| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2023 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 9 Anträge |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 22.04.2023, 19:54 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
Änderungsmodus: A4 SatzungNEU: [Für Änderungsanträge zu A4] Änderung der Satzung - Geschlechtervielfalt im BDKJ
Antragstext
Präambel
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich
zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen
Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet
insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien
des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in
Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine
Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der
kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine
menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in
Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der
Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will
er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und
ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen
Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen
fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und
Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch
und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die
Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation
innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit
anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich
zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt
werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der
zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
Name, Organisation, Mitgliedschaft
§1 Organisation
(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Freiburg
wird von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen in der Erzdiözese
Freiburg gebildet.
(2) Der BDKJ Diözesanverband soll nach kirchlichem Recht als privater Verein von
Gläubigen ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit gemäß cann. 298-311, 321 ff. CIC
anerkannt werden.
§2 Name
(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend
Diözesanverband Freiburg“, kurz „BDKJ Diözesanverband Freiburg“.
(2) Die Gliederungen des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg führen den
Verbandsnamen mit einem regionalen Namenszusatz.
(3) Das Verbandszeichen wird von der BDKJ-Hauptversammlung verbindlich
festgelegt. Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen des
BDKJ berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das Verbandszeichen als
Zusatz zu ihrem eigenen Verbands- oder Organisationszeichen zu benutzen, um
damit die Zugehörigkeit zum BDKJ auszudrücken.
§3 Jugendverbände
(1) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbstständige,
demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder und Jugendliche sowie
erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören. In den Jugendverbänden wird
die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen nach dem Prinzip der
Ehrenamtlichkeit selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und
verantwortet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum
Ausdruck.
(2) Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und
politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer
Leitungskräfte und Mitarbeiter*innen durch.
§4 Gliederungen
(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg ist regional strukturiert in Dekanate,
deren territoriale Ausdehnung den Grenzen der Dekanate im Erzbistum Freiburg
entspricht (Dekanatsgebiet). In den Dekanaten werden keine Dekanatsverbände
gebildet, sie können aber durch den Zusammenschluss von Jugendverbänden
entstehen. Es können im Dekanat weitere Gliederungen gebildet werden.
(2) Die Dekanatsverbände sind Zusammenschlüsse der Jugendverbände und weiteren
Gliederungen des BDKJ im Dekanat.
(3) Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage
ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.
(4) Soweit in einem Dekanat nur ein Jugendverband besteht, kann diesem mit einem
Einverständnis vom Diözesanausschuss die Wahrnehmung von Aufgaben des BDKJ
übertragen werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:
1. Erfüllung der in §3 genannten Voraussetzungen,
2. Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
3. verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
4. Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen, insbesondere
die Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und
5. Entrichtung eines Beitrags. Die Beitragshöhe, das Verfahren der
Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrags auf die Gliederungen des BDKJ
werden auf Vorschlage der Bundeskonferenz der Jugendverbände von der
Hauptversammlung beschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Diözesanebene setzt neben der
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:
1. Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die
Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,
2. die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,
3. die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und
4. eine Anzahl von zusammen mindestens 200 natürlichen Personen als Mitglieder
in mindestens zwei Dekanaten.
(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden auf Dekanatsebene setzt neben der
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen voraus:
1. Eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht und die
Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,
(1) die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs und
(2) die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung und
2. eine Anzahl von zusammen mindestens 20 natürlichen Personen als Mitglieder.
(4) Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben
beratende Stimme in allen Organen des BDKJ. Jugendverbände, die einen über
diesen Basisbeitrag hinausgehenden Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der
Hauptversammlung auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Jugendverbände
beschlossen wird, haben Stimmrecht in den Organen des BDKJ.
(5) Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der
entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den
Ordnungen überprüft.
§6 Aufnahme
(1) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft nach §5 belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung
nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für das Dekanat von
der Dekanatsversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. Existiert kein BDKJ im
Dekanat, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.
(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an
den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu informieren und
ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der Diözese bedarf
der Zustimmung des Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann
die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(4) Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands im Dekanat bedarf der
Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die
Dekanatsversammlung die Diözesanversammlung anrufen.
