| Veranstaltung: | BDKJ-Diözesanversammlung 2023 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 9 Anträge |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 23.04.2023, 12:01 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
Änderungsmodus: A4 WahlordnungNEU: [Für Änderungsanträge zu A4] Änderung der Wahlordnung - Geschlechtervielfalt im BDKJ
Antragstext
I Allgemeine Bestimmungen
§1 Änderungen, Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Diözesansatzung und kann nur mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Sie gilt für
die Wahlen zu Ämtern des BDKJ Diözesanverbandes Freiburg.
§2 Amtszeit und Wahlperiode
(1) Die Amtszeit einer gewählten Person beginnt bzw. endet nach Beendigung der
jährlichen Versammlung.
(2) Findet die Wahl in einer außerordentlichen Versammlung statt, kann der
Wahlausschuss einen abweichenden Beginn der Amtszeit festlegen. Die Amtszeit
verkürzt sich dann entsprechend.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird spätestens in der
folgenden jährlichen Versammlung eine Nachfolger*in gewählt.
§3 Wahlausschuss
(1) Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht.
Dem Wahlausschuss dürfen weder die Mitglieder der Diözesanleitung noch
Kandidat*innen angehören. Der Wahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Ausschreibung, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen,
2. Sammeln der eingehenden Kandidat*innenvorschläge,
3. Führen von Gesprächen mit den möglichen Kandidat*innen über Amt und Aufgaben,
4. Vorlage eines Berichts auf der Diözesanversammlung,
5. Zulassung von Kandidat*innen nach den in § 3 genannten Kriterien und
6. Die Sicherstellung, dass der Wahlvorgang protokolliert wird,
7. Mitteilung der Namen der neugewählten Diözesanleitung an das Erzbischöfliche
Ordinariat und den BDKJ-Bundesvorstand.
(2) Der Wahlausschuss arbeitet im Auftrag der Diözesanversammlung. Er ist
berechtigt Anträge an sie zu stellen. Die Diözesanversammlung und die
Diözesanleitung können den Wahlausschuss beauftragen, aktiv Kandidat*innen zu
suchen.
(3) Der Wahlausschuss der Diözesanversammlung besteht ständig. Die Mitglieder
des Wahlausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Mitgliedschaft ist persönlich, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Besteht kein
Wahlausschuss, nimmt der BDKJ-Diözesanausschuss die Aufgaben des Wahlausschusses
wahr.
§4 Leitung der Wahl
(1) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.
(2) Er bestimmt aus seiner Mitte die Person, die den Vorsitz führt.
§5 Ablauf der Wahl
Die Wahl wird in folgenden Schritten durchgeführt:
1. Bekanntgabe der Wahlregeln
2. Eröffnung der Vorschlagsliste
3. Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
4. Kandidat*innevorstellung
5. Kandidat*innenbefragung
6. Ggf. Personaldebatte
7. Wahlhandlung
8. Öffentliche Stimmauszählung durch den Wahlausschuss
9. Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses
10. Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten
11. Ggf. weiterer Wahlgang
§6 Vorschlag zur Wahl
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Versammlung und der Wahlausschuss.
§7 Kandidat*innenvorstellung, Kandidat*innenbefragung und Personaldebatte
(1) Bei der Vorstellung der Kandidat*innen hat jede Kandidat*in das Recht die
eigene Person vorzustellen und die eigenen Absichten darzulegen.
(2) Bei der Befragung der Kandidat*innen haben die Mitglieder der Versammlung
das Recht, Fragen an jede*n Kandidat*in zu stellen. Die Befragung eines*r
Kandidat*in findet unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Eine
zeitliche Beschränkung der Befragung und die Führung einer Aussprache ist nicht
zulässig.
(3) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Personaldebatte
statt. Die Personaldebatte ist nicht öffentlich und vertraulich. An ihr nehmen
nur die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz und der Wahlausschuss teil.
