| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Anträge |
| Antragsteller*in: | KjG Freiburg, DPSG Freiburg , PSG Freiburg |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.04.2026, 11:38 |
A5: Satzungsänderung Besetzung des DA
Antragstext
(a) Zur Ermittlung der Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im
Diözesanausschuss nach §13 Abs. 3 Ziffer 2 wird die Mitgliederzahl der
Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der entstandenen
Regionalverbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4
Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit acht multipliziert und anschließend
kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter den beiden Nebenbedingungen, dass
die Anzahl der Vertreter*innen nie mehr als acht und mindestens 3 Stimmen
betragen muss.
Verringert sich die Anzahl der Vertreter*innen der Regionalverbände im
Diözesanausschuss, so bleiben alle Mitglieder des Diözesanausschusses bis zum
Ende ihrer Amtszeit im Amt.
Von den Stellen der Jugendverbände und Regionalverbände entfallen jeweils die
Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, die sich
nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden, und die andere Hälfte auf
männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden. Bei einer ungeraden Anzahl von Stellen wird die verbleibende
Stelle unabhängig vom Geschlecht besetzt.
(7) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder
in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt die
Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(8) Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde
und mindestens die Hälfte der aktuell besetzten stimmberechtigten Mitglieder im
Versammlungsraum anwesend beziehungsweise im digitalen Abstimmungstool
eingeloggt sind.
(9) Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.
Begründung
Im Zuge des Prozesses rund um den Trägerverein und die damit verbundene Kirchenrechtsform wurde klar, dass durch die aktuelle Stimmenverteilung im Diözesanausschuss schon wenige Enthaltungen ausreichen, damit Abstimmung zugunsten der Diözesanleitung ausfallen. Deshalb wollen wir die Stellenanzahl des Diözesanausschusses erweitern.
Die acht Stellen für die Jugendverbände (also eine pro stimmberechtigten Jugendverband) sollen die Möglichkeit eröffnen, dass perspektivisch jeder Jugendverband im Diözesanausschuss und damit auch im Trägerverein vertreten sein kann. Gerade im Zuge des Prozesses rund im die Kirchenrechtsform des Trägervereins hat sich gezeigt, dass Jugendverbände, welche keine Person im Diözesanausschuss haben, sich übergegangen fühlen können. Darüber hinaus haben sie keine Möglichkeiten direkten Einfluss auf das Geschehen im Trägerverein zu nehmen.
Die dynamische Berechnung der Stimmen der Regionalverbände – analog zur Diözesanversammlung – gewährleistet zudem eine flexible und gerechte Anpassung an sich verändernde Strukturen und Mitgliederzahlen. Dadurch kann langfristig eine faire und transparente Verteilung der Stimmen sichergestellt werden. Hierbei ist es uns wichtig durch die Beschränkung, dass Regionalverbände immer mindestens drei Stellen haben, eine Schutzklausel einzuführen, so dass die Jugendverbände nicht mehr Stimmen als die Regionalverbände und die Diözesanleitung gemeinsam haben können.
Anmerkung: um die Änderungen im Satzungstest besser nachvollziehen zu können, ist der Antragstext nochmals als PDF im Änderungsmodus angehangen. So wird deutlich welche Worte / Sätze im ursprünglichen Text geändert werden sollen.

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