(5) Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. Dies ist im
Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige Vorstand informiert die
Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss. Wird dieser Beschluss nicht gefasst,
werden die Gliederungen des Jugendverbands durch Antrag Mitglied in den
Dekanatsverbänden des BDKJ. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
(6) Dem BDKJ in der Erzdiözese Freiburg gehören derzeit folgende Jugendverbände
an
1. Christliche Arbeiterjugend (CAJ),
2. Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG),
3. Diözesaner Dachverband Ministrant*innen Freiburg
4. DJK Sportjugend,
5. Junge Aktion der Ackermann-Gemeinde,
6. Katholische junge Gemeinde (KjG),
7. Katholische Landjugendbewegung Deutschlands (KLJB),
8. Katholische Studierende Jugend (KSJ),
9. Kolpingjugend,
10. Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG),
11. Schönstatt Mannesjugend (SMJ)
(7) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über die Aufnahme von
Jugendverbänden. Die Dekanatsleitung informiert die Diözesanleitung über
Aufnahme von Jugendverbänden im Dekanat, diese informiert den Bundesvorstand.
§7 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft
imBDKJ in der Diözese oder im Dekanat ruhen lassen.
(2) Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ in der
Diözese oder im Dekanat seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die
Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung. Die notwendigen Feststellungen hat
der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die
Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbandes ihre Mitarbeit wiederaufnimmt und dies dem jeweiligen BDKJ-
Vorstand schriftlich mitteilt.
(4) Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
§8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum
31.12. des Jahres,
2. Auflösung des Jugendverbandes oder
3. Ausschluss
(2) Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ auf
Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder dem Vorstand
einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn
dieser
1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
2. das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
3. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder
4. mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
(3) Der Ausschluss eines Jugendverbandes auf Diözesanebene wegen § 5 Absatz 2
ist nur möglich, soweit der Jugendverband in weniger als zwei Dekanaten tätig
ist oder weniger als 100 Mitglieder aufweist. Wird ein Jugendverband wegen
fehlender Mindestgröße oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ
ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den
Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des
betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt.
Dienotwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.
(4) Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die
Dekanatsversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der
Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.
(5) Die Diözesanleitung informiert den Bundesvorstand über das Ende der
Mitgliedschaft von Jugendverbänden in der Diözese und im Dekanat. Die
Dekanatsleitung informiert die Diözesanleitung über das Ende der Mitgliedschaft
von Jugendverbänden im Dekanat.
Der BDKJ in der Erzdiözese Freiburg
§9 Organe
Die Organe des Diözesanverbandes sind
1. die Diözesanversammlung,
2. die Diözesankonferenz der Jugendverbände,
3. die Diözesanleitung und
4. der Diözesanausschuss.
§10 Diözesanversammlung
(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die
Aufgaben des Diözesanverbandes. Ihre Aufgaben sind:
1. die Beschlussfassung über die Diözesanordnung,
2. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der
Diözese,
3. die Wahl der Diözesanleitung,
4. die Wahl der Mitglieder des Diözesanausschusses,
5. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Diözesanleitung und
Diözesanausschuss,
6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Jugendverbänden im Dekanat, soweit
kein Dekanatsverband existiert,
7. die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme
eines Jugendverbands in einen Dekanatsverband,
8. die Wahl der Vertreter*innen und deren Stellvertreter*innen des BDKJ
Diözesanverbandes im Diözesanrat der Katholiken,
9. die Wahl der Vertreter*innen des BDKJ Diözesanverbandes im Landesarbeitskreis
Jugendpolitik,
10. die Wahl der Mitglieder in den von der Diözesanversammlung eingesetzten
Ausschüssen und
11. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
1. die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der nach § 5 Absatz 4
stimmberechtigten Jugendverbände mit 30 Stimmen,
2. die Dekanatsleitungen bzw. Vertreter*innen der Dekanatsverbände mit bis zu 30
Stimmen gemäß Absatz 2a und
3. die stimmberechtigen Mitglieder der Diözesanleitung
Die Stimmen der einzelnen Delegationen sollen dabei geschlechtergerecht verteilt
werden.
(a) Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 wird die
Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §5 Absatz 4 Satz 2 auf dem Gebiet der
entstandenen Dekanatsverbände durch die Mitgliederzahl der Jugendverbände nach §
5 Absatz 4 Satz 2 auf Diözesanebene geteilt, mit 30 multipliziert und
anschließend kaufmännisch gerundet. Diese Zahl gilt unter Voraussetzung der
folgenden Nebenbedingungen. Sollten diese Nebenbedingungen einander
widersprechen, gelten sie in der Reihenfolge wie aufgeführt.