Sie erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Aussprache kann über mehrere
Kandidat*innen zusammengefasst werden.
§8 Wahlhandlung
(1) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann durch
Handzeichen abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch ergibt. Wahlen zu
Leitungsämtern müssen immer geheim durchgeführt werden.
(2) Die Wahl der Leitung kann in einem Akt erfolgen, wenn keine Person für
mehrere Ämter kandidiert.
(3) Für Wahlen wird ein differenziertes Wahlverfahren mit den Optionen „Ja“,
„Nein“ und „Enthaltung“ für jede einzelne Person angewendet.
(4) Es dürfen in einem Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen vergeben werden, wie
in diesem Wahlgang Stellen zu besetzen sind. Die entsprechende Feststellung
verkündet der Wahlausschuss.
(5) Es dürfen beliebig viele Neinstimmen und Enthaltungen vergeben werden. Dabei
darf auf jede Person nur entweder eine Ja-, eine Neinstimme oder eine Enthaltung
vergeben werden.
(6) Ist bei einer oder mehreren Person keine Stimme verzeichnet, zählt dies für
diese Personen als Enthaltung.
(7) Wahlzettel, auf denen diese Regelungen nicht erfüllt sind oder der
Wähler*innenwille nicht klar erkennbar ist, sind ungültig.
(8) Falls genügend Personen eine absolute Mehrheit erreicht haben, um unter
Beachtung der satzungsgemäßen Bedingungen an die Zusammensetzung des Gremiums
bzw. der Delegation die maximal mögliche Anzahl an zu besetzenden Stellen
wahrzunehmen, sind diese im ersten Wahlgang gewählt und erhalten die Stellen.
Andernfalls muss ein zweiter Wahlgang gemäß §9 stattfinden.
§9 Weitere Wahlgänge
Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder erreichen nicht genügend
Personen die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. In
diesem Wahlgang darf nicht antreten, wer in einem vorherigen Wahlgang mehr Nein-
als Ja-Stimmen erhalten hat.
(2) Im zweiten Wahlgang stehen, falls im ersten Wahlgang nicht die
erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden, die beiden Kombinationen von Personen
zur Wahl, die im ersten Wahlgang in Summe die meisten Ja-Stimmen erhalten haben
und die Stellen entsprechend der satzungsgemäßen Bedingungen an die
Zusammensetzung des Gremiums bzw. der Delegation tatsächlich wahrnehmen können.
Dabei können auch Kombinationen gebildet werden, die aus weniger Kandidierenden
als verfügbaren Stellen bestehen. Falls mehrere Kombinationen im ersten Wahlgang
die gleiche Anzahl an Ja-Stimmen erhalten haben, ist die Kombination zugelassen,
die im ersten Wahlgang in Summe weniger Nein-Stimmen erhalten hat. Liegt auch
hier eine Stimmgleichheit vor, wird eine Stichwahl gemäß Absatz (4)
durchgeführt. Erhält eine der Kombinationen im zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der Stimmen, erhalten die zugehörigen Personen die Stellen.
(3) Der dritte Wahlgang verläuft analog zum zweiten Wahlgang. Für die Wahl ist
allerdings abweichend lediglich eine relative Mehrheit nötig.
(4) Liegt eine Stimmgleichheit der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen vor, wird
eine Stichwahl durchgeführt. Bei dieser wird lediglich mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt und es stehen lediglich die Kombinationen zur Wahl, die von der
Stimmgleichheit betroffen sind. Ist auf einem Stimmzettel bei einer Person keine
Stimme verzeichnet, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Kann auch die
Stichwahl nicht entscheiden, entscheidet das Los.]
§10 Anfechtung der Wahl
Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten
werden. Bis zu diesem Termin verwahrt der Wahlausschuss die Wahlunterlagen. Über
die Anfechtung der Wahl entscheidet der BDKJ-Diözesanausschuss.
§11 Abwahl
(1) Bei einer Abwahl wird die*der Betroffene mit sofortiger Wirkung von den
Dienstpflichten im BDKJ entbunden.
