| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2023 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 9 Anträge |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 23.04.2023, 12:28 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
A8NEU: Änderung der Wahlordnung - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Antragstext
Die Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbands Freiburg wird wie folgt geändert:
§ 15.1 Ziffer 5 wird geändert in:
mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat -
dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein
§ 15.2 Absatz 1 Ziffer 4 wird geändert in:
mindestens beschränkt geschäftsfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat -
dabei müssen zwei Personen der Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein
Begründung
Es entspricht nicht unserem Wunsch, dem Willen der letzten DV entsprechend der dort geänderten Wahlordnung oder unserm Selbstverständnis als Jugendverband an der bisherigen Wählbarkeitsvoraussetzung der „beschränkten Geschäftsfähigkeit“ etwas zu ändern. Allerdings ist die von der Diözesanversammlung 2022 beschlossene Fassung der Wahlordnung aufgrund dieser Regelung bei der Wählbarkeitsvorraussetzung noch nicht durch den Ordninarius genehmigt worden. Entsprechend einem Schreiben aus dem Justitiariat aus dem September 2022 wäre eine „Regelung [vertretbar], welche an die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit eines minderjährigen Mitglieds anknüpft.“ Und weiter: „Beispielsweise wäre die Wählbarkeit von beschränkt geschäftsfähigen Migliedern, welche bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, vertretbar“. Argumentiert wurde bisher mit dem BGB und einem entsprechend daraus abgeleitenden Schutzauftrag. Wobei dieser Zusammenhang aus unserer Sicht nicht zutreffend ist – im BGB wird in Geschäftsfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit differenziert, eine grundsätzliche Vorschrift, die der Annahme eines solchen Amts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten formal entgegensteht, ist nicht enthalten. Gleichzeitig stellen wir über die bisherige Regelung bereits sicher, dass die vertretungsberechtigten Personen voll geschäftsfähig sind. Darüber hinaus wird in der Auseinandersetzung, die wir seither über diesen Sachverhalt mit dem Justitiariat und Bistum führen aktuell von Seiten des Justitiariats ein neuer Orientierungsrahmen benannt. Dieser stellt die Genehmigungsfähigkeit in Aussicht, wenn sich bei den Wählbarkeitsvorraussetzungen an der Landesverfassung und dem Landeswahlgesetz orientiert wird. Dies wiederum wirft weitere Irritationen auf: Die aktuell gültige Landesverfassung und des Landtagswahlrechts sieht ein passives Wahlrecht ab der Vollendung des 18. Lebensjahres für Landtagsabgeordnete vor. Gleichzeitig befindet sich das Kommunalwahlgesetz, auf das in der Landesverfassung ebenfalls Bezug genommen wird, in einem Änderungsverfahren, das ein passives Wahlrecht ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf Kreisebene vorsieht. Beide Orientierungspunkte wiederum widersprechen dem oben beschriebenen Vorschlag von 14 Jahren. (Update vom 29.03.2023: Die Änderung des Kommunalwahlrechts wurde heute im Landtag beschlossen. Entsprechend der Änderung wird das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.)
Zum Zeitpunkt der Antragsfrist befinden wir uns in weiteren Klärungen hierzu und warten auch auf einen Gesprächstermin, der noch vor der DV stattfinden wird. Um bezüglich Satzungsänderungen handlungsfähig zu sein und die Diskussion auch in geeignetem Rahmen innerhalb der DV führen zu können bringen wir den o.g. Änderungsantrag der Wahlordnung ein, der sich an dem Vorschlag von 14 Jahren orientiert, aber bewusst als Diskussionsgrundlage verstanden werden möchte.
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