1. Es werden nie mehr Stimmen verteilt als in Absatz 2 Ziffer 2 beschrieben.
2. Jeder Dekanatsverband erhält mindestens 1 Stimme.
3. Kein Dekanatsverband erhält mehr als 4 Stimmen.
4. Die Stimmenzahl nach Absatz 2 Ziffer 2 beträgt mindestens 19 Stimmen.
(b) Die nach Absatz 2a errechneten Stimmen werden auf die entstandenen
Dekanatsverbände nach dem Höchststimmzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
unter Berücksichtigung der Nebenbedingungen verteilt. Die entsprechende
Feststellung trifft die Diözesanleitung und informiert die Dekanatsverbände
darüber.
(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens zwei
und höchstens sieben Stimmen proportional zur Mitgliederzahl.
(4) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind
1. Je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 1,
2. der Bundesvorstand,
3. die Mitglieder der Diözesanleitung, soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind,
4. die Mitglieder des Diözesanausschusses, soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind,
5. die Referent*innen der Diözesanleitung,
6. der/die Landesreferent*in,
7. die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesanversammlung und der
Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind,
8. (a) die gewählten Leitungen der nach § 5 Absatz 4 stimmberechtigten
Jugendverbände und der Dekanatsverbände soweit sie nicht stimmberechtigt sind,
(b) die gewählten Diözesanleitungen der Jugendverbände mit beratender Stimme
nach § 5 Absatz 4
9. ein*e Vertreter*in des Diözesanrates,
10. der Beauftragte des Erzbischofs für kirchliche Jugendarbeit im Ordinariat,
11. der Diözesanjugendpfarrer,
12. der/die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral,
13. der/die Leiter*in des Referats Jugendpastorale Teams
(5) Gäste der Diözesanversammlung sind
1. die Referent*innen der Jugendverbände,
2. die Jugendreferent*innen der Abteilung Jugendpastoral,
3. der/die Landesjugendpfarrer*in der ev. Jugend und
4. zwei Vertreter*innen der Ministrant*innenarbeit in der Diözese.
(6) Die Diözesanversammlung wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen
und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen,
Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes ist die
Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden
vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Erzbischof zur Stellungnahme
zuzuleiten.
(7) Die Diözesanversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
§11 Diözesankonferenz der Jugendverbände
(1) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung und
die Diözesanleitung. Sie beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über
Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander betreffen und
ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, zu
hören.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind
1. die Diözesanleitungen bzw. Vertreter*innen der nach § 5 Absatz 4
stimmberechtigten Jugendverbände mit zwölf Stimmen und
2. die Diözesanleitung des BDKJ mit zwei Stimmen.
(3) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest. Jeder Jugendverband erhält mindestens eine
und höchstens zwei Stimmen proportional zur Mitgliederzahl. Die Stimmen sollen
dabei geschlechtergerecht verteilt werden.
(4) Beratende Mitglieder sind
1. die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2,
2. je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 1,
3. die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind,
4. die Mitglieder des Diözesanausschusses soweit sie nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind,
5. die Referent*innen der Diözesanleitung,
6. die Mitglieder der Ausschüsse der Diözesankonferenz der Jugendverbände soweit
sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind,
7. der Diözesanjugendpfarrer und
8. der*die Leiter*in der Abteilung Jugendpastoral.
(5) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird von der Diözesanleitung
schriftlich einberufen und von ihr geleitet. Sie tagt mindestens einmal
jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände
verlangt.
(6) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände kann auch im Wege der
elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung stattfinden.
Die Diözesanleitung bestimmt die Tagungsform der Versammlung und weist in der
Einladung auf diese hin.