(2) Anträge auf Abwahl des Mitglieds der Diözesanleitung, das zur Geistlichen
Verbandsleitung beauftragt ist, sind dem Erzbischof unverzüglich zur
Stellungnahme zuzuleiten.
§12 Nicht-Wiederwahl
(1) Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch
oder auf Beschluss der Diözesanversammlung vom Ende der Diözesanversammlung, die
die*der Betroffene nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den
Dienstpflichten im BDKJ entbunden werden.
§13 Vorläufige Beurlaubung
(1) Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitgliedes der
Diözesanleitung weg oder schädigt dieses das Ansehen des BDKJ oder der
katholischen Kirche erheblich, so kann der BDKJ-Diözesanausschuss dieses
Mitglied der Diözesanleitung vorläufig beurlauben.
(2) In diesem Fall ist unverzüglich eine Diözesanversammlung einzuberufen, die
innerhalb von acht Wochen stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.
§14 Schlussbestimmung
Diese Änderung der Wahlordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Diözesanversammlung am __.__.____ und der Zustimmung zur Satzung durch den
Bundesvorstand und den Ordinarius am XX.XX.XXXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Wahlordnung außer Kraft.
II Einzelbestimmungen zu speziellen Wahlämtern
§15 Diözesanleitung
(1) Die Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung erfolgt in folgender
Reihenfolge:
- Hauptamtliche Diözesan-leiter*innen
- Hauptamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in
- Ehrenamtliche*r geistliche*r Diözesanleiter*in
- Ehrenamtliche Diözesan-leiter*innen]
§15.1 Ehrenamtliche Diözesanleitung
Zum Mitglied der ehrenamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer
1. Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,
2. eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von
Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung
unterschrieben hat oder seine Bereitschaft hierzu erklärt
3. mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,
4. Mitglied der Katholischen Kirche ist ,
5. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist - dabei müssen zwei Personen der
Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,
6. zur Wahl vorgeschlagen ist und
7. sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.
§15.2 Geistliche Diözesanleitung
(1) Zur geistlichen Diözesanleitung ist wählbar, für wen die Zustimmung des
Erzbischofs vorliegt und wer:
1. Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,
2. eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von
Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung
unterschrieben hat oder seine Bereitschaft hierzu erklärt,
3. Mitglied der Katholischen Kirche ist ,
4. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist - dabei müssen zwei Personen der
Diözesanleitung voll geschäftsfähig sein -,
5. zur Wahl vorgeschlagen ist und
6. sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.
(2) Zusätzlich muss der*die Kandidat*in
1. ein Priester sein oder
2. über die pastorale Beauftragung verfügen oder
3. die Missio Canonica besitzen oder
4. sich durch die Teilnahme am Kurs Geistliche Verbandsleitung für das Amt der
Geistlichen Verbandsleitung qualifiziert haben.
(3) Die von der Diözesanversammlung gewählte Person, die die Aufgabe der
Geistlichen Verbandsleitung wahrnehmen soll, wird dazu vom Erzbischof kirchlich
beauftragt. Für Kandidat*innen, die mit der Geistlichen Verbandsleitung
beauftragt werden, bittet der Wahlausschuss den Erzbischof um die Zustimmung zur
Kandidatur.
§15.3 hauptamtliche Diözesanleitung
(1) Zur hauptamtlichen Diözesanleitung ist wählbar, wer
1. Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,
2. eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von
Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung
unterschrieben hat oder seine Bereitschaft hierzu erklärt,
3. mindestens 2 Jahre in der kirchlichen Jugendarbeit leitend tätig war,
4. Mitglied der Katholischen Kirche ist ,
5. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium besitzt
und in der Ausübung seiner kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist,
6. voll geschäftsfähig ist,
7. zur Wahl vorgeschlagen ist und
8. sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.
