der Stellen durch die DV nötig, falls Personen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Von Seiten des Justitiariats gab es mehrere Auflagen:
<ul><li>Auf der letzten DV haben wir die Überschrift des §27 geändert. Das geschah vor allem deswegen, da die „kirchliche Ausrichtung des Diözesanverbandes“ (alte Überschrift) aktuell durch §26 Abs. (1) geregelt ist und damit in einem anderen Absatz steht. Die Änderung der Überschrift ist nach Meinung des Justitiariats unzulässig. Entsprechend verschieben wir §26 Abs. (1) in §27 und ändern die Überschrift zurück.</li><li>Auf Anraten eines kirchenrechtlichen Gutachtens hatten wir in §27 Abs. (4) die vom Bistum vorgegebene Formulierung durch die Formulierung direkt aus dem Kirchengesetz (c. 324 CIC) ersetzt. Das sollen wir rückgängig machen.</li></ul></li></ul></div></div><h2>Anhang</h2><iframe class="pdfViewer" src="/dv2026/Satzungsanderungsantrag-Auflagen-des-Justitiariats-Delegationsbesetz-55038/embeddedpdf?file=%2Fdv2026%2FSatzungsanderungsantrag-Auflagen-des-Justitiariats-Delegationsbesetz-55038%2Fviewpdf%3FsectionId%3D23276"></iframe><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 11:31:02 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-63651</link>
                        <author>Satzungsausschuss</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Antrag-zur-Anderung-der-Geschaftsordnung-63651</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:<br><br>
§4 Einladung<br>
(1) Zur Diözesanversammlung und zum BDKJ-Diözesanausschuss wird sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch die Diözesanleitung eingeladen. Im Falle einer außerordentlichen Versammlung nach § 2 Absatz 3 der Geschäftsordnung hat die Einladung schnellstmöglich zu erfolgen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der aktuellen Version der Geschäftsordnung vom 02.06.2025 wird in §4 noch vom BDKJ-Rat gesprochen. Der BDKJ- Rat wurde von Bundesebene nicht genehmigt und besteht nicht mehr. Er wurde ersetzt durch den BDKJ- Diözesanausschuss. Wir beantragen entsprechend die Formulierungsänderung in der Geschäftsordnung.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 11:27:31 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Antrag auf Änderung der Wahlordnung: Begrenzung der Debatte in Personalbefragungen </title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Antrag-auf-Anderung-der-Wahlordnung-Begrenzung-der-Debatte-in-Persona-13363</link>
                        <author>Robin Gundert (DPSG Freiburg)</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/Antrag-auf-Anderung-der-Wahlordnung-Begrenzung-der-Debatte-in-Persona-13363</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Die BDKJ-Diözesanversammlung möge folgende Änderung ihrer<br>
Wahlordnung beschließen</strong>:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Absatz (2) werde geändert von:<br>
Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung das Recht,<br>
Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r Kandidat*in findet unter<br>
Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der<br>
Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zu: Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine zeitliche Beschränkung der Befragung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Änträge Nr. 2 und 6 zur<br>
Geschäftsordnung (Geschäftsordnung BDKJ Freiburg, § 12, Abs. 3, Nr. 2; Antrag auf<br>
Schließung der Redeliste sowie Nr. 6; Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Pause)). Die Führung einer Aussprache ist nicht zulässig.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Teil einer Personalbefragung sind vor allem drei mögliche Akteur*innen: die Versammlung; Kandidierende, deren Befragung im Gange ist; sowie möglicherweise weitere Kandidierende für das gleiche Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die bisherige Formulierung dient der Versammlung durch die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild von der befragten Person zu machen. Sie bietet darüber hinaus in einem gewissen Rahmen Fairness zwischen mehreren Kandidierenden, indem die jeweilige Redezeit nicht durch frühzeitige Anträge zur Geschäftsordnung ungleich verkürzt wird. Diese Vorteile bleiben zunächst erhalten: Die Befragungszeit ist nicht grundsätzlich beschränkt. Ein Ende der Befragung wird nur eingeleitet, sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden. Da nur die benannten GO-Anträge zulässig sind, bleibt allen Versammlungsteilnehmenden mit Fragen die Möglichkeit, sich nach der Pause oder vor Schließung der Redeliste auf diese zu setzen, ohne dass ihr Beitrag entfallen muss. Die erwünschte Fairness beruht zunächst auf der Annahme, dass die Befragungen vergleichbar lang sind, da die Anzahl der Redebeiträge vergleichbar ist. Dies ist zunächst nicht zwingend der Fall. Darüber hinaus findet eine Begrenzung nur statt, sollte auf einen gestellten GO-Antrag auf Schließung der Redeliste keine Gegenrede gestellt werden oder die Versammlung einem solchen Antrag mehrheitlich zustimmen. Sollte eine Begrenzung möglicherweise unfair sein, ist dies über den üblichen Weg der Ablehnung des Antrags zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die hier vorgeschlagene Formulierung bietet zudem der befragten Person einen zusätzlichen Schutz. Der Schluss oder eine erholsame Unterbrechung der Befragung kann herbeigeführt werden, sollte deren Ablauf gegen das Wohl der befragten arbeiten. Die Befragten haben ein Recht auf eine absehbar endliche, faire Befragung. Extensive oder inhaltlich grenzwertige und damit sowohl physisch als auch psychisch anstrengende Befragungen können zum Wohl der befragten Personen beendet werden.</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 11:14:17 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Termin DV 2028</title>
                        <link>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/termin-dv-2028-2725</link>
                        <author>BDKJ-DL</author>
                        <guid>https://bdkj-freiburg.antragsgruen.de/dv2026/termin-dv-2028-2725</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Diözesanversammlung 2028 findet vom 19.-21. Mai 2028 im Bildungshaus St. Bernhard in Rastatt statt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Entsprechend Geschäftsordnung § 2 Abs. 2 wird der &quot;Termin der Diözesanversammlung [...] durch sie selbst beschlossen&quot; (ebd.).</p></div></div><h2>Anhang</h2><h2>Anhang (ergänzend)</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 14:45:33 +0000</pubDate>
                    </item></channel></rss>