So wird sichergestellt, dass die Aufteilung der Stimmen über mehrere Jugend- bzw. Regionalverbände erfolgt.
| Antrag: | Satzungsänderung Besetzung des DA |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Lukas Bächle (KLJB) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 07.05.2026, 19:56 |
| Antrag: | Satzungsänderung Besetzung des DA |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Lukas Bächle (KLJB) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 07.05.2026, 19:56 |
die Anzahl der Vertreter*innen nie mehr als acht und mindestens 3 Stimmen betragen muss.
(b) Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Jugendverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Jugendverband zugeordnet sein. Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Regionalverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Regionalverband zugeordnet sein. Maßgeblich ist jeweils die Zuordnung, in deren Rahmen die Person für den Diözesanausschuss kandidiert beziehungsweise gewählt wird.
Die Satzung des BDKJ Freiburg wird in „§13 Diözesanausschuss“ wie folgt
angepasst:
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind
(a) Zur Ermittlung der Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im
Diözesanausschuss nach §13 Abs. 3 Ziffer 2 wird die Mitgliederzahl der
Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der entstandenen
Regionalverbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4
Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit acht multipliziert und anschließend
kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter den beiden Nebenbedingungen, dass
die Anzahl der Vertreter*innen nie mehr als acht und mindestens 3 Stimmen
betragen muss.
(b) Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Jugendverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Jugendverband zugeordnet sein. Bei den nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 gewählten Mitgliedern aus den Reihen der Regionalverbände dürfen nicht mehr als zwei Personen demselben Regionalverband zugeordnet sein. Maßgeblich ist jeweils die Zuordnung, in deren Rahmen die Person für den Diözesanausschuss kandidiert beziehungsweise gewählt wird.
Verringert sich die Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im
Diözesanausschuss, so bleiben alle Mitglieder des Diözesanausschusses bis zum
Ende ihrer Amtszeit im Amt.
Von den Stellen der Jugendverbände und Regionalverbände entfallen jeweils die
Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich
nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf
männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden. Bei einer ungeraden Anzahl von Stellen wird die verbleibende
Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.
In der Satzung wird darüber hinaus unter „§ 13 Diözesanausschuss“ aufgenommen:
(7) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder
in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die
Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(8) Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde
und mindestens die Hälfte der aktuell besetzten stimmberechtigten Mitglieder im
Versammlungsraum anwesend beziehungsweise im digitalen Abstimmungstool
eingeloggt sind.
(9) Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.
So wird sichergestellt, dass die Aufteilung der Stimmen über mehrere Jugend- bzw. Regionalverbände erfolgt.
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