(2) Vorbereitung und Ausschreibung
1. Der Wahlausschuss schreibt die Wahl mit einer Frist von 90 Tagen vor Beginn
der Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattzufinden hat, aus.
2. Die Diözesanleitungen der Jugendverbände, die Dekanatsleitungen des BDKJ, die
Diözesanleitung des BDKJ, der Wahlausschuss sowie jedes Mitglied der
Diözesanversammlung können bis 45 Tage vor der Diözesanversammlung
Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einreichen.
3. Der Wahlausschuss stellt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest.
4. Der Wahlausschuss teilt dem Erzbischof die vorgeschlagenen und wählbaren
Personen für die hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung bis spätestens 14
Tage vor der Wahl mit. Der Erzbischof unterrichtet den Wahlausschuss, wenn
Bedenken gegen eine Person vorliegen. Dieser unterrichtet die*den Kandidat*in.
Gelingt es bis zum Beginn der Wahlhandlung nicht, die Bedenken auszuräumen, so
ist die Person für das genannte Amt nicht wählbar.
(3) Anstellung der hauptamtlichen Mitglieder der Diözesanleitung durch die
Erzdiözese Freiburg
1. Die von der Diözesanversammlung gewählten hauptamtlichen stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanleitung werden in der Regel in ein Dienstverhältnis der
Erzdiözese übernommen und erhalten für die Dauer ihrer Wahlperiode einen
Dienstvertrag.
2. Die Einzelheiten des Dienstverhältnisses werden in einer
Kooperationsvereinbarung zwischen der Diözesanleitung und dem Erzbischöflichen
Ordinariat geregelt, der die besondere Situation des Wahlamtes berücksichtigt.
(4) Abweichungen im Wahlverfahren
1. Entgegen § 2 beginnt die Amtszeit der hauptamtlichen Diözesanleitung am 1.
Juli und endet am 30. Juni. In besonderen Fällen kann der Wahlausschuss eine
davon maximal sechs Monate abweichende Amtszeit festlegen.
2. Entgegen § 5 Absatz 2 wird bei Wahlen zur hauptamtlichen Diözesanleitung die
Vorschlagsliste in der Diözesanversammlung nur eröffnet, wenn sich keine oder
nur eine fristgerecht vorgeschlagene Person entsprechend §15.1 Absatz 2 zur
Kandidatur bereiterklärt hat.
§16 Kassenprüfer*innen
Für das Amt der Kassenprüfer*innen ist wählbar, wer
1. Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,
2. eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von
Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung
unterschrieben hat oder seine Bereitschaft hierzu erklärt,
3. voll geschäftsfähig ist,
4. zur Wahl vorgeschlagen ist und
5. sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.
§17 sonstige Wahlämter
Für sonstige Wahlämter ist wählbar, wer
1. Mitglied in einem Jugendverband des BDKJ ist,
2. eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 5 des Gesetzes zur Vermeidung von
Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen
(Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg) in der jeweils geltenden Fassung
unterschrieben hat oder seine Bereitschaft hierzu erklärt,
3. die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Gremiums erfüllt, in welches er*sie
entsendet wird,
4. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist,
5. zur Wahl vorgeschlagen ist und
6. sich zur Kandidatur bereit erklärt hat.
Begründung
Es handelt sich hier um die Darstellung aller Änderungen der Wahlordnung aus dem Antrag "A4: Änderung der Satzung und Wahlordnung - Geschlechtervielfalt im BDKJ" für das Einpfelgen von Änderungsanträgen.
>> Neuerungen sind kursiv-unterstrichen dargestellt.
>> Änderungsanträge zum vorliegenden Antrag in Bezug auf den Wahlordnungsteil können auf dieser Seite vorgeommen werden. Änderungsanträge in Bezug auf die Änderung der Satzung können hier vorgenommen werden.
>> Zum ursprünglichen Antrag inkl. Synopsen der Satzung und Wahlordnung sowie der Begründung gelangt ihr hier: Zum Antrag A4.
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