§12 Diözesanleitung
(1) Die Aufgaben der Diözesanleitung sind
1. die Leitung des Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen
und der Diözesanstelle,
2. die Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat,
3. die Mitarbeit im Bundesverband und in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ,
im Diözesanrat der Katholiken und im Landesjugendring,
4. die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in der
Diözese und im Bundesgebiet und
5. die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in
der Diözese,
6. die Information der Gliederungen über den Erwerb der Mitgliedschaft eines
Jugendverbandes in den Gliederungen des BDKJ,
7. die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Jugendverbandes in einen
Dekanatsverband,
8. die Feststellung zum Ruhen der Mitgliedschaft,
9. die Information des Bundesvorstands über die Aufnahme und das Ende von
Mitgliedschaften von Jugendverbänden,
10. die Erstellung eines Rechenschaftsberichts,
11. die Genehmigung von Dekanatsordnungen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Diözesanleitung sind bis zu:
• zwei Diözesanleiter*innen, die mit der geistlichen Verbandsleitung beauftragt
sind,
• zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen und
• zwei Diözesanleiter*innen, die die Aufgabe hauptamtlich wahrnehmen.
Von den je zwei Stellen muss die eine durch eine weibliche Person oder eine
Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet und die andere
durch eine männliche Person oder eine Person, die sich nicht im binären
Geschlechtersystem wiederfindet, besetzt werden.
Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung
des Erzbischofs vorliegt.
Die Mitglieder der Diözesanleitung, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen,
können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen nach § 3 Nr. 12
oder Nr. 26a EStG in angemessener Höhe erhalten. Über die Gewährung und Höhe der
Aufwandsentschädigung entscheidet der Diözesanausschuss unter Beachtung
steuerrechtlicher Grundsätze. Die stimmberechtigten Mitglieder der Leitung
werden von der Diözesanversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein
sollen. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Beratende Mitglieder sind die Referent*innen der Diözesanleitung.
§13 Diözesanausschuss
(1) Der Diözesanausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten des
Diözesanverbandes. Ausgenommen sind
1. die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,
2. die der Diözesankonferenz der Jugendverbände vorbehaltenen Zuständigkeiten,
3. die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes.
Er berät und unterstützt die Diözesanleitung und kontrolliert die Umsetzung der
Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes. Der Diözesanausschuss beschließt
über die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer
weiteren Gliederung nur ein solcher existiert.
(2) Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen
1. die Vorbereitung und die Nachbereitung der Diözesanversammlung,
2. die Feststellung des Haushaltsplanes,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses und
4. Schlichtung bei Konflikten zwischen BDKJ-Diözesanleitung, Dekanatsverbänden
oder Jugendverbänden.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind
1. fünf gewählte Mitglieder aus den Reihen der Jugendverbände,
2. drei gewählte Mitglieder aus den Reihen der Dekanatsverbände, sofern
mindestens ein Dekanatsverband entstanden ist und
3. die Diözesanleitung.
Von den Stellen der Jugendverbände und Dekanatsverbände entfallen jeweils die
Hälfte der vorgesehenen Plätze auf weibliche Personen oder Personen, sich nicht
im binären Geschlechtersystem wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche
Personen oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden. Die verbleibende Stelle wird je unabhängig vom Geschlecht besetzt.
(4) Die Vertreter*innen der Jugendverbände und Dekanatsverbände werden durch die
Diözesanversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft
ist persönlich, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
(5) Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind
1. die Mitglieder der Diözesanleitung soweit sie nicht stimmberechtigt sind und
2. die Referent*innen der Diözesanleitung.
(6) Der Diözesanausschuss wird von der Diözesanleitung schriftlich einberufen
und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich.
(7) Der Diözesanausschuss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Diözesanleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
(8) Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses ändern.
§14 Einrichtung von Ausschüssen
Die Organe des Diözesanverbandes können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer
Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, dem einsetzenden Organ
über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an dieses Anträge zu
stellen. Das einsetzende Organ legt die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses
und deren Amtszeit fest. Dabei entfallen je die Hälfte der vorgesehenen Stellen
auf weibliche Personen oder Personen, sich nicht im binären Geschlechtersystem
wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die
sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im Fall einer ungeraden
Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig vom Geschlecht
besetzt.
§15 Kassenprüfung
Die Prüfung der Finanznachweise und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr
durch mindestens zwei von der Diözesanversammlung gewählte Kassenprüfer*innen.
Diese haben der Diözesanversammlung über die Buch- und Kassenführung einen
Bericht abzugeben.
