Änderungen von A5 zu A5
| Ursprüngliche Version: | A5 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.04.2026, 11:38 |
| Neue Version: | A5 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 02.07.2026, 17:27 |
Titel
Von:
Satzungsänderung Besetzung des DA_BDKJ Freiburg
Zu:
Satzungsänderung Besetzung des DA
Satzungsänderung Besetzung des DA_BDKJ Freiburg
Zu:
Satzungsänderung Besetzung des DA
Antragstext
Von Zeile 14 bis 15 einfügen:
die Anzahl der Vertreter*innen nie mehr als acht und mindestens 3 Stimmen betragen muss.
(b) Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Jugendverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Jugendverband zugeordnet sein. Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Regionalverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Regionalverband zugeordnet sein. Maßgeblich ist jeweils die Zuordnung, in deren Rahmen die Person für den Diözesanausschuss kandidiert beziehungsweise gewählt wird.