§16 Der BDKJ und die Referate Jugendpastorale Teams und Fach- und Servicestellen
in der Abteilung Jugendpastoral im Erzb. Seelsorgeamt
(1) Der BDKJ, das Referat Jugendpastorale Teams und das Referat Fach- und
Servicestellen in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt
arbeiten zusammen. Die Zusammenarbeit wird durch eine Kooperationsvereinbarung
geregelt, die der Zustimmung der Diözesanversammlung des BDKJ bedarf. Diese
beinhaltet insbesondere Vereinbarungen über
1. das Zusammenwirken bei gemeinschaftlichen Aufgaben,
2. Fragen der Dienst- und der Fachaufsicht,
3. Fragen des Haushaltes, soweit sie die Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben
betreffen,
4. die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von Verbandsreferent*innen und
5. die Art der Mitwirkung bei der Anstellung von Dekanatsjugendreferent*innen.
(2) Die Diözesanstelle des BDKJ ist eine Dienststelle im Referat Jugendverbände
in der Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen Seelsorgeamt. Ihre
Organisation und Leitung ist Aufgabe der Diözesanleitung. Sie hat die
Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen.
§17 Rechtsgeschäftliche Vertretung
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BDKJ Diözesanverbandes wird von zwei voll
geschäftsfähigen Mitgliedern der Diözesanleitung gemeinschaftlich wahrgenommen.
Der BDKJ in Baden-Württemberg
§18 Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Der BDKJ Diözesanverband Freiburg arbeitet mit dem Diözesanverband
Rottenburg-Stuttgart in der Landesarbeitsgemeinschaft des BDKJ in Baden-
Württemberg zusammen. Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung
gemeinsamer Aufgaben des BDKJ in Baden-Württemberg und die gemeinsame
Interessenvertretung im politischen Bereich.
(2) Näheres regelt die Ordnung der Landesarbeitsgemeinschaft.
Der BDKJ im Dekanat
§19 Struktur, Aufgaben und Organisation
(1) Im Rahmen der räumlichen Struktur gemäß § 4 Absatz 1 können durch den
Zusammenschluss von Jugendverbänden BDKJ Dekanatsverbände entstehen.
(2) Die Aufgaben der Dekanatsverbände sind die Interessenvertretung in Kirche,
Gesellschaft und Staat.
(3) Ein Dekanatsverband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte
Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher. Er richtet dazu eine
Dekanatsversammlung ein und gibt sich eine eigene Ordnung. Diese beschreibt
unter Beachtung der Mindestanforderungen der §§ 20-23 die Zusammensetzung und
die Aufgaben der Dekanatsversammlung. Dabei ist auch die Erfüllung der Aufgaben
nach § 6 Absatz 5 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.
(4) Die Dekanatsordnung kann weitere Organe vorsehen, insbesondere eine
Dekanatsleitung. Die Mindestanforderungen der §§ 20 und 22 sind zu beachten. Die
Dekanatsordnung kann abweichende Bestimmungen zu den Regelungen des § 4 Absatz 1
Satz 3 treffen. Die Dekanatsordnung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen von der Dekanatsversammlung beschlossen und geändert werden.
Die Ordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Diözesanvorstands.
(5) Die Dekanatsverbände können eigene Rechts- und Vermögensträger gründen. Die
Satzung dieser bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung.
§20 Dekanatsversammlung
(1) Die Dekanatsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Dekanatsverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die
Aufgaben des Dekanatsverbandes. Ihre Aufgaben sind:
1. die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach §19 Absatz 2,
2. die Beschlussfassung über die eigene Ordnung,
3. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden im
Dekanat,
4. die Wahl der Dekanatsleitung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
der Dekanatsleitung, soweit diese in der Dekanatsordnung vorgesehen ist.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatsversammlung sind:
1. die Vertreter*innen der nach § 5 Absatz 4 stimmberechtigten Jugendverbände,
2. die Vertreter*innen der im Dekanat bestehenden weiteren Gliederungen des
BDKJ, soweit diese in der Dekanatsordnung vorgesehen sind,
3. die Mitglieder der Dekanatsleitung, soweit diese in der Dekanatsordnung
vorgesehen ist.
Die Dekanatsordnung trifft eine Regelung zur Stimmverteilung unter den
stimmberechtigten Mitgliedern der Dekanatsversammlung. Dabei erhält jeder
Jugendverband sowie jede weitere bestehende Gliederung im Dekanat, soweit diese
vorgesehen sind, mindestens eine Stimme. Die Delegationen sollen dabei
geschlechtergerecht besetzt sein.
(3) Beratende Mitglieder der Dekanatsversammlung sind:
1. je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 1,
2. die BDKJ-Diözesanleitung,
3. die Mitglieder der Ausschüsse der Versammlung, soweit sie nicht
stimmberechtigte Mitglieder sind,
4. die gewählten Leitungen der Jugendverbände, soweit sie nicht stimmberechtigt
sind,
5. ein*e Vertreter*in des Dekanatsrates,
6. der Dekan sowie der*die Dekanatsjugendseelsorger*in und
7. die*der zuständige Jugendreferent*in des Jugendpastoralen Teams.
(4) Die Dekanatsversammlung wird von der Dekanatsleitung einberufen und
geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Soweit in der Dekanatsordnung
keine Dekanatsleitung vorgesehen ist, wählt die Dekanatsversammlung aus ihrer
Mitte eine Leitung für ein Jahr, die die Leitung und Einberufung der
Dekanatsversammlung sowie die Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls übernimmt.
(5) Die Dekanatsversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
oder in einer gemischten Versammlung stattfinden. Die Dekanatsleitung bestimmt
die Tagungsform der Versammlung und weist in der Einladung auf diese hin.
§21 Dekanatsleitung
(1) Die Aufgaben der Dekanatsleitung sind
1. die Leitung des Dekanatsverbandes, seiner Einrichtungen und Unternehmungen,
2. die Vertretung des Dekanatsverbandes in Kirche, Gesellschaft und Staat,
3. die Mitarbeit im Diözesanverband, im Dekanatsrat der Katholiken, in den
Kreis- bzw. Stadtjugendring/en und in den Jugendhilfeausschüssen/ im
Jugendhilfeausschuss
4. die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ im Dekanat,
in der Diözese und im Bundesgebiet und
5. die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit im
Dekanat.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Dekanatsleitung sind bis zu vier
Personen. Eine dieser Personen ist mit der Geistlichen Verbandsleitung
beauftragt. Dabei entfallen je die Hälfte der Stellen auf weibliche Personen
oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden und die
andere Hälfte auf männliche Personen oder Personen, die sich nicht im binären
Geschlechtersystem wiederfinden. Für das Amt der geistlichen Verbandsleitung ist
wählbar, für wen die Zustimmung des Erzbischofs vorliegt. Die Mitglieder der
Leitung werden von der Dekanatsversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Erweiterung der Zahl der Mitglieder der Dekanatsleitung kann nur
um eine gerade Anzahl erfolgen. Gewählt werden können Personen, die Mitglied
eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Näheres regelt die Wahlordnung.
§22 Rechtsgeschäftliche Vertretung
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Dekanatsverbandes soll von zwei voll
geschäftsfähigen Personen der Dekanatsleitung gemeinschaftlich wahrgenommen
werden.
§23 Einrichtung von Ausschüssen
Die BDKJ-Dekanatsversammlung kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer
Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diese sind verpflichtet, der Dekanatsversammlung
über ihre Tätigkeit zu berichten und sind berechtigt, an diese Anträge zu
stellen. Die Dekanatsversammlung legt die Anzahl der Mitglieder eines
Ausschusses und deren Amtszeit fest. Dabei entfallen je die Hälfte der
vorgesehenen Stellen auf weibliche Personen oder Personen, sich nicht im binären
Geschlechtersystem wiederfinden und die andere Hälfte auf männliche Personen
oder Personen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfinden. Im
Fall einer ungeraden Anzahl an Stellen wird die verbleibende Stelle unabhängig
vom Geschlecht besetzt.
§24 Kooperation mit dem Jugendpastoralen Team
(1) Das Dekanatsjugendbüro kann Dekanatsstelle des Dekanatsverbandes sein. Der
BDKJ-Dekanatsverband ist im Rahmen der von ihm wahrgenommen Aufgaben
verantwortlich für die Organisation und Leitung der Dekanatsstelle.
(2) Der Dekanatsverband wirkt bei der Anstellung der Jugendreferent*innen im
Dekanat mit. Die Art der Mitwirkung regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen
dem BDKJ-Diözesanverband, dem Referat Jugendpastorale Teams und dem Referat
Fach- und Servicestellen in der Abteilung Jugendpastoral.
Schlussbestimmungen
§25 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der
Katholischen Kirche.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch
die Pflege der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendpastoral und durch die
Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck
des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe.
(4) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und Jugendseelsorge des
Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als anerkannter freier Träger der
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verband eigene Angebote der
Jugendarbeit durch.
(5) Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen
Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. Die Beschaffung und
Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.
(6) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Mitglieder des Verbandes, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine
Mittel des Verbandes und daraus finanzierte Leistungen.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(9) Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des BDKJ an die Erzdiözese Freiburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke der
kirchlichen Jugendarbeit im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die
Auflösung des Diözesanverbandes, sowie eine Änderung seines Verbandszweckes
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch den
Ordinarius.
(10) Bei Auflösung eines Dekanatsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Dekanatsverbandes an den BDKJ Diözesanverband
Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der kirchlichen
Jugendarbeit zu verwenden hat.
§26 Kirchliche Ausrichtung des Diözesanverbandes
(1) Der Diözesanverband und seine Organe unterstehen der Aufsicht des
Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt
wird.
(2) Die Diözesanleitung unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den
Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg über ihre Tätigkeit und ihre Haushalts-
und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des
Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat, dem Rektor des
Erzbischöflichen Seelsorgeamtes und dessen Beauftragten sowie dem Rechnungshof
für die Erzdiözese Freiburg bleiben das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu
verlangen, Einsicht in die Bücher und Verbandsunterlagen zu nehmen sowie
Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte/Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im
Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen
Ordinariates Freiburg:
1. die Wahl von Priestern, Diakonen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des
pastoralen und katechetischen Dienstes in Leitungsämtern,
2. die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit
Verpflichtungen belastet sind,
3. der Erwerb, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken
sowie die Belastung von Grundstücken,
4. Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an
Grundstücken Dritter,
5. die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen, die Abgabe von
Garantieerklärungen und die Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme,
Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem
Gegenstandswert von 15.000 EUR und höher und
6. die Gründung von Vereinen und Gesellschaften, der Abschluss von
Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsverträgen jeder Art, die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von
Mitgliedschaften oder Beteiligungen bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den
Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet
ist.
(4) Der Verband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der
Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verband schließt mit seinen
angestellten Mitarbeiter*innen Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen
Regelungen des Erzbistums Freiburg.
(5) Der Verband und seine Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen
der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem
Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze,
Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese
Freiburg veröffentlichen Fassung.
§27 Abstimmungsregeln
(1) Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung nichts
anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und bei
der Auflösung des BDKJ entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht
gezählt. Bei Wahlen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als
abgegeben. Wird die erforderliche Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem
Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so werden in einem dritten Wahlgang
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mehr gezählt.
(4) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende
Mitgliedschaften unberücksichtigt.
(5) Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes vorgesehen
werden.
§28 Inkrafttreten, Änderungen, Schlussbestimmungen
Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den
BDKJ-Bundesvorstand und durch den Ordinarius der Erzdiözese Freiburg.
Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom
09.04.2022, der Zustimmung des Bundesvorstandes am __.__.____ und der Zustimmung
des Ordinarius am __.__.____ in Kraft.
Die Dekanatsverbände passen ihre Ordnungen dieser Diözesanordnung an.
Dekanatsverbände, die dies bis spätestens31.12.2022 nicht getan haben, verlieren
ab der Diözesanversammlung 2023 ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ. Diese
Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Diözesanordnung angepasst haben.
Die entsprechenden Feststellungen hat die Diözesanleitung zu treffen.
Begründung
Es handelt sich hier um die Darstellung aller Änderungen der Satzung aus dem Antrag "A4: Änderung der Satzung und Wahlordnung - Geschlechtervielfalt im BDKJ" für das Einpfelgen von Änderungsanträgen.
>> Neuerungen sind kursiv-unterstrichen dargestellt.
>> Änderungsanträge zum vorliegenden Antrag in Bezug auf den Satzungsteil können auf dieser Seite vorgeommen werden. Änderungsanträge in Bezug auf die Änderung der Wahlordnung können hier vorgenommen werden.
>> Zum ursprünglichen Antrag inkl. Synopsen der Satzung und Wahlordnung sowie der Begründung gelangt ihr hier: Zum Antrag A